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Entscheide Erbrecht (Auszug)

Rechtsanwalt

03/24

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_238/2023 (BGE folgt)

Nach der Konzeption des Schweizerischen Erbrechts sind die Nachkommen (Kinder oder, wenn sie vorverstorben sind, Kindeskinder) sowie ein überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner bzw. eine eingetragene Partnerin die nächsten gesetzlichen Erben eines Erblassers (Art. 457 Abs. 1 und Art. 462 ZGB). Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen (Art. 457 Abs. 2 ZGB). Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern (Art. 458 ZGB). Hinterlässt der Erblasser auch keine Erben des elterlichen Stamms, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern (Art. 459 ZGB). Mit dem Stamm der Grosseltern hört die gesetzliche Erbberechtigung der Verwandten auf (Art. 460 ZGB). Hinterlässt der Erblasser keine gesetzlichen Erben und setzt er keine Erben ein (Art. 483 ZGB), fällt die Erbschaft an das im Gesetz hierfür vorgesehene Gemeinwesen (Art. 466 ZGB).

In den Schranken der Verfügungsfreiheit kann ein Erblasser mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise über sein Vermögen verfügen (Art. 481 Abs. 1 ZGB). Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben (Art. 481 Abs. 2 ZGB). Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann - unter Vorbehalt von sog. Enterbungsgründen (Art. 477 ZGB) - nur bis zu deren sog. Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen (Art. 470 Abs. 1 ZGB). Andere gesetzliche Erben (d.h. Erben des elterlichen oder des grosselterlichen Stamms) geniessen diesen Schutz nicht (Art. 470 Abs. 2 ZGB).

Erhält ein pflichtteilsgeschützter Erbe dem Wert nach weniger als seinen Pflichtteil - oder ist er gar (implizit) gänzlich von der Erbschaft ausgeschlossen oder sonstwie einfach übergangen worden - kann er mittels einer Herabsetzungsklage die Herstellung seines Pflichtteils erwirken (Art. 522 ZGB). Weil es bei der Herabsetzungsklage um die Herstellung des Pflichtteils geht, kann nur ein pflichtteilsgeschützter Erbe klagen. Als solcher gilt auch ein vollständig übergangener Pflichtteilserbe, der seine Erbenstellung erst mit einem zu seinen Gunsten lautenden Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsurteil erlangt und dem bis dahin eine bloss virtuelle Erbenstellung zukommt. Obsiegt der klagende (virtuelle) Erbe, mündet das Herabsetzungsverfahren in ein Gestaltungsurteil, das ihm die Erbenstellung verschafft. Auf dieser Basis ist er alsdann zur Erhebung einer Erbteilungsklage legitimiert.

Die Frage, wer Nachkomme ist, entscheidet das Familienrecht. Nachkommen sind Personen, die zum Erblasser in einem direkten Kindesverhältnis standen; ebenfalls als Nachkomme gilt, wenn einer seiner Vorfahren zum Erblasser in einem direkten Kindesverhältnis stand (bspw. Grosskinder oder Urgrosskinder). Vorausgesetzt ist ein rechtliches Kindesverhältnis, denn das gesetzliche Erbrecht stellt ausschliesslich auf formelle familienrechtliche Beziehungen ab; ohne formelle familienrechtliche Bande gibt es keine gesetzliche Erbberechtigung. Diese Regelung findet ihren Grund in der Rechtssicherheit. Nicht von Bedeutung ist hingegen, ob das Kindesverhältnis ein eheliches oder aussereheliches ist. Eine unterschiedliche Behandlung ist einzig von gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern im Rahmen von Art. 473 Abs. 1 ZGB zu Gunsten des überlebenden Ehegatten möglich.

Bis zum 01.01.1978 unterschied das ZGB zwischen ehelichen (Art. 252 bis Art. 301 aZGB) und ausserehelichen Kindesverhältnissen (Art. 302 bis Art. 327 aZGB). Das aussereheliche Kindesverhältnis zwischen dem Kind und der Mutter entstand - wie heute (Art. 252 Abs. 1 ZGB) - mit der Geburt (Art. 302 Abs. 1 aZGB). Das aussereheliche - rechtliche bzw. mit Standesfolge verbundene - Kindesverhältnis zwischen dem Kind und dem Vater konnte nur durch Anerkennung durch den Vater (Art. 303 i.V.m. Art. 325 aZGB) oder auf Klage der Mutter oder des Kindes auf Zusprechung mit Standesfolge (Art. 307 i.V.m. Art. 309 Abs. 1 und Art. 323 aZGB) durch Urteil begründet werden (Art. 302 Abs. 2 aZGB). Bestand ein solches rechtliches Kindesverhältnis, begründete dieses ein sog. aussereheliches Verwandtschaftsverhältnis. Damit war das Kind gegenüber seinem Vater auch erbberechtigt (Art. 461 Abs. 2 aZGB) und pflichtteilsgeschützt (Art. 461 i.V.m. Art. 471 Ziff. 1 aZGB). Die Vaterschaftsklage ging jedoch in erster Linie auf blosse Vermögensleistungen (Art. 309 Abs. 1 aZGB), namentlich auf Zuspruch von Unterhalt (Art. 319 aZGB). Die familienrechtlichen Pflichten des Vaters waren damit rein vermögensrechtlicher Natur; das Urteil schuf keine weitergehende familiäre oder rechtliche Bindung zwischen dem Erzeuger und dem Kind bzw. begründete kein (rechtliches) Kindesverhältnis, weswegen das Kind auch kein Erbrecht hatte. Mit Zustimmung des Beistands (vgl. Art. 311 aZGB) und der Vormundschaftsbehörde (Art. 421 Ziff. 8 aZGB) konnten die Mutter und der Vater auch einen Unterhaltsvertrag abschliessen. Der Abschluss eines Unterhaltsvertrags war - wie auch das Urteil, das den Vater nur zu Vermögensleistungen verpflichtete - ohne Standesfolge bzw. begründete kein Kindesverhältnis im Sinn von Art. 302 Abs. 2 aZGB. Rechtsprechung und Lehre verwendeten für den Fall, dass der Vater aufgrund eines Urteils oder eines Unterhaltsvertrags zu Vermögensleistungen verpflichtet war, den Begriff der Zahlvaterschaft. Mutter und Kind konnten indes auch auf Anerkennung des Kindesverhältnisses mit Standesfolge klagen, aber nur, wenn der Vater "der Mutter die Ehe versprochen, oder sich mit der Beiwohnung an ihr eines Verbrechens schuldig gemacht oder die ihm über sie zustehende Gewalt missbraucht hat" (Art. 323 aZGB). Aufgrund dieser einschränkenden Vorgaben war die Zahlvaterschaft tatsächlich die häufigste Regelung eines ausserehelichen Kindesverhältnisses.

Mit der Inkraftsetzung des neuen Kindesrechts am 01.01.1978 hat der Gesetzgeber den Dualismus zwischen Zahlvaterschaft und Vaterschaft mit Standesfolge abgeschafft. An dessen Stelle trat der Grundsatz der Einheit des Kindesverhältnisses. Seither ist die Entstehung des Kindesverhältnisses in den Art. 252 ff. ZGB geregelt. Es ist ein Rechtsverhältnis, das zwar in der Regel entweder mit der genetischen bzw. biologischen Abstammung oder mit der sozialen oder intentionalen Elternschaft übereinstimmt. Diese Eigenschaften sind jedoch weder notwendige noch hinreichende Bedingung für seine Entstehung. Das Kindesverhältnis zur Mutter entsteht von Gesetzes wegen mit der Geburt (Art. 252 Abs. 1 ZGB). Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wird das Kindesverhältnis kraft der Ehe mit der Mutter begründet (Art. 255 und Art. 255a ZGB; pater est quem nuptiae demonstrant). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und besteht kein anderes gesetzliches Kindesverhältnis (zum Ehemann der Mutter, der aber nicht der biologische Vater ist), kann der Vater das Kind anerkennen (Art. 260 Abs. 1 ZGB). Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht (Art. 260 Abs. 3 ZGB). Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter und anerkennt der Vater das Kind nicht, können sowohl die Mutter als auch das Kind auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen (Art. 261 ff. ZGB). Schliesslich kann ein Kindesverhältnis durch Adoption entstehen (Art. 252 Abs. 3 i.V.m. Art. 264 ff. ZGB). Die Vaterschaftsklage nach Art. 261 ff. ZGB ist eine Gestaltungsklage. Mit ihr wird das Rechtsverhältnis zwischen Vater und Kind verbindlich gestaltet und rückwirkend auf die Geburt des Kindes hin begründet, und zwar erst mit dem Urteil, das insofern konstitutive Wirkung hat. Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft erhoben werden. Wenn die Mutter klagt, muss sie dies vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt tun (Art. 263 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Das Kind muss demgegenüber erst vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit klagen (Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Nach Ablauf der Frist wird eine Klage zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art. 263 Abs. 3 ZGB).

Zufolge des Inkrafttretens des neuen Kindesrechts stellte sich unter anderem die Frage, wie mit den bisher bestehenden Zahlvaterschaften umzugehen sei. Zu diesem Zweck änderte oder erliess der Gesetzgeber mehrere Übergangsbestimmungen. Die Grundregel ist dabei im Art. 12 Abs. 1 Satz 1 SchlT ZGB zu sehen, wonach Entstehung und Wirkungen des Kindesverhältnisses im Grundsatz dem neuen Recht unterstehen. Konkret im Zusammenhang mit Zahlvaterschaften steht Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB. Diese Bestimmung enthält folgende Regelung: Ist vor Inkrafttreten des neuen Rechts durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag eine Verpflichtung des Vaters zu Vermögensleistungen begründet worden (bestand also eine Zahlvaterschaft) und hat das Kind beim Inkrafttreten des neuen Rechts das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet (war also nach dem 31.12.1967 geboren), so kann es binnen zwei Jahren (also bis zum 31.12.1979) nach den Bestimmungen des neuen Rechts auf Feststellung des Kindesverhältnisses klagen. Für den Fall einer Vaterschaftsklage ging das Gesetz von der Vermutung aus, dass der Zahlvater der biologische Vater des Kindes war. In diesem Sinn oblag nicht dem Kind der Beweis der Vaterschaft, sondern es war der Zahlvater, der beweisen musste, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als diejenige eines Dritten (Art. 13a Abs. 2 SchlT ZGB). Damit wurden die altrechtlich begründeten Zahlvaterschaften nicht ipso iure in Vaterschaften mit Standesfolge oder neurechtliche Kindesverhältnisse übergeleitet. Hat das Kind nicht auf Feststellung des (neurechtlichen) Kindesverhältnisses geklagt, bleibt das Rechtsverhältnis zwischen Vater und Kind auf die Wirkungen der Zahlvaterschaft beschränkt, besteht folglich kein (rechtliches) Kindesverhältnis, gilt das Kind demzufolge rechtlich gesehen nicht als Nachkomme und hat dementsprechend kein (pflichtteilsgeschütztes) Erbrecht. 

Jedes Eltern-Kind-Verhältnis war damals und ist heute im Personenstandsregister einzutragen (Art. 7 Abs. 2 lit. l und Art. 8 lit. l ZStV. Dem Eintrag kommt indes keine konstitutive, sondern rein deklaratorische Wirkung zu.

Bei der Vaterschaftsklage handelt es sich um eine Gestaltungsklage, die im Fall der Gutheissung das Rechtsverhältnis zwischen Vater und Kind verbindlich gestaltet und dieses rückwirkend auf die Geburt des Kindes hin begründet; insofern kommt dem Urteil im Vaterschaftsprozess konstitutive Wirkung zu. Die Wirkung eines gestaltenden Urteils kann - anders etwa als die Feststellung der biologischen Vaterschaft - seiner Natur nach nicht im Rahmen der Beantwortung von (rechtlichen) Vorfragen herbeigeführt werden, sondern nur mittels der im Gesetz hierfür vorgesehenen Mittel.

Die jüngere Rechtsprechung hat Vaterschaftsklagen, die von Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Kindesrechts (d.h. am 01.01.1978) das zehnte Altersjahr bereits vollendet hatten, nach Ablauf der in Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB genannten zweijährigen Frist erhoben wurden, nicht gestützt auf die genannte Übergangsbestimmung abgewiesen, sondern an die Hand genommen und nach Massgabe des (neurechtlichen) Art. 263 Abs. 3 ZGB geprüft, ob die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.

03/24

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_823/2023

Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beträgt drei Monate und kann von der zuständigen Behörde aus wichtigen Gründen verlängert werden. Durch die Fristverlängerung oder Fristwiederherstellung gemäss Art. 576 ZGB soll eine übermässige Härte vermieden werden und dem Erben ermöglichen, seine Entscheidung sachkundig zu treffen, wenn er innerhalb der ordentlichen Ausschlagungsfrist daran gehindert ist. Art. 576 ZGB kann jedoch nicht angerufen werden, um eine Nachlässigkeit des betroffenen Erben wiedergutzumachen oder eine Annahmeentscheidung, die sich nachträglich als falsch herausstellt, zu korrigieren. Ebenso schliesst eine Einmischungshandlung des Erben (Art. 571 Abs. 2 ZGB) die Anwendbarkeit von Art. 576 ZGB aus. Die Verlängerung oder Wiederherstellung der Frist erfordert den Nachweis eines wichtigen Grunds, der nach Art. 4 ZGB zu beurteilen ist. Ein Erbe kann sich nur dann auf wichtige Gründe berufen, wenn er alle Massnahmen ergriffen hat, die von ihm zur Klärung der Situation erwartet werden konnten. Bei der Interessenabwägung muss die zuständige Behörde die Interessen der Erbschaftsgläubiger berücksichtigen. Ein wichtiger Grund kann z.B. vorliegen, wenn ein Erbe in einem Land mit schwieriger Kommunikation wohnt oder Spannungen innerhalb der Erbengemeinschaft bestehen, die es einem Erben verunmöglichen, einen klaren Überblick über den Nachlass zu erhalten. Zudem kann die persönliche Situation des Erben (Krankheit, hohes Alter), die grosse Komplexität der Erbschaft oder die späte Mitteilung bedeutender Schulden einen wichtigen Grund darstellen. Die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt davon ab, was der betroffene Erbe während der ordentlichen Ausschlagungsfrist unternommen hat oder hätte unternehmen können, um den Bestand der Erbschaft zu erkennen. Dabei müssen die räumliche und persönliche Nähe zum Erblasser, die familiären Bindungen, die Komplexität der Vermögenslage des Erblassers sowie die persönlichen Umstände des Erben berücksichtigt werden. Für die Beurteilung spielt die Möglichkeit, die Situation z.B. durch ein öffentliches Inventar besser zu klären, eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, den Stand aller Verbindlichkeiten durch Untersuchungen festzustellen, nicht jedoch, wenn das Ergebnis eines bestimmten Verfahrens abgewartet werden muss. 

01/24

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_529/2023

Die Ernennung eines Erbenvertreters, die Aufsicht über die Erfüllung dessen Auftrags sowie der Widerruf stellen Sicherungsmassnahmen und entsprechend vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 98 BGG dar.

01/24

Erbrecht | Urteil des Obergerichts das Kantons Zürich LF230088

Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung , so ist diese der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird (Art. 556 Abs. 1 ZGB). Eingeliefert werden müssen alle Schriftstücke, die aufgrund ihres Inhaltes eine letztwillige Verfügung sein können. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Dokumente allenfalls widersprechen, sie ungültig oder nichtig erscheinen oder aufgehoben wurden. Im Zweifelsfall hat die Behörde die Eröffnung vorzunehmen, damit die am Nachlass Beteiligten die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor dem ordentlichen Richter geltend zu machen.

Die Eröffnung eines Testaments ist ein Akt der freiwilligen, das heisst nichtstreitigen Gerichtsbarkeit. Es handelt sich dabei um keine "richterliche" Tätigkeit  im engeren Sinn, sondern vielmehr um einen Akt administrativer Natur, also eine Art Verwaltungshandlung, deren Ausführung im Kanton Zürich den Einzelgerichten zugewiesen ist. Dabei gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung. Die letztwillige Verfügung muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden (Art. 557 Abs. 1 ZPO). Die Testamentseröffnung nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Testamentsinhaltes an die davon betroffenen Personen und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an letztere, um sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild zu machen.  Wie das testamentseröffnende Gericht entscheidet auch die anschliessende Rechtsmittelinstanz nicht über den Bestand oder Nichtbestand von materiellen Rechten.

Im Rahmen des Testamentseröffnungsverfahrens ist nicht von Bedeutung, ob ein Schriftstück die formellen Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt.

Die Art. 519 ff. ZGB statuieren den Grundsatz der Anfechtbarkeit einer letztwilligen Verfügung: Eine mangelhafte Verfügung von Todes wegen ist erst dann ungültig, wenn sie auf Klage hin rechtskräftig für ungültig erklärt wurde; vorher ist sie als gültig zu betrachten. Wer der Ansicht ist, die eröffnete Verfügung von Todes wegen leide an einem materiellen oder formellen Mangel, muss eine Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ff. ZGB erheben. Testamentsanfechtungen haben durch Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt am letzten Erblasserwohnsitz zu geschehen.

​Das Testamentseröffnungsgericht darf sich nicht zur (fehlenden) Gültigkeit einer bei ihm eingereichten letztwilligen Verfügung äussern. Andernfalls würde es sich die Kompetenz des ordentlichen Testamentsanfechtungsgerichts anmassen. Auch hat sich das Testamentseröffnungsgericht nicht mit der Frage zu befassen, welche Rechtswirkung einem Vorsorgeauftrag und einer Generalvollmacht zukommt. Beide stellen keine Testamente dar, weshalb sie nach dem Wortlaut von Art. 557 Abs. 1 ZGB ("[letztwillige] Verfügung des Erblassers") nicht zu eröffnen sind.

01/24

Erbrecht | Urteil des Obergerichts das Kantons Zürich LF230060

Bei einem im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid betreffend erbrechtliche Sicherungsmassregeln beträgt die Berufungsfrist zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen. Wird der Entscheid von der Vorinstanz nachträglich berichtigt, ersetzt der neue Entscheid den ursprünglichen Entscheid im Umfang der Berichtigung. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des berichtigten Entscheids von Neuem zu laufen, dies aber nur in Bezug auf jene Punkte, die Gegenstand der Berichtigung bildeten. Bezüglich der Punkte, die von der Berichtigung nicht betroffen waren, beginnt keine neue Rechtsmittelfrist zu laufen.

12/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts das Kantons Zürich PF230058

Die Kosten der (Prüfung und/oder Anordnung von) erbgangsichernden Massnahmen
(Art. 551 ff. ZGB) sowie jene der Erbenfeststellung sind Erbgangsschulden und als solche vom Nachlass zu tragen. Sämtliche gesetzlichen Erben haften dafür solidarisch (vgl. Art. 603 Abs. 1 ZGB, ferner Art. 639 Abs. 1 ZGB). Dies bedeutet, dass jeder einzelne Erbe für die Erfüllung der ganzen Schuld haftet (vgl. Art. 143 Abs. 1 OR). Der Gläubiger kann dabei nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Der Staat kann als Gläubiger die Bezahlung dieser Kosten nach Art. 144 Abs. 1 OR vollumfänglich von einem Solidarschuldner seiner Wahl (d.h. von einem Erben) verlangen. Dem über seinen Anteil an den Kosten hinaus in Anspruch genommenen Erben steht der Rückgriff auf die Miterben offen. Vorbehalten sind allfällige rechtsgültige Ausschlagungserklärungen der Erben.

12/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts das Kantons Zürich LF230077

Der Willensvollstrecker ist zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen nur legitimiert, soweit es um seine Einsetzung, Stellung oder Funktion als Willensvollstrecker geht. Nicht Aufgabe des Willensvollstreckers ist es, das Erbrecht allfälliger Erbberechtigter geltend zu machen bzw. für die korrekte Umsetzung des Erbrechts besorgt zu sein.

Die Erben eines Vorerben sind verpflichtet, beim Tod des Vorerben die Erbschaft den Nacherben herauszugeben. Das Nacherbschaftsinventar dient dazu, die Übergabe der Nacherbschaft zu gewährleisten. Die Nacherben können ihre Stellung als Nacherben bescheinigen lassen. Im Nachlass des Vorerben sind die Nacherben aber nicht berechtigt, so dass ihnen im Nachlass des Vorerben keine Erbbescheinigung ausgestellt werden kann.

12/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts das Kantons Zürich LF230064

Die Testamentseröffnung (Art. 556 ff. ZGB) – in deren Rahmen das Testament ausgelegt wird – gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbgangs. Es handelt sich dabei um eine vorsorgliche Massnahme.  Zuständig ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren.

Zum Ergreifen eines Rechtsmittels legitimiert sind in erster Linie die Parteien. Dritte sind legitimiert, wenn der erstinstanzliche Entscheid ihre Rechte verletzt. Die Willensvollstreckerin ist  zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert bei Sofortmassnahmen und Sicherungsvorkehrungen sowie – soweit es um ihre Einsetzung, Stellung oder Funktion geht – gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen.

Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen, wozu insbesondere die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen gehört (vgl. Art. 551 und Art. 557 ZGB). Mit der Testamentseröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB wird der Inhalt einer letztwilligen Verfügung den Betroffenen zur Kenntnis gebracht. Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht (Art. 558 ZGB). Das Eröffnungsgericht hat die Eröffnungsempfänger – insbesondere alle Erben, Vermächtnisnehmer und einen allfälligen Willensvollstrecker – zu ermitteln und zu bestimmen. Zu diesem Zweck ist allenfalls eine Auslegung des Testaments notwendig. Diese Auslegung hat immer nur provisorischen, unpräjudiziellen Charakter, d.h. sie hat keine materiell-rechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten.  Damit ist die Eröffnungsbehörde auch zur abschliessenden Klärung der Frage der gültigen Einsetzung einer Willensvollstreckerin nicht zuständig. Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich nicht über materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Gericht vorbehalten bleibt, prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist.

Eine Willensvollstreckerin hat den Nachlass aufgrund der Anordnungen in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin zu verwalten, abzuwickeln und zu teilen.

11/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 4A_277/2022

Grundsätzlich bilden die Mitglieder einer Erbengemeinschaft i.S.v. Art. 602 ZGB eine notwendige Streitgenossenschaft gemäss Art. 70 ZPO. Eine der zulässigen Ausnahmen vom Grundsatz der gemeinsamen Hand ist die nicht erbrechtliche Klage gegen einen Erben, bei welcher die übrigen Erben als Kläger auftreten; in jedem Fall müssen alle Erben am Prozess beteiligt sein. Ein Mitglied der Erbengemeinschaft kann auch auf eine Klage verzichten oder erklären, sich im Voraus dem Ausgang des Prozesses zu unterwerfen.

11/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_668/2023

Um einen Teilentscheid, der eine Variante des Endentscheids darstellt, handelt es sich dann, wenn über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung) abschliessend befunden wird. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Im Bereich des Erbrechts weicht die Rechtsprechung teilweise von den Grundsätzen zur Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid ab. Seit jeher als Teilentscheid behandelt hat das Bundesgericht beispielsweise das Urteil über die Ungültigkeitsklage im Rahmen des Ungültigkeits- und Herabsetzungsprozesses oder der Erbteilung. Auch den Entscheid über als Stufenklage gestellte Auskunfts- und Editionsbegehren, über den Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks gemäss Art. 21 BGBB und über den Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes gemäss Art. 11 BGBB. Gewissermassen als Auffangtatbestand geht das Bundesgericht sodann von einem anfechtbaren Teilentscheid aus, wenn zwar die Erbteilung mit dem angefochtenen Entscheid nicht abgeschlossen ist, die Parteien sich aber über sämtliche anderen Aspekte der Erbteilung geeinigt haben oder mindestens davon auszugehen ist, sie vermöchten sich nach dem Urteil über den im angefochtenen Entscheid entschiedenen Teilaspekt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einigen. Entscheide über blosse Grundsatzfragen sind hingegen - auch im Erbrecht - nicht als Teilentscheide zu qualifizieren. So liegt grundsätzlich kein Teil-, sondern ein Zwischenentscheid vor, wenn über den Grundsatz der Ausgleichungspflicht, über die Zuweisung einzelner Nachlasswerte, über die Höhe des Anrechnungswerts für die unbestrittene Zuweisung oder die Zugehörigkeit einzelner Aktiven zum Nachlass entschieden wird. Beim Entscheid über ein Feststellungsbegehren zur Feststellung des Nachlasses handelt es sich letztlich bloss um einen Teil der Begründung zur Bestimmung der Höhe des Nachlasses und des eigenen Erbteils. Der Entscheid über ein Begehren, das auf den Einbezug bestimmter Vermögenswerte zum Nachlass gerichtet ist, erfüllt die Voraussetzungen von Art. 91 lit. a BGG nicht, zumal sich die Parteien auch bezüglich der weiteren Aspekte der Erbteilung nicht einig sind. Der Bestand oder Nichtbestand einer einfachen Gesellschaft bzw. die diesbezügliche Beurteilung stellt im vorliegenden Fall folglich bloss einen Schritt auf dem Weg zur Bestimmung des Nachlasses und der Vornahme der Erbteilung bzw. eine materiellrechtliche Vorfrage dar, ihr kommt aber keine eigenständige Bedeutung zu.

10/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_564/2023

Die Einsetzung einer Erbenvertretung gilt als eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG, weshalb vor Bundesgericht einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Mit Bezug auf die Anordnung einer Erbenvertretung, aber auch hinsichtlich der Auswahl der Person, welche mit der Erbenvertretung beauftragt werden soll, steht der anordnenden Behörde ein Ermessen zu. In Verfahren, die Art. 98 BGG unterstehen, bleibt der Willkürmassstab entscheidend. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz den Ermessensspielraum über- oder unterschritten oder das Ermessen missbraucht hat und damit zu einem offensichtlich unbilligen, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken widersprechenden Ergebnis gelangt ist.

Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Als Erbenvertreter kann jede handlungsfähige (natürliche oder juristische) Person eingesetzt werden. Ob auch eine Behörde als Erbenvertretung eingesetzt werden kann, hat das Bundesgericht bisher offengelassen; diese Möglichkeit wird in der Literatur indes weitgehend bejaht.  Grundsätzlich ist es auch möglich, einen der Erben zum Erbenvertreter zu ernennen. Zur Vermeidung eines Interessenkonflikts sollte aber bei Opposition der übrigen Erben - begründete Ausnahmefälle vorbehalten - davon abgesehen werden.  Die Behörde kann der Erbenvertretung einen generellen Auftrag geben und ihr die ganze Verwaltung der Erbschaft anvertrauen, in welchem Fall sich ihre Rechtsstellung derjenigen des amtlichen Erbschaftsverwalters angleicht. Sie kann die Vertretung aber auch für bestimmte einzelne Handlungen bestellen, über die sich die Erben nicht zu einigen vermögen.

 

Die Einsetzung einer Erbenvertretung erfolgt mit Wirkung für die Erbengemeinschaft. Selbst wenn das gerichtliche Verfahren zur Ernennung eines Erbenvertreters der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist, sind grundsätzlich alle Miterben in das Verfahren einzubeziehen. Der Erbenvertreter wird für die Erbengemeinschaft bestellt und nicht als Vertreter und im Interesse eines einzelnen Erben. Er ist im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft, die er ohne ihre Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann, und schliesst im ihm übertragenen Tätigkeitsbereich eigenes Handeln der Erben für den Nachlass aus. Für die Regelung rein interner Zwistigkeiten ist die Erbenvertretung nicht geeignet und auch nicht vorgesehen. Doch kann sie dafür sorgen, dass die Erbschaft im Interesse aller Erben verwaltet wird und Eigenmächtigkeiten einzelner Erben unterbunden werden. Der Erbenvertreter hat die zweckmässige Verwaltung der Nachlassgegenstände zu gewährleisten. Anders als der Willensvollstrecker (Art. 518 Abs. 2 ZGB) ist der Erbenvertreter nicht dazu berufen, die Erbteilung durchzuführen.

Der Erbenvertreter hat Anspruch auf Entschädigung. Aufgrund der Stellung und Funktion der Erbenvertretung gehen deren Kosten zu Lasten der Erbengemeinschaft. Sie können allerdings dann einem Miterben überbunden werden, wenn dieser in querulatorischer Absicht oder zum eigenen Vorteil seine Mitwirkung verweigert und damit die anderen Miterben erst veranlasst, eine Erbenvertretung zu begehren. In diesem Fall sind die Kosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen.

Der Erbenvertreter steht unter der Aufsicht der ernennenden Behörde. Damit verbunden ist die Befugnis der Erben, bei der Aufsichtsbehörde gegen die vom Erbschaftsverwalter beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.

10/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230052

Bei der Testamentseröffnung handelt es sich um eine nicht streitige Erbschaftsangelegenheit resp. um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gemäss § 8 Abs. 3 GebV OG bemisst sich die Gebühr in derartigen summarischen Verfahren nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts; sie beträgt i.d.R. CHF 100.00 bis CHF 7'000.00. Hinzu kommen die angefallenen Kosten, namentlich für die eingeholten Zivilstandsurkunden, Dokumente und Auskünfte im In- und Ausland. Der Interessewert besteht bei einer Testamentseröffnung im Nachlassvermögen. Die Zürcher Gerichte ziehen aus praktischen Gründen als Streit- resp. Interessenwert meist das vom Erblasser resp. der Erblasserin zuletzt versteuerte (bzw. eingeschätzte) Vermögen heran. War der Erblasser resp. die Erblasserin verheiratet, wird mutmasslichen güterrechtlichen Ansprüchen durch Reduktion auf die Hälfte des versteuerten Vermögens Rechnung getragen.

Die Bezirksgerichte bestimmen die Entscheidgebühren in Erbschaftssachen i.d.R. anhand interner Tariftabellen. Die der Kammer bekannten internen bezirksgerichtlichen Tariftabellen stellen für die Bemessung der Entscheidgebühr zunächst auf die Höhe des Nachlassvermögens ab und sehen dann zum Teil eine Erhöhung oder Ermässigung der Gebühr je nach Aufwand im Zusammenhang mit der Erbenermittlung und/oder Testamentsauslegung vor, mit der Tendenz bei sehr hohen Nachlasswerten eher eine Reduktion zu gewähren, v.a. wenn der Aufwand des Gerichts nicht gross war. Die Verwendung solcher interner Tariftabellen durch die Bezirksgerichte aus Gründen der Vereinheitlichung der Entscheidgebühren wird vom Obergericht zwar grundsätzlich akzeptiert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei den Gerichtsgebühren um Kausalabgaben handelt, die als solche dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen.

10/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF230053

Die Eröffnung eines Erbvertrags und die Ausstellung von Erbbescheinigungen gehören zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges. Sie sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat.

Die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung im Sinne von Art. 557 ZGB ist zwingend vorgeschrieben und von Amtes wegen durchzuführen. Die Eröffnungspflicht bezieht sich grundsätzlich auf alle der Einlieferungspflicht unterliegenden Dokumente. Zu eröffnen sind nicht nur letztwillige Verfügungen, sondern auch eingelieferte Erbverträge. Weder die Feststellung des tatsächlichen Umfangs der Erbschaft noch die Vermittlung zwischen den Erben gehört zu den Aufgaben der Eröffnungsbehörde. Vielmehr ist es Sache der Erben (gegebenenfalls im Rahmen eines Erbteilungsverfahrens) den Umfang der Erbschaft zu ermitteln. Die Eröffnungsbehörde stellt einzig fest, was inhaltlich im Erbvertrag vereinbart wurde.

09/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_45/2023

Gemäss (nicht willkürlicher) Auffassung der Vorinstanz kann eine im Grundbuch vorzumerkende Veräusserungsbeschränkung nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB u.U. unterbleiben, wenn im Grundbuch bereits ein Erbschaftsverwalter nach Art. 962a Ziff. 2 ZGB angemerkt ist. Die Verfügungsbeschränkung der Erben, welche sich aus der Erbschaftsverwaltung nach Art. 544 ZGB ergibt, kann nach Art. 970 Abs. 4 ZGB jedem Dritten entgegengehalten werden. Eine vorzumerkende Verfügungsbeschränkung biete keinen zusätzlichen Schutz. Dabei wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Erbschaftsklage grundsätzlich keine vorsorglichen Massnahmen auf Antrag der Erben angeordnet werden darf, wenn eine Erbschaftsverwaltung angeordnet worden ist.

09/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF230036

Nach Art. 518 Abs. 2 ZGB hat der Willensvollstrecker den Willen des Erblassers zu vertreten und gilt insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Soweit es um seine Einsetzung, Stellung oder Funktion geht, ist er aktivlegitimiert für ein Rechtmittel gegen den Testamentseröffnungsentscheid. Es ist jedoch nicht seine Aufgabe, für die korrekte Umsetzung des Erbrechts besorgt zu sein. Damit fehlt es dem Willensvollstrecker an der Aktivlegitimation in Bezug auf die Frage, wer Erbe ist.

Die Testamentseröffnung gehört zu den erbrechtlichen Sicherungsmassregeln (Art. 551 Abs. 2 ZGB). Es handelt sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die in erster Instanz nicht streitige Erbschaftsangelegenheit wandelt sich in zweiter Instanz in eine strittige vermögensrechtliche Angelegenheit.

08/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_963/2022

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 101 II 41) genügen bei der Erbteilungsklage grundsätzlich die Rechtsbegehren, den Nachlass aufgrund entsprechender Behauptungen und Beweisanträge festzustellen, die Erbteile festzustellen und den Nachlass zu teilen, sowie Sachvorbringen, aus denen wenigstens sinngemäss hervorgeht, welche Feststellungen zu treffend sind und wie zu teilen ist. Dagegen darf weder die Aufstellung eines genauen Teilungsplans vorausgesetzt, noch mehr verlangt werden als die gegenständliche Umschreibung des Nachlasses. Diese Rechtsprechung hat ihren Grund darin, dass der Anspruch auf Teilung der Erbschaft nach Art. 604 Abs. 1 ZGB, Teilungsvorschriften des Erblassers vorbehalten, nur auf Vornahme der Teilung, nicht jedoch auf Zuweisung bestimmter Objekte aus dem Nachlass geht. Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen der Zuteilungskompetenz des Teilungsgerichts dort von den Erben ein betragsmässig bestimmtes Rechtsbegehren verlangt werden, wo der Nachlass lediglich aus Geld besteht, mithin ein ohne weiteres unter den Erben teilbares Objekt vorliegt. Diese Grundsätze finden auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung.

08/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF230048

Alle Dokumente, die nach ihrem Inhalt als letztwillige Verfügungen erscheinen, sind einlieferungspflichtig. Weder die Bezeichnung noch die Form sind entscheidend, sondern vielmehr der Inhalt als Willenserklärung der Erblasserin, durch welche sie für den Fall ihres Todes Vermögensverfügungen trifft. Damit sind – sofern die Verfügung nicht im Original eingeliefert werden kann – auch Kopien einzuliefern und zu eröffnen. Die allfällige Ungültigkeit eines Testaments wegen eines Formmangels wäre mit Ungültigkeitsklage nach Art. 520 ZGB geltend zu machen.

07/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_133/2023 (BGE folgt)

Ein Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten (Art. 498 ZGB). Für alle drei Errichtungsformen gelten bestimmte Formvorschriften. Diese sind Gültigkeitsvorschriften. Ihre Missachtung führt daher auf Klage hin zur Ungültigerklärung (Art. 520 ZGB). Das Erbrecht zeichnet sich mithin durch eine gewisse Formstrenge aus. Durch die Formvorschriften des eigenhändigen Testaments soll zunächst der Erblasser vor übereilten Rechtshandlungen bewahrt (Solennitätszweck) sowie Aufschluss über Zustandekommen und Inhalt der Verfügung vermittelt (Perfektionszweck) werden. Formvorschriften sind nicht Selbstzweck. Gemäss Art. 505 Abs. 1 ZGB ist die eigenhändige letztwillige Verfügung vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen. Mit Bezug auf die letztwillige Verfügung im Sinn von Art. 505 ZGB hat das Bundesgericht erkannt, dass die eigenhändige Form vor allem den Zweck hat, den Willen des Erblassers, seinen animus testandi, sichtbar zu machen, also seine Absicht, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen. Die Erklärung dieses Testierwillens ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Existenz des Testaments. Der Wille muss aus dem Testament selbst hervorgehen. Ausserdem ist der Grundsatz des favor testamenti auch auf die Verfügungsformen anzuwenden, soweit Rechts- und Verkehrssicherheit dies zulassen. Dies ändert aber nichts daran, dass ein tatsächlich festgestellter letzter Wille des Erblassers nicht respektiert werden muss, wenn er nicht in den erbrechtlich vorgeschriebenen Formen zum Ausdruck gebracht worden ist. Die Formvorschriften dienen verschiedenen Zwecken: Sie sollen erstens eine gewisse Warnungsfunktion erfüllen bzw. einen Übereilungsschutz sicherstellen. Zweitens stellen sie Rechtssicherheit bezüglich des effektiven Bestehens eines Testaments und seines Inhalts her. Schliesslich erfüllen sie auch eine Beweisfunktion. Die Unterschrift als Formvorschrift der eigenhändigen letztwilligen Verfügung ist das äussere Zeichen, mit welchem der Erblasser gegenüber Dritten kundgibt, dass seinem Willen eine rechtliche Bedeutung zukommen soll und dass der Inhalt der Urkunde seinen letzten Willen wiedergibt. Sie dokumentiert also zweierlei: Erstens die Identität des Erblassers und zweitens die Vollendung der Verfügung und ihre Inkraftsetzung auf den Tod des Erblassers hin (Abschluss- bzw. Rekognitionsfunktion).

Im vorliegenden Fall hat die Erblasserin ein handschriftliches "Testament" verfasst, ohne es jedoch zu unterzeichnen; bloss einleitend wurde der Vor- und Nachname genannt. In einem älteren Entscheid (BGE 135 III 206) hat das Bundesgericht bereits erwogen, dass die Nennung des Vor- und Nachnamens des Erblassers zu Beginn der letztwilligen Verfügung dem Erfordernis der Unterschrift nicht genügt und es auch keinen Grund für eine Änderung der Rechtsprechung gibt, zumal die Rekognitionsfunktion nicht durch die Angabe des Namens des Erblassers am Anfang des Dokuments erfüllt werden könne, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem der Erblasser nicht wissen könne, ob er das Dokument abschliessen werde. Auch im vorliegenden Fall sah das Bundesgericht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen; die Selbstbenennung am Anfang des Dokuments vermag den nachfolgenden Text nicht zu decken. Daran ändert auch nichts, dass die Erblasserin das Dokument (allenfalls in einem verschlossenen Umschlag) zur Aufbewahrung i.S.v. Art. 505 Abs. 2 ZGB dem Erbschaftsamt übergeben hat.

 

Zu klären war sodann, unter welchen Voraussetzungen ein Name auf einem Umschlag dem Erfordernis der Unterschrift i.S.v. Art. 505 Abs. 1 ZGB genügt. Ein Umschlag, in dem ein Dokument aufbewahrt ist, stellt zwischen der Aufschrift auf dem Umschlag und dem sich in ihm befindenden Dokument einen gewissen physischen Zusammenhang her, der durch das Verschliessen des Umschlags noch verstärkt wird. Dies genügt jedoch für sich allein nach dem Ausgeführten nicht, um den erforderlichen Zusammenhang zwischen einem Namenszug auf dem Umschlag und dem Inhalt des Umschlags herzustellen. Die Aufschrift "Testament" auf dem Umschlag stellt zwar einen gewissen inhaltlichen Bezug zu dem Schriftstück, das tatsächlich letztwillige Anordnungen enthält, her, doch genügt dies noch nicht, um den Namenszug auf dem Umschlag auch als Unterschrift i.S.v. Art. 505 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren. Entscheidend ist nämlich, dass der Namenszug der Erblasserin gerade als Ausdruck ihres Abschlusswillens erscheint bzw. mit einem "animus signandi" aufgebracht worden ist. Dies zu beweisen wäre Sache der Klägerin. Die Aufschrift erscheint vorliegend als reine Beschriftung bzw. Bezeichnung, nicht als Unterzeichnung. Es handelt sich um eine reine Inhaltsangabe und kann daher nicht als Unterschrift für das im Umschlag enthaltene Dokument qualifiziert werden. Nicht von entscheidender Bedeutung ist sodann, ob der Umschlag von der Erblasserin tatsächlich verschlossen dem Erbschaftsamt abgegeben wurde.

Die Klägerin wollten den erforderlichen Zusammenhang überdies aus externen Umständen ableiten. Es gibt zwar vereinzelte Stimmen in der Lehre, die die Zulassung externer Elemente zum Nachweis des erforderlichen Zusammenhangs befürworten, doch wurde dies vom Bundesgericht bisher abgelehnt (BGE 40 II 190, BGE 51 II 370). Das Bundesgericht hält an dieser Rechtsprechung fest.

07/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_99/2023

Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen einen Testamentsvollstrecker mit der Ausführung seines letzten Willens beauftragen. Grundsätzlich hat der Willensvollstrecker die Rechte und Pflichten eines amtlichen Erbschaftsverwalters; der Erblasser kann die Befugnisse des Willensvollstreckers aber erweitern oder sie auf bestimmte Aspekte der Nachlassabwicklung, auf bestimmte Vermögenswerte oder auf eine bestimmte Dauer beschränken. Der Willensvollstrecker ist für die ordnungsgemässe und getreue Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich. Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, die Erben über die für die Teilung des Nachlasses relevanten Tatsachen und über die ihm Rahmen seines Auftrags ausgeübten Tätigkeiten zu informieren. Fehlende oder falsche Auskünfte können zu einer Haftung des Willensvollstreckers führen. Das Recht der Erben auf Auskunft durch den Willensvollstrecker ist materielles Recht und gehört zum Bundeszivilrecht. Die Erben können dieses Recht gerichtlich gegen den Willensvollstrecker geltend machen, wenn dieser sie nicht oder nicht korrekt informiert.

Der Willensvollstrecker unterliegt der Aufsicht der Behörde (Art. 518 und Art. 595 Abs. 3 ZGB), die insb. befugt ist, Diziplinarmassnahmen zu ergreifen. Die schwerwiegendste Massnahme ist die Absetzung des Willensvollstreckers wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtverletzung. Die letztgenannte Massnahme kommt nur in Betracht, wenn eine konkrete Gefahr für das Nachlassvermögen besteht und eine weniger strenge Massnahme nicht zum Ziel führt, weil sie erhebliche Auswirkungen auf die künftige Verwaltung des Nachlasses hat, da die Aufsichtsbehörde nicht befugt ist, einen Ersatz für den abgesetzten Willensvollstrecker zu ernennen, sondern die Erben den Nachlass selbst abwickeln müssen. Als Gründe für die Anrufung der Behörde werden in Praxis und Lehre die Unfähigkeit des Willensvollstreckers (Handlungsunfähigkeit oder Privatkonkurs), die Verzögerung bei der Erfüllung des Auftrags, die Unangemessenheit einer Entscheidung oder das Fehlen von Informationen genannt. Die Aufsichtsbehörde wird grundsätzlich nur auf Klage hin tätig, die von den gesetzlichen, eingesetzten und virtuellen Erben, von jeder Person, die vom Erblasser mit einer testamentarischen Zuwendung erhalten hat, sowie von einem der Willensvollstrecker bei mehreren Erblassern eingereicht werden kann. Die Aufsichtsbehörde überprüft die vom Willensvollstrecker getroffenen oder geplanten Massnahmen; materiellrechtliche Fragen bleiben jedoch in der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Die Kognition der Aufsichtsbehörde ist beschränkt. Sie kontrolliert zwar die Tätigkeit des Willensvollstreckers, ist aber kein übergeordnetes Organ der Willensvollstreckung und darf nicht selbst die Abwicklung des Nachlasses übernehmen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, wird die Aufsichtsbehörde dem Testamentsvollstrecker Anweisungen erteilen, aber nicht an seiner Stelle handeln. Sie kann präventive Maßnahmen ergreifen und Sanktionen anordnen. Da das Gesetz die Art der Massnahmen nicht festlegt, entscheidet die Behörde, welche Maßnahmen sie für angebracht hält. Präventive Maßnahmen (Empfehlungen oder Richtlinien) sind Sanktionen (Verweis, Amtsenthebung) vorzuziehen, und gemässigte Massnahmen sind strengen Massnahmen vorzuziehen. Die Behörde kann auch dann eingreifen, wenn kein Schaden eingetreten ist. Die präventiven Massnahmen zielen auf die vom Willensvollstrecker vorzunehmenden Handlungen ab. Die Aufsichtsbehörde schreibt dem Willensvollstrecker vor, wie er zu handeln hat, ohne sich jedoch an seine Stelle zu setzen. Sie kann insb. Empfehlungen oder Weisungen erteilen, Fristen setzen sowie die Vornahme oder das Verbot einer bestimmten Handlung anordnen. Sie verfügt in dieser Hinsicht über einen grossen Ermessensspielraum, wobei das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift.

Die Verletzung der Informationspflicht gegenüber den Erben durch den Willensvollstrecker kann einen Grund für eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde darstellen, sofern sie keine materiellen Fragen berührt.

07/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_221/2023

Die Ausstellung einer Erbbescheinigung nach Art. 559 ZGB betrifft die freiwillige Gerichtsbarkeit. Der Streit über diese Zivilsache ist vermögensrechtlicher Natur. Der Streit um eine Erbenbescheinigung beschlägt eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG. Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Die Testamentseröffnung gemäss Art. 557 ZGB ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dasselbe gilt für die Ausstellung einer Erbbescheinigung. Eine solche wird nur auf ausdrückliches Begehren hin ausgestellt (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Die Kognition der zuständigen Behörde darüber, wer Anspruch auf Ausstellung einer Erbenbescheinigung hat und darin in einer bestimmten Stellung oder Funktion aufzuführen ist, ist beschränkt und provisorisch. Die Ausstellung der Erbenbescheinigung fusst auf einer vorläufigen Beurteilung der Rechtsnachfolge. Basis hierfür sind die gesetzliche Erbfolge, welche die Behörde namentlich anhand von Familienausweisen oder Auszügen aus dem Personenstandsregister ermittelt, und allfällige eröffnete (Art. 557 ZGB) und mitgeteilte (Art. 558 ZGB) Verfügungen von Todes wegen, welche die Behörde auch dann zu berücksichtigen hat, wenn sie diese aufgrund einer provisorischen Auslegung für ungültig oder anfechtbar hält. Hingegen geht der Ausstellung der Erbenbescheinigung keine Auseinandersetzung über die materielle Rechtslage voraus. Mit der abschliessenden Auslegung von Testamenten und Erbverträgen und mit der Frage, ob einer Person Erbenstellung zukommt, befasst sich das ordentliche Gericht und nicht die Behörde, welche die Erbenbescheinigung ausstellt. Die Erbenbescheinigung erwächst nicht in Rechtskraft und steht stets unter dem Vorbehalt der Ungültigkeits-, Herabsetzungs-, Erbschafts- und Feststellungsklagen. Sie verliert ihre Bedeutung als Legitimationsausweis denn auch, sobald ein rechtskräftiges Urteil des Zivilgerichts über eine erbrechtliche Klage vorliegt, und wird damit gegenstandslos, ohne dass sie nichtig erklärt werden müsste. Als bloss provisorische Legitimationsurkunde ist die Erbenbescheinigung jederzeit abänderbar. Sie kann durch die ausstellende Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin zurückgezogen und durch eine neue, korrigierte ersetzt werden, sobald sie sich materiell als fehlerhaft erweist. Dabei bezieht sich die materielle Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Erbenbescheinigung nicht auf die materielle Rechtslage, denn diese wird im Verfahren betreffend die Ausstellung einer Erbenbescheinigung ja gerade nicht geprüft. Vielmehr hat die Behörde die Erbenbescheinigung nur zu korrigieren, falls sich dies aufgrund urkundlicher Belege aufdrängt, gestützt auf die sie die Erbenbescheinigung auszustellen gehalten ist.

Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind (Art. 509 Abs. 1 ZGB). Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen (Art. 509 Abs. 2 ZGB). Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, dass er die Urkunde vernichtet (Art. 510 Abs. 1 ZGB). Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden anderer vernichtet, so verliert die Verfügung unter Vorbehalt der Ansprüche auf Schadenersatz gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann (Art. 510 Abs. 2 ZGB). Wird die Urkunde vom Erblasser selbst in Aufhebungsabsicht vernichtet, so ist die Verfügung unwirksam. Diese Rechtsfolge tritt aber nicht etwa deswegen ein, weil die Urkunde nicht mehr vorhanden ist, sondern weil die Vernichtung durch den Erblasser eine der im Gesetz vorgesehenen Widerrufsformen darstellt. Handelt es sich um eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung (Art. 499 ZGB), muss diese selbst vernichtet werden; die Vernichtung einer Kopie derselben zeitigt die Wirkungen des Widerrufs nicht. Darf der Notar, der eine letztwillige Verfügung öffentlich beurkundet hat, diese nach Massgabe des kantonalen Rechts nicht herausgeben, kann sich der Erblasser an den Notar wenden und diesen mit der Vernichtung der öffentlichen Urkunde beauftragen.

Eine Kopie eines Dokuments, welches die Anforderungen an eine letztwillige Verfügung erfülle, bleibt gemäss Vorinstanz so lange beachtlich, als nicht nachgewiesen ist, dass der Verlust des Originals auf einer gültigen, willentlichen Vernichtung basiert. Über die Hintergründe einer Vernichtung und den animus revocandi des Testierenden, der eine innere Tatsache darstelle, darf die Eröffnungsbehörde in der Regel keine detaillierten Kenntnisse haben. Wenn sie jedoch aufgrund der Akten Zweifel am animus revocandi hat, ist dies in die unpräjudizielle Prüfung einzubeziehen. Vorliegend fehlte es an hinreichenden Hinweisen auf einen klaren, auf die Vernichtung des Testaments gerichteten Widerrufswillen der Erblasserin. Wenn der Erblasser gestützt auf § 122 NotVo/ZH sein Testament gegen Empfangsschein herausverlangt, lässt das Zurückziehen des Testaments von der Depotstelle für sich allein nicht auf einen Widerruf schliessen. Unter den gegebenen Umständen erschien eine Vernichtung durch eine Drittperson ohne schriftliche Ermächtigung oder einen anderen Nachweis seitens der Erblasserin in rechtlicher Hinsicht derart heikel, dass im Rahmen der Testamentseröffnung kein gültiger Widerruf im Sinn von Art. 510 Abs. 1 ZGB anzunehmen war.

07/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_393/2023

Bei einem Gesuch um Einsetzung eines Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 3 ZGB) handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG, wobei vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

07/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230016

Die Kosten der (Prüfung und/oder Anordnung von) erbgangssichernden Massnahmen (Art. 551 ff. ZGB) sowie jene der Erbenfeststellung sind – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – Erbgangsschulden und als solche vom Nachlass zu tragen. Sämtliche gesetzlichen Erben haften dafür solidarisch. Der Staat kann als Gläubiger die Bezahlung dieser Kosten nach Art. 144 Abs. 1 OR vollumfänglich von einem Solidarschuldner seiner Wahl (d.h. von einem Erben) verlangen. Dem über seinen Anteil an den Kosten hinaus in Anspruch genommenen Erben steht der Rückgriff auf die Miterben offen. Vorbehalten sind allfällige rechtsgültige Ausschlagungserklärungen der Erben.

07/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230037

Ist ein Testament eröffnet worden, können die gesetzlichen Erben eine Einsprache erheben, wenn sie mit den eingesetzten Erben nicht einverstanden sind. Die Einsprache kann durch eine einfache Mitteilung an das Gericht, welches das Testament eröffnet hat, erfolgen. Die Folge einer Einsprache ist, dass das Gericht einstweilen keinen Erbschein ausstellt.

Ein erbrechtliches Verfahren ist demnach stets eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. 

Mit der Testamentseröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB wird der Inhalt einer letztwilligen Verfügung den Betroffenen zur Kenntnis gebracht. Dabei hat das Gericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen, soweit dies für die von ihm zu treffenden Anordnungen erforderlich ist. So ist für die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung und die nach Art. 517 Abs. 2 ZGB vorzunehmende Mitteilung des Willensvollstreckermandats zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments als Erbe oder als Willensvollstrecker zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter. Über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitiven Rechtsverhältnisse befindet das Testamentseröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Ebensowenig befasst sich das Eröffnungsgericht mit der Feststellung des tatsächlichen Umfangs der Erbschaft. Den Umfang der Erbschaft zu ermitteln, ist Sache der Erben. Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich kein materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Gericht vorbehalten bleibt, prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist.

07/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230038

Die Testamentseröffnung als nicht streitige Erbschaftssache gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die das summarische Verfahren gilt. Gemäss § 8 Abs. 3 GebV OG bemisst sich die Gebühr in derartigen Verfahren nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Der Interessewert besteht bei einer Testamentseröffnung im Nachlassvermögen. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz weder ausgeführt, von welchem Nachlasswert sie bei der Berechnung der Gebühr ausgegangen ist, noch wie sie zum Ergebnis der "angemessenen" Gebühr kommt. Es ist davon auszugehen, dass sich die Vorinstanz dabei am vom Steueramt mitgeteilten Nachlasswert orientierte. Zum Zweck der Kostenermittlung im Rahmen des summarischen Verfahrens entspricht dies regelmässig der Praxis der Erbschaftsgerichte. Auch wenn es der Praxis der Erbschaftsgerichte entspricht und i.a.R. auch keinen Anlass für eine Beanstandung bildet, den Betroffenen vor der Kostenfestsetzung die beigezogenen Steuerzahlen nicht bekannt zu geben, wird damit formell das rechtliche Gehör der Partei verletzt. Wendet sich eine Partei anschliessend gegen dieses Vorgehen und rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, so ist die angefochtene Kostenfestsetzung aufzuheben.

07/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230041

Das Erbrecht regelt die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person und beschränkt sich auf deren Vermögenswerte. Ein erbrechtliches Verfahren ist demnach stets eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Da die Ausstellung eines Erbscheins den gesamten Nachlass betrifft, richtet sich der Streitwert nach dem Bruttowert der Aktiven des Nachlasses.

07/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS220207

Wird der Liquidationsanteil an einem unverteilten Nachlassvermögen gepfändet, so hat vor allfälligen Verwertungshandlungen zunächst eine Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 VVAG zu erfolgen. Zuständig ist hierfür gemäss grundsätzlich das Betreibungsamt. Dieses kann die Durchführung der Einigungsverhandlung an das Bezirksgericht überweisen.

07/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF230006

Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ist auch eine unverteilte Erbschaft zu berücksichtigen, soweit daraus innert nützlicher Frist flüssige Mittel erhältlich gemacht werden können oder sie mit einem Kredit belehnt werden kann. Entsprechende Bemühungen zwecks Mittelbeschaffung und -verwendung für die Kosten der Rechtsvertretung sollten - soweit zumutbar - getätigt werden, bevor die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht wird.

06/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 4A_263/2022

Erben (unabhängig davon, ob sie pflichtteilsberechtigt sind) haben einen materiellen, vertraglichen Anspruch auf Auskünfte und Unterlagen gegenüber der Bank des Erblassers in Bezug auf die am Todestag vorhandenen Guthaben des Erblassers; dies gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR (i.V.m. Art. 560 ZGB) oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Bei Überweisungen, die vor dem Tod des Erblassers getätigt wurden, können hingegen nur Pflichtteilsberechtigte, deren Pflichtteil verletzt wurde oder die gegenüber anderen Erben einen Ausgleichungsanspruch haben, gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR von der Bank verlangen, dass ihnen die Namen der begünstigten Dritten mitgeteilt wird.

06/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF230024

Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung der Erbschaft eine Vertretung bestellen. Legt der Erbenvertreter sein Amt nieder, ohne dass die zuständige Behörde die Beendigung der Erbenvertretung anordnet, hat sie (die Behörde) einen neuen Erbenvertreter zu bestellen. Dabei regeln die Kantone die Zuständigkeit und – mangels Regelung in der ZPO – das Verfahren. Zuständige Behörde für die Bestellung einer Erbenvertretung ist im Kanton Zürich das Einzelgericht des Bezirksgerichtes.

Die Anordnung einer Erbenvertretung – nach einem entsprechenden Antrag – liegt im Ermessen der Behörde, wobei sie die Interessen der Erbschaft insgesamt und nicht jene der einzelnen Miterben oder des antragstellenden Erben zu würdigen hat. Die Erben können Vorschläge für die Erbenvertretung unterbreiten, ohne dass die Behörde daran gebunden wäre. Diese ist frei, wen sie als Erbenvertreter einsetzt.  Als Erbenvertretung einzusetzen ist nach § 138 GOG grundsätzlich das Notariat oder eine andere geeignete Person. Jede handlungsfähige, natürliche oder juristische Person mit der vorhandenen fachlichen und persönlichen Eignung kann als Erbenvertretung ernannt werden, wobei der Behörde bei der Beurteilung der Eignung ein gewisses Ermessen zukommt.

Ein Rückzug des Antrags auf Einsetzung einer Erbenvertretung nach erfolgter Ernennung ist nicht mehr möglich. Der Entscheid zur Beendigung der Erbenvertretung vor der Teilung der Erbschaft obliegt alleine der Ernennungsbehörde.

Die Kosten der Erbenvertretung sowie die Verfahrenskosten zur Einsetzung der Erbenvertretung sind als Erbgangsschulden dem Nachlass aufzuerlegen.  Jedoch rechtfertigt es sich nicht, die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend Bestellung einer Erbenvertretung dem Nachlass aufzuerlegen.

06/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF230023

Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung der Erbschaft eine Vertretung bestellen. Legt der Erbenvertreter sein Amt nieder, ohne dass die zuständige Behörde die Beendigung der Erbenvertretung anordnet, hat sie (die Behörde) einen neuen Erbenvertreter zu bestellen. Dabei regeln die Kantone die Zuständigkeit und – mangels Regelung in der ZPO – das Verfahren. Zuständige Behörde für die Bestellung einer Erbenvertretung ist im Kanton Zürich das Einzelgericht des Bezirksgerichtes. Da das kantonale Recht diese Aufgabe einem Zivilgericht zuweist, richtet sich das Verfahren – unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung – nach der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Somit kommt die ZPO als kantonales Recht zur Anwendung. Bei der Bestellung einer Erbenvertretung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme und (vor dem erstinstanzlichen Gericht) um eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es ist das summarische Verfahren anwendbar und es gilt das Beweismass des Glaubhaftmachens.

 

Der Streitwert berechnet sich in Verfahren um Einsetzung einer Erbenvertretung nach dem wirtschaftlichen Wert jener Nachlassteile, die durch die Handlungen des Erbenvertreters erhalten bleiben sollen. Vorliegend besteht die Aufgabe der Spezialerbenvertretung im Verwalten von Aktien. Wenn weder der momentane innere Wert der Aktien (bzw. der Aktienpreis und wirtschaftliche Wert der Aktien) noch der momentane Substanzwert der Aktien, d.h. die auf den jeweiligen Anteil entfallende Summe des Nettovermögens der Gesellschaft, bekannt ist, ist der Streitwert vorliegend anhand des Nennwerts der Aktien zu berechnen.

Die Anordnung einer Erbenvertretung – nach einem entsprechenden Antrag – liegt im Ermessen der Behörde, wobei sie die Interessen der Erbschaft insgesamt und nicht jene der einzelnen Miterben oder des antragstellenden Erben zu würdigen hat. Die Erben können Vorschläge für die Erbenvertretung unterbreiten, ohne dass die Behörde daran gebunden wäre. Diese ist frei, wen sie als Erbenvertreter einsetzt. Als Erbenvertretung einzusetzen ist grundsätzlich das Notariat oder eine andere geeignete Person. Jede handlungsfähige, natürliche oder juristische Person mit der vorhandenen fachlichen und persönlichen Eignung kann als Erbenvertretung ernannt werden, wobei der Behörde bei der Beurteilung der Eignung ein gewisses Ermessen zukommt.

Der Erbenvertretung wird als Interessenvertretung für die Erbengemeinschaft als Ganzes, und nicht als Interessenvertretung eines einzelnen Erben, bestellt. Ein Rückzug des Antrags auf Einsetzung einer Erbenvertretung ist nach erfolgter Ernennung nicht mehr möglich. Der Entscheid zur Beendigung der Erbenvertretung vor der Teilung der Erbschaft obliegt alleine der Ernennungsbehörde. Die Kosten der Erbenvertretung sowie die Verfahrenskosten zur Einsetzung der Erbenvertretung (nicht jedoch die Kosten eines entsprechenden Berufungsverfahrens) sind als Erbgangsschulden dem Nachlass aufzuerlegen.

06/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF230034

Testamente werden vom Einzelgericht in einem nicht streitigen, summarischen Verfahren eröffnet. Sinn und Zweck der Testamentseröffnung ist, den Verfügungsinhalt bekanntzugeben. Dazu hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Dabei hat es eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiell-rechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Das Obergericht prüft nach ständiger Praxis lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebenen beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist. Die Frage, ob durch das Testament Pflichtteile von gesetzlichen Erben verletzt wurden, sprengt den Rahmen eines Eröffnungsverfahrens. Dies wäre erst in einem Herabsetzungsverfahren zu prüfen, das durch eine Herabsetzungsklage gemäss Art. 522 ff. ZGB einzuleiten wäre.

06/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230011

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Anordnungen über die Erbenvertretung um vorsorgliche Massnahmen. Dies gilt auch für Entscheide im Zusammenhang mit diesem Amt, so insb.für die Festsetzung des Honorars. Es gilt im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren die einfache Untersuchungsmaxime (vgl. § 83 Abs. 3 GOG ZH).

Aus dem Umstand, dass ein Erbe mit den Handlungen des Erbenvertreters nicht einverstanden ist, lässt sich noch kein offenbar unsachliches Vorgehen ableiten; der Erbenvertreter muss nicht für alle seine Handlungen das Einverständnis der Erben einholen; er ist im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft, die er ohne ihre Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann.

Die Aufsichtsbehörde braucht – krasse Fälle von Pflichtverletzungen vorbehalten – grundsätzlich nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Beschwerde hin tätig zu werden. Sie muss nicht bereits während der Dauer des Erbenvertretermandates einen Rechenschaftsbericht einholen. Mit der Übermittlung seiner Honorarnoten mitsamt Leistungsdetails ist der Erbenvertreter vorliegend seiner Rechenschaftspflicht genügend nachgekommen. 

06/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230012

Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft eine Erbenvertretung bestellen (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Dabei regeln die Kantone die zuständige Behörde und – mangels Regelung in der ZPO – das Verfahren (Art. 54 SchlT ZGB). Im Kanton Zürich ist das Einzelgericht für die Bestellung des Erbenvertreters und die Aufsicht über denselben zuständig (§ 137 lit. h und § 139 Abs. 1 GOG). Das Einzelgericht entscheidet über die Entschädigung in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Anordnungen über die Erbenvertretung um vorsorgliche Massnahmen. Dies gilt auch für Entscheide im Zusammenhang mit diesem Amt, so insbesondere für die Festsetzung des Honorars.

Die Aufsicht über den Erbenvertreter ist in erster Linie formeller und administrativer Natur; materielle Rechtsfragen sind durch den Zivilrichter zu entscheiden. Die Aufsichtsbehörde hat eine inhaltliche Kontrolle restriktiv vorzunehmen und erst einzuschreiten, "wenn der Erbenvertreter die ihm gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen Schranken missachtet, insbesondere seinen erheblichen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürverbot verletzt". Die beschränkte Kognitionsbefugnis der Aufsichtsbehörde gilt auch für die Festsetzung der Entschädigung nach § 139 Abs. 1 GOG. Die Aufsichtsbehörde braucht  – krasse Fälle von Pflichtverletzungen vorbehalten – grundsätzlich nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Beschwerde hin tätig zu werden.

05/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2023

Das von einem Erben gegen die Handlung eines Willensvollstreckers angestrengte Verfahren betrifft keine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Bst. a ZPO. Es handelt sich um einen Fall der staatlichen Aufsicht über den Willensvollstrecker und das Verfahren dient nicht der Beantwortung materiellrechtlicher Fragen des Erbrechts. Die Kantone sind daher für die Regelung des Verfahrens zuständig, wobei die ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur dann direkt anwendbar ist, wenn das Bundesrecht selbst eine richterliche Behörde vorschreibt. Dies ist bei der Aufsicht über den Willensvollstrecker nicht der Fall. Soweit die Kantone die ZPO für anwendbar erklären, wird diese auch zu kantonalem Recht und das Bundesgericht kann daher den Entscheid nach kantonalem Recht nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte überprüfen.

Zu den Berufsregeln, die Anwälte einhalten müssen, gehört gemäss Art. 12 Bst. c BGFA, dass sie jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klienten und den Interessen von Personen, mit denen sie beruflich oder privat in Beziehung stehen, vermeiden müssen. Das daraus resultierende Vertretungsverbot für den Anwalt stellt keine Disziplinarmassnahme im Sinne von Art. 17 BGFA dar. Die Entscheidung über die Vertretungsbefugnis des Anwalts fällt in die Kategorie der Entscheidungen über die Prozessführung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO. Die fehlende Vertretungsbefugnis ist geltend zu machen, sobald die Person, die sich für geschädigt hält, davon Kenntnis erhält. Andernfalls verliert sie das Recht, sich später darauf zu berufen.

Grundsätzlich hat der Willensvollstrecker die Rechte und Pflichten eines Erbschaftsverwalters (Art. 518 Abs. 1 ZGB), aber der Erblasser kann die Befugnisse des Willensvollstreckers erweitern oder sie auf bestimmte Aspekte der Nachlassabwicklung, auf bestimmte Vermögenswerte oder auf eine bestimmte Dauer beschränken. Der Willensvollstrecker ist für die gute und getreue Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich; diese Verantwortung gegenüber den Erben wird wie diejenige eines Beauftragten beurteilt, dem er gleichgestellt ist (Art. 398 Abs. 2 OR). Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt, hat der Willensvollstrecker die Aufgabe, den Willen des Erblassers durchzusetzen, insbesondere den Nachlass zu verwalten, die Schulden zu bezahlen, die Vermächtnisse zu erfüllen und die Teilung vorzubereiten, wie es der Erblasser angeordnet hat oder wie es das Gesetz vorschreibt (Art. 518 Abs. 2 ZGB). Der Willensvollstrecker muss seine Tätigkeit unverzüglich aufnehmen, sie zügig und ohne Unterbrechung durchführen. Er muss die dringlichsten Angelegenheiten identifizieren und die notwendigen Sicherungsmassnahmen treffen, um die Rechte der Erben bestmöglich zu wahren. Als Folge seiner Rechenschaftspflicht gegenüber den Erben ist er verpflichtet, ein Inventar der Aktiven und Passiven des Nachlasses zu erstellen. Darüber hinaus hat er die Pflicht, das Nachlassvermögen zu verwalten, d. h. alle Massnahmen zu ergreifen, die zur Erhaltung des Nachlasses und zu seiner Liquidation erforderlich sind. Er muss letztlich im besten Interesse des Nachlasses handeln und verfügt in dieser Hinsicht über einen grossen Ermessensspielraum, der einerseits durch das Beschwerderecht der Erben bei der Aufsichtsbehörde und andererseits durch seine Sorgfaltspflicht, die mit seiner Haftung gegenüber den Erben sanktioniert wird, eingeschränkt ist.

Der Willensvollstrecker unterliegt der Aufsicht der Behörde (Art. 518 ZGB, Art. 595 Abs. 3 ZGB), die insb. befugt ist, Disziplinarmassnahmen zu ergreifen. Die schwerwiegendste Massnahme ist die Absetzung des Willensvollstreckers wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtverletzung. Letztere Massnahme kommt nur in Betracht, wenn eine konkrete Gefahr für das Nachlassvermögen besteht und eine weniger strenge Maßnahme nicht zum Ziel führt, da sie erhebliche Auswirkungen auf die künftige Nachlassverwaltung hat, da die Aufsichtsbehörde nicht befugt ist, einen Ersatz für den abgesetzten Willensvollstrecker zu ernennen, sondern die Erben den Nachlass selbst abwickeln müssen. Als mögliche Gründe werden die Unfähigkeit des Willensvollstreckers (Handlungsunfähigkeit oder Privatkonkurs), die Verzögerung bei der Erfüllung des Mandats, die Unangemessenheit einer Entscheidung oder das Fehlen von Informationen genannt. Die Aufsichtsbehörde überprüft die vom Willensvollstrecker getroffenen oder geplanten Massnahmen, wobei die materiellrechtlichen Fragen den ordentlichen Gerichten vorbehalten bleiben.

Meinungsverschiedenheit zwischen dem Willensvollstrecker und Erben über die Bedeutung bestimmter testamentarischer Verfügungen reicht nicht aus, um eine Absetzung des Willensvollstreckers zu rechtfertigen.

Nach Art. 517 Abs. 3 ZGB hat der Willensvollstrecker Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Entschädigung wird grundsätzlich erst bei Beendigung der Tätigkeit des Willensvollstreckers fällig. Handelt es sich jedoch um eine besonders langwierige Aufgabe, hat der Willensvollstrecker Anspruch auf Vorschüsse auf seine Vergütung und die Erstattung seiner Auslagen. Dies nimmt den Erben jedoch nicht das Recht, auf Rückerstattung eines vor Beendigung des Amtes zu Unrecht erhobenen Vorschusses zu klagen. Der Willensvollstrecker kann seine Vergütung selbst aus dem Nachlassvermögen entnehmen. Er muss die Erben jederzeit informieren und ihnen eine Abrechnung über seine Leistungen vorlegen. Im Streit um den Anspruch des Testamentsvollstreckers auf eine angemessene Entschädigung für seine Tätigkeit handelt der Willensvollstrecker nicht als Nachlassverwalter, sondern als Partei in eigener Sache. Die Vergütung des Willensvollstreckers ist Teil der Nachlassverbindlichkeiten. Der Streit um das Honorar des Willensvollstreckers betrifft nicht die Ausführung des Mandats des Willensvollstreckers, sondern die Abwicklung des privatrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen dem Willensvollstrecker und dem Nachlass nach der Ausführung des Mandats. Folglich steht der Willensvollstrecker im Streit um seine Vergütung vor dem Zivilrichter in der Regel den Erben gegenüber, selbst wenn ein Erbe oder Vermächtnisnehmer ihm vorwirft, durch die Berechnung eines überhöhten Honorars die Nachlassaktiven geschmälert zu haben. Die Anfechtung des ungerechtfertigten Charakters dieser Abgaben und gegebenenfalls die Rückerstattung der zu viel erhobenen Aufwendungen aus dem Nachlassvermögen fallen in die Zuständigkeit des Zivilrichters. Im vorliegenden Fall stellte die kantonale Behörde fest, dass der Willensvollstrecker die Erben genau über seine Tätigkeit und seine Vergütung sowie über die Überweisungen informiert hatte, die er als Vorschüsse und durch die Ausführung seines Mandats verursachte Kosten für fällig erachtete.

05/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts BGE 149 III 345 (5A_961/2022)

Im vorliegenden Fall hat ein eingesetzter Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, weshalb sein Anteil auf die nächsten gesetzlichen Erben übergegangen ist (vorliegend waren dies die Geschwister des Erblassers). Zumal diese gesetzlichen Erben die Erbschaft ebenfalls ausgeschlagen haben, wurde der Nachlass konkursamtlich liquidiert. Zu entscheiden war sodann, wer an einem positiven Liquidationserlös i.S.v. Art.573 Abs.2 ZGB berechtigt ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 573 Abs. 2 ZGB nicht so zu verstehen, dass er den Berechtigten in Bezug auf die fraglichen Vermögenswerte die Erbenstellung zurückgeben würde, die sie durch die Ausschlagung verloren hatten; daher ist der Anspruch auf den Liquidationssaldo nicht erbrechtlicher, sondern obligatorischer Natur, wie der Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Herausgabe des Vermächtnisses. Die Berechtigten sind gemeinsame Eigentümer der im Liquidationsüberschuss enthaltenen Vermögenswerte; die Aufteilung des Überschusses erfolgt nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Umstritten ist die Frage, wem der Restbetrag der Liquidation zusteht, wenn die eingesetzten und gesetzlichen Erben die Erbschaft ausschlagen. Ein Teil der Lehre vertritt die Ansicht, dass dieser nur den gesetzlichen Erben zusteht. Andererseits wird die Meinung vertreten, dass der Überschuss den gesetzlichen und eingesetzten Erben zufallen sollte. Das Bundesgericht folgt der Meinung, wonach auch die eingesetzten Erben als Teil der Berechtigten i.S.v. Art. 573 Abs. 2 ZGB anzusehen sind. Besteht ein eingesetzter Alleinerbe (unter Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge), wird der Liquidationserlös an diesen eingesetzten Erben ausbezahlt.

05/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_681/2022

Der Erbenvertreter wird für die Erbengemeinschaft bestellt und nicht als Vertreter und im Interesse eines einzelnen Erben. Er ist im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft, die er ohne ihre Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann, und schliesst im ihm übertragenen Tätigkeitsbereich eigenes Handeln der Erben für den Nachlass aus. Für die Regelung rein interner Zwistigkeiten ist die Erbenvertretung nicht geeignet und auch nicht vorgesehen. Doch kann sie dafür sorgen, dass die Erbschaft im Interesse aller Erben verwaltet wird und Eigenmächtigkeiten einzelner Erben unterbunden werden. Der Erbenvertreter hat die zweckmässige Verwaltung der Nachlassgegenstände zu gewährleisten.

05/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230009

Nach Art. 602 Abs. 2 ZGB werden mehrere Erben Gesamteigentümer der Erbengegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen und gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnis gemeinsam über die Rechte der Erbschaft. Aus diesem erbrechtlichen Gesamthandsprinzip ergibt sich, dass die Mitglieder einer Erbengemeinschaft in der Rechtsfolge nur gemeinsam zur Prozessführung befugt sind. Sie müssen alle zusammen klagen und bilden eine notwendige Streitgenossenschaft (Art. 70 Abs. 1 ZPO). Selbstständiges zivilprozessuales Vorgehen einzelner Miterben auf der Aktivseite hat das Bundesgericht bloss in Ausnahmefällen zugelassen. Dies etwa bei zeitlicher Dringlichkeit sowie bei unmittelbarem oder mittelbarem Einbezug aller Erben in das Verfahren, daneben aufgrund des Zweckgedankens des Gesamthandprinzips auch für die Verfolgung blosser Informationsansprüche über Erbschaftsaktien, die keine Benachteiligung der Miterben zur Folge haben können.

Erbrechtliche Angelegenheiten sind naturgemäss vermögensrechtlicher Art. Dies gilt auch für die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln – wie die Testamentseröffnung. Die Testamentseröffnung macht die letztwillige Verfügung der Erblasserin den möglichen Berechtigten zugänglich. Das Gericht hat die Berechtigten zu ermitteln und eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen. Die Gebühr für diesen Entscheid wird im Rahmen des kantonalen Tarifs als Pauschale festgesetzt. Sie berechnet sich im Kanton Zürich nach der GebV OG, welche im Zivilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht. Bei Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten bemisst sich die Gebühr nach dem Interessenwert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Der Streitwert bzw. Interessenswert berechnet sich praxisgemäss bei den erbrechtlichen Sicherungsmassregeln nach dem Wert der Hinterlassenschaft, wobei im Kanton Zürich jeweils auf die Angaben der Steuerbehörde über das zuletzt versteuerte Gesamtvermögen der verstorbenen Person abgestellt wird. Hierbei ist zu beachten, dass bei verheirateten Personen güterrechtlichen Ansprüchen durch Reduktion auf die Hälfte des versteuerten Vermögens Rechnung getragen wird. Die Kantone haben bei der Gebührfestsetzung jedoch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten. Mit Bezug auf das Kostendeckungsprinzip ist notorisch, dass die von den zürcherischen Gerichten erhobenen Gebühren insgesamt – was für das Kostendeckungsprinzip einzig massgebend ist – bei weitem die Kosten nicht decken. Das Äquivalenzprinzip verlangt weitergehend, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert steht, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Dabei ist es nicht unzulässig, dass eine Gebühr die im jeweiligen Einzelfall entstandenen Kosten übersteigt. Gerichte und Behörden haben dem Interesse des Abgabepflichtigen an der fraglichen Amtshandlung bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen. Eine gewisse Schematisierung ist zulässig.

05/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RB230006

Vorliegend wurde eine Beweisverfügung angefochten. Im Unterschied zu den qualifizierten prozessleitenden Verfügungen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) besteht für einfache prozessleitende Verfügungen keine Anfechtungsobliegenheit. Die von Instruktionsrichter erlassene Beweisverfügung kann jederzeit abgeändert und ergänzt werden (Art. 154 ZPO). Insbesondere steht es auch dem Kollegium frei, darauf zurückzukommen. Aus diesem Grund ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil grundsätzlich nicht ersichtlich, weil die Überprüfung der Beweisverfügung durch das Kollegialgericht erfolgen kann. Es sei denn, die spätere Geltendmachung vor dem Gesamtgericht würde nichts mehr nützen, wie z.B. bei der Anordnung eines offensichtlich unnötigen Gutachtens durch den Instruktionsrichter, wenn dadurch das Verfahren erheblich verzögert wird und Zusatzkosten entstehen.

05/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF230030

Testamente werden vom Einzelgericht in einem nicht streitigen, summarischen Verfahren eröffnet. Dazu hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Dabei hat es eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiell-rechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten.

Die Fragen, ob der Erblasser urteils(un)fähig war und die Formvorschriften eingehalten wurden, sprengen den Rahmen eines Eröffnungsverfahrens. Dies wäre erst in einem allfälligen Ungültigkeitsverfahren zu prüfen.

05/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230010

Im Kanton Zürich beurteilt das Einzelgericht Beschwerden und Anzeigen gegen Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker. Das Einzelgericht eröffnet solche Verfahren nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Anstoss von Betroffenen oder Dritten. Das Einzelgericht wendet dabei die Bestimmungen des summarischen Verfahrens analog an. Die Willensvollstreckerbeschwerde richtet sich gegen getroffene, unterlassene oder beabsichtigte Handlungen des Willensvollstreckers. . Mit der Willensvollstreckerbeschwerde können dabei auch Ermessensentscheide des Willensvollstreckers angefochten werden. Allerdings beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde auf das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers. Demgegenüber darf die Aufsichtsbehörde materiellrechtliche Fragen nicht behandeln. Dafür ist das Zivilgericht zuständig.

Willensvollstrecker haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen (Art. 518 Abs. 2 ZGB). Der Gesetzgeber regelt die Entschädigung des Beauftragten (Art. 394–406 OR) und des Willensvollstreckers (Art. 517 f. ZGB): Während im Auftragsrecht eine Vergütung bloss dann geschuldet ist, wenn sie verabredet oder zumindest üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR), haben Willensvollstrecker einen zwingenden Anspruch auf eine Entschädigung, die zudem "angemessen" sein muss (Art. 517 Abs. 3 ZGB). Das Gericht darf einen Willensvollstrecker bezüglich der weiteren, vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Entschädigungsmodalitäten nicht unbesehen dem Auftragsrecht unterstellen. Vielmehr muss es im Einzelfall prüfen, ob eine lückenfüllende Anwendung von Auftragsrecht auf den Willensvollstrecker sachgerecht erscheint.

Das Wirken eines Willensvollstreckers umfasst zum einen seine gesetzlichen Kernaufgaben (Art. 518 Abs. 2 ZGB) und zum anderen alle weiteren Tätigkeiten, die er im Rahmen seines Mandates wahrnimmt. Zu diesen weiteren Tätigkeiten zählen beispielsweise die Prozessführung für den Nachlass oder das Vermitteln von Verkaufsgelegenheiten für Nachlassliegenschaften. Ein Willensvollstrecker muss den Kernbereich seines Mandats grundsätzlich persönlich erfüllen. Dies folgt aus seiner Stellung als Vertrauensperson des Erblassers. Demgegenüber darf und muss er gegebenenfalls die weiteren Aufgaben fachkundigen Drittpersonen überlassen. Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf Ersatz der Spesen und Auslagen, wenn er befugterweise Dritte, wie Banken, Vermögensverwalter, Rechtsanwälte oder Liegenschaftsschätzer beizieht. Verfügt der Willensvollstrecker über die nötige Fachkunde, kann er in eigener Person auch solche Aufgaben wahrnehmen, die an sich nicht zum Kernbereich seiner Aufgaben gehören. In diesem Fall hat er Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung. Sowohl die angemessene Vergütung als auch die Spesen und Auslagen sind Erbgangsschulden im Sinne von Art. 474 Abs. 2 ZGB. Damit sind sie für die Berechnung der Pflichtteile vom Nachlass abzuziehen.

Bei komplexen erbrechtlichen Angelegenheiten erstrecken sich Willensvollstreckermandate häufig über mehrere Jahre. Aus diesem Grund kann ein Willensvollstrecker bei der Übernahme eines konkreten Mandats kaum je mit Bestimmtheit vorhersagen, wie lange dieses dauern wird. Selbst wenn ein langjähriges Mandat nicht die Haupteinnahmequelle eines Willensvollstreckers bildet, hat dieser dennoch ein legitimes Interesse an einer zeitnahen Vergütung. Dies gilt besonders für professionelle Willensvollstrecker, wie Anwältinnen oder Treuhänder, die regelmässig nicht nur sich selbst, sondern auch ihr Sekretariat oder die vorstehend erwähnten externen Spezialistinnen entschädigen müssen. Darüber hinaus fallen ihnen Sachkosten an, wie namentlich die Miete der eigenen Büroräumlichkeiten oder der Unterhalt ihres EDV-Systems, die anteilsmässig abzugelten sind. Einem Willensvollstrecker kann nicht zugemutet werden, bis zum formellen Abschluss seines Mandats auf die Vergütung warten zu müssen. Vielmehr ist er möglichst rasch zu entschädigen. Aus diesem Grund dürfen Willensvollstrecker bei einer längerdauernden Tätigkeit aus dem Nachlass selbstständig Akontovorschüsse beziehen. Das Recht zu solchen Bezügen ist in Lehre und Rechtsprechung seit jeher anerkannt. Der Willensvollstrecker muss seine Vorschüsse nicht von den Erben bewilligen lassen. Eine solche Bewilligungspflicht liesse sich mit der Rechtsnatur der Willensvollstreckung nicht vereinbaren: Der Willensvollstrecker handelt nämlich aus eigenem Recht frei und selbstständig. Entsprechend können die aus einem Testament begünstigten Personen einen Willensvollstrecker weder bindende Instruktionen erteilen noch ihn absetzen, selbst wenn sich alle diesbezüglich einig wären. Vielmehr handelt der Willensvollstrecker autonom nach den Vorschriften des Erblassers und nach objektiven Gesichtspunkten im Interesse der Erben, Vermächtnisnehmer und Gläubiger. Bestünde ein Zustimmungserfordernis zu den einzelnen Vorschussbezügen des Willensvollstreckers, könnten die Erben bzw. ein einzelner Erbe den Willensvollstrecker gewissermassen aushungern, mithin faktisch zur Niederlegung seines Mandats zwingen. Akontozahlungen bilden Zwischenzahlungen, die auf Anrechnung des Schlussbetrages erfolgen. Sie entfalten keine präjudizielle Wirkung. Liegt die Summe der Akontozahlungen unter dem definitiv geschuldeten Betrag, erfolgt eine Nachzahlung zugunsten des Willensvollstreckers. Übersteigen die Akontozahlungen diesen Schlussbetrag, hat der Willensvollstrecker die Differenz den Erben zurückzuerstatten. Ist die Höhe der Willensvollstreckerentschädigung strittig, entscheidet das ordentliche Zivilgericht. Das Aufsichtsverfahren bezweckt nicht, die Grundlage für einen Honorarstreit zu schaffen. Alleine das Zivilgericht prüft die Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien und legt die endgültige Höhe der Entschädigung fest. Bedeutungslos ist dabei, ob der Willensvollstrecker seine Entschädigung vorschussweise bereits ganz oder teilweise aus dem Nachlass bezogen hat. Mangels sachlicher Zuständigkeit darf sich die Aufsichtsbehörde nicht zur angemessenen Höhe des Willensvollstreckerhonorars äussern. Die Aufsichtsbehörde verteilt auch keine Parteirollen für einen späteren Zivilprozess.

04/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2022

Gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB kann jeder Miterbe zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist. Vollständig übergangene Pflichtteilserben erlangen ihre Erbenstellung erst mit einem zu ihren Gunsten lautenden Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsurteil. Bis dahin kommt ihnen bloss virtuelle Erbenstellung zu. Zur Erbteilungsklage sind sie daher erst legitimiert, nachdem sie ihre Erbenstellung durch Gestaltungsurteil erstritten haben. Werden Pflichtteilserben in einer Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge nicht ausdrücklich ausgeschlossen, sondern schlicht nicht erwähnt, so kommt ihnen nur dann virtuelle Erbenstellung zu, wenn der gesamte Nachlass den anderen Erben zugewendet wird. Andernfalls wird der Pflichtteilserbe aufgrund der subsidiär anwendbaren gesetzlichen Erbfolge gemäss Art. 481 Abs. 2 ZGB dennoch Erbe.

Die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung gelten nach der Rechtsprechung auch für Erbverträge. Ziel dieser Auslegung ist es in erster Linie, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzulegen. Bleibt der tatsächliche Parteiwille unbewiesen, sind die Erklärungen und Verhaltensweisen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Umstände, die den Erklärungen der Parteien vorangegangen sind oder sie begleitet haben, können berücksichtigt werden. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hingegen nicht von Bedeutung. Es kann allenfalls auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen.

Klagebegehren sind objektiv nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen. Es wäre überspitzt formalistisch, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der Umstände des zu beurteilenden Falles oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage ohne Weiteres ermitteln lässt. Massgebend ist letztlich, ob sich aus dem Begehren in Verbindung mit der Begründung mit hinreichender Klarheit entnehmen lässt, was eigentlich gewollt ist. Die Pflicht zur Auslegung besteht nur dann nicht, wenn das - an sich mangelhafte - Begehren den wirklichen Willen der Partei wiedergibt; diesfalls ist vom Wortlaut des Begehrens auszugehen.

04/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2022

Unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen und die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ist insbesondere, dass der Erblasser seinen Testierwillen (animus testandi), das heisst seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen erklärt, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen. Dieser Gestaltungswille umfasst zum einen den Geschäftswillen, das heisst den (endgültigen und aktuellen) Willensentschluss des Erklärenden, ein Rechtsverhältnis in bestimmter Weise zu gestalten, zum andern den Erklärungswillen, also den Entschluss des Erklärenden, den Geschäftswillen zu äussern.

Der Wille muss aus dem Testament selbst, das heisst aus dem hervorgehen, was der Erblasser geschrieben hat. Sind die schriftlich festgehaltenen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, darf das Gericht die Formulierungen, derer sich der Erblasser bedient hat, unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auslegen und es kann auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente zur Auslegung heranziehen, soweit sie den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen erhellen. In gleicher Weise kann es sich auf die allgemeine Lebenserfahrung abstützen oder die Verfügung "in favorem testamenti" auslegen, das heisst von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige wählen, welche die Aufrechterhaltung der Verfügung ermöglicht. Die Auslegung einer Willenserklärung setzt aber voraus, dass ein animus testandi aus der Verfügung hervorgeht. Daher darf durch die Auslegung "nichts in die Verfügung hineingelegt werden, was nicht darin enthalten ist". In diesem Sinne ist die Rechtsprechung zu verstehen, wonach das Gericht so genannte Externa nur insoweit zur Auslegung heranziehen darf, als sie ihm erlauben, eine im Text enthaltene Angabe zu klären oder zu erhärten und den Willen zu erhellen, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck kommt. Dabei ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR, der bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen Anwendung findet (Art. 7 ZGB), der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Stets hat es jedoch bei der willensorientierten Auslegung zu bleiben; eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung; es kommt mit andern Worten nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblassers verstehen durften und mussten, sondern einzig darauf, was der Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen.

Einem Entwurf mangelt es gerade an einem Verfügungs- bzw. Testierwillen und damit am Tatbestand für das Vorliegen einer letztwilligen Verfügung. Vorliegend wurde ein Dokument mit "Vorbereitung für Testament" überschrieben. Dem entgegen steht die Unterschrift des Erblassers. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass das Erfordernis der Unterschrift am Ende des Dokuments die Unterscheidung einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung von einem einfachen Entwurf ermögliche. Die Formbedürftigkeit eines Rechtsgeschäfts ist ausserdem nicht Selbstzweck. Mit Bezug auf die letztwillige Verfügung im Sinn von Art. 505 ZGB hat das Bundesgericht erwogen, dass die eigenhändige Form vor allem den Zweck hat, den Willen des Erblassers, seinen animus testandi, sichtbar zu machen, also seine Absicht, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen. Die in anderem Zusammenhang ergangenen Bundesgerichtsentscheide können jedoch nicht 1:1 auf den vorliegenden Fall übertragen werden. So liegt vorliegend nämlich einerseits eine Überschrift vor, die das Dokument als Vorbereitung ausweist und auf einen Entwurf hindeutet. Andererseits darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Vorliegen eines Testierwillens grundsätzlich unabhängig vom Erfüllen der Formvorschriften selbständig zu prüfen ist. Mithin ist auch eine zufällige Erfüllung der Formvorschriften denkbar oder sind etwa auch Scherzerklärungen unter Umständen unterschrieben, obschon es auch in diesem Fall an einem Testierwillen fehlt. Auch in der Literatur wird hierzu ausgeführt, sei ein ansonsten formgültiges Testament mit "Entwurf" überschrieben, so liege nicht etwa ein Testament vor, das anzufechten wäre, sondern es liege gar kein Testament vor. Allein mit der Unterschrift des Erblassers kann der Testierwille nicht nachgewiesen werden, ungeachtet der übrigen Elemente. Auch die Ernennung eines Willensvollstreckers ist kein Indiz für den bestehenden Testierwillen, denn eine solche kann ohne Weiteres Teil eines Entwurfs sein, dem deswegen noch kein definitiver Charakter zukommt. Dem vorliegenden Dokument kam kein Testierwille, sondern der Charakter eines Entwurfs zu.

04/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF220074

Bei einer ausländischen Erblasserin mit letztem Wohnsitz im Ausland sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelegenen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden nicht damit befassen (Art. 88 Abs. 1 IPRG). Es handelt sich um eine subsidiäre Zuständigkeit der schweizerischen Behörden am Belegenheitsort. Voraussetzung für die hilfsweise Zuständigkeit der schweizerischen Nachlassbehörden ist, dass die zuständige ausländische Behörde untätig bleibt. Welche Behörden insoweit als zuständig erachtet werden, bestimmt sich nach Schweizer Recht. Dabei soll von der Kompetenz all derjenigen Behörden ausgegangen werden, deren Rechtshandlungen nach Art. 96 IPRG in der Schweiz anerkennbar sind.

Was die Inaktivität der ausländischen Behörden betrifft, so können die Gründe für die Untätigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Ein rechtlicher Grund liegt vor, wenn der ausländische Wohnsitzstaat in seinem Kollisionsrecht die Zuständigkeit ablehnt. Eine Untätigkeit tatsächlicher Natur liegt dagegen vor, wenn die ausländischen Behörden trotz klarer Zuständigkeit nicht aktiv werden, obwohl die Parteien alle zur Nachlassabwicklung erforderlichen Schritte unternommen haben. Obwohl die subsidiär angegangene Schweizer Behörde ihre Zuständigkeit grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen hat, darf von der zuständigkeitssuchenden Partei eine gewisse Mitwirkung verlangt werden. Sofern das Tätigwerden der ausländischen Behörden gemäss deren Recht nur auf ein Begehren hin erfolgt, hat die Partei eine Antragsstellung nachzuweisen. Bei rechtlicher Untätigkeit genügt dagegen der Nachweis der ausländischen Rechtsnormen, welche die Nichtbefassung vorsehen, beispielsweise mittels eines Gutachtens oder Affidavits, ohne dass zusätzlich der Nachweis der tatsächlichen Inaktivität erforderlich wäre.

04/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF230007

Gestützt auf Art. 576 ZGB kann die zuständige Behörde aus wichtigen Gründen den gesetzlichen Erben eine Fristverlängerung gewähren oder – wenn die Frist bereits verstrichen ist – eine neue Ausschlagungsfrist ansetzen, sofern wichtige Gründe vorliegen. Ist das Ausschlagungsrecht jedoch aus den in Art. 571 Abs. 2 genannten Gründen verwirkt, kommt auch keine Fristerstreckung oder -wiederherstellung in Frage. Als wichtige Gründe werden in der Literatur und Praxis beispielsweise die Abwesenheit des Erben, Erbschaftsstreitigkeiten, komplizierte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, andauernde Krankheit des Erben, Vermögenslagen in verschiedenen Staaten, hängige Prozesse, von deren Ergebnis die Entscheidung abhängt, komplexe Rechtslagen (insbesondere internationalprivatrechtlicher Natur) oder vorgängige missverständliche Rechtsbelehrung durch die zuständige Behörde genannt. Eine Härtesituation kann auch bei einer erst nachträglich entdeckten massiven Überschuldung eines zuvor aktiven Nachlasses vorliegen. Sprechen keine Gläubigerinteressen dagegen, kann einem Fristwiederherstellungsgesuch umso eher entsprochen werden. Ob ein die Fristwiederherstellung rechtfertigender Grund vorliegt, hängt davon ab, was der Betroffene innert der ordentlichen Frist unternommen hat bzw. vernünftigerweise hätte unternehmen können, um sich einen Überblick über den Stand des Nachlasses zu verschaffen. Von Bedeutung sind hier namentlich die räumliche und persönliche Nähe zum Erblasser sowie die Familienverhältnisse und die Komplexität der Vermögenssituation des Verstorbenen.

04/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF220102

Die Eröffnung eines Testaments und die Benachrichtigung einer Willensvollstreckerin oder eines Willensvollstreckers gehören zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, für welche im Kanton Zürich das Einzelgericht im summarischen Verfahren zuständig ist. Soweit dies für die vom (Testament-)Eröffnungsgericht zu treffenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erforderlich ist, hat es eine vorläufige Prüfung und Auslegung des ihm eingelieferten Testaments vorzunehmen. So ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments als Erbe zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiell-rechtliche Wirkung. Mit anderen Worten entscheidet das Eröffnungsgericht nicht über die Gültigkeit eines Testamentes und die definitive Ordnung der Rechtsverhältnisse; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Gericht vorbehalten.

Das Willensvollstreckerzeugnis ist selbst dann auszustellen, wenn dem Eröffnungsgericht die Gültigkeit des den Willensvollstrecker einsetzenden Testamentes zweifelhaft erscheint. Denn darüber, ob die Einsetzung des Willensvollstreckers rechtsgültig ist oder nicht, entscheidet (ebenfalls) nicht die Eröffnungsbehörde. Dies hätte ein ordentliches Gericht auf Klage hin zu beurteilen.

Das Eröffnungsgericht hat grundsätzlich alle der Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen zu eröffnen; nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift auch jene, die vom Eröffnungsgericht als formungültig oder nichtig betrachtet werden. Denn die Testamentseröffnung dient den an der Erbschaft Beteiligten namentlich dazu, die letztwillige Verfügung zur Kenntnis nehmen und sie gegebenenfalls anfechten zu können. Die Testamentseröffnung löst namentlich die Klagefrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB) aus, soweit diese Frist nicht bereits mit dem Tod der Erblasserin zu laufen begonnen hat. Die Anfechtung des Testamentes mittels Klage hätte durch Einleitung des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt am letzten Wohnsitz der Erblasserin zu erfolgen.

Eine Testamentseröffnung ist auch dann gültig erfolgt ist, wenn die bekannten Erben nicht zur Eröffnung vorgeladen werden, was im Kanton Zürich üblich ist.

04/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB220036

Eine für die Prozesseinleitung (Herausgabeklage) ausgestellte Generalvollmacht lautete wie folgt: "Diese Generalvollmacht [erlischt] nicht bei [...] Tod der vollmachtgebenden Person [...]." Dass die Generalvollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt, ist grundsätzlich zulässig (bestätigend in 5A_579/2021). Sinn und Zweck einer solchen transmortalen Vollmacht ist es u.a., die vermögensrechtliche Interessenwahrung nach dem Tod des Erblassers bis zur Ausstellung der Erbbescheinigung sicherzustellen, was zuweilen lange gehen kann. Den Akten konnte nicht entnommen werden, dass die Generalvollmacht bis zur Klageeinreichung widerrufen worden ist. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Wirksamkeit der transmortalen Generalvollmacht jedenfalls mit dem Widerruf durch einen Erben endet. Ein solcher Widerruf erfolgte im vorliegenden Fall erst nach der Klageeinreichung während dem Gerichtsverfahren. Dieser Widerruf ist als Ausübung eines Gestaltungsrechts unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Darin liegt nicht ein unzulässiger Klagerückzug, sondern der widerrufende Kläger schied mit dem Widerruf der Vollmacht aus dem Verfahren aus, und zwar unwiderruflich. Entsprechend ist auf die namens dieses Klägers eingereichte Klage nicht einzutreten; und ab diesem Zeitpunkt fehlte es den verbleibenden Klägern (resp. der Erbengemeinschaft) vorliegend an der Aktivlegitimation. Daran ändert sich auch nichts, dass die Erbengemeinschaft der klagenden Parteien mittels partiellem Erbteilungsvertrag vereinbart hat, dass der materiell noch nicht beurteilte Herausgabeanspruch einem Kläger, welcher die Generalvollmacht nicht widerrufen hat, zugewiesen worden ist. Die partielle Erbteilung (welche nach dem Widerruf erfolgt ist) kann sich auf den Prozess nicht mehr auswirken. Mit dem partiellen Erbteilungsvertrag lässt sich nicht im Nachhinein der Mangel der Aktivlegitimation auf der Klägerseite sanieren. Wohl genügt es, wenn die Aktiv- oder Passivlegitimation im entscheidmassgeblichen Zeitpunkt gegeben ist. Eine Sanierung der mangelnden Aktivlegitimation des verbliebenen Klägers durch eine Neugestaltung der materiellen Rechtslage wäre vor dem erstinstanzlichen Beschluss betreffend die Aktivlegitimation grundsätzlich wohl noch möglich gewesen, zumal Noven im damaligen Zeitpunkt noch unbeschränkt zulässig gewesen wären. Dies war jedoch nicht erfolgt. Entsprechend hat eine Klageabweisung mangels Aktivlegitimation zu erfolgen.

03/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_910/2021

Das Gericht kann gemäss Art. 183 Abs. 1 ZPO auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Das Gutachten kann als Beweismittel oder nur als Mittel zur Klärung des Sachverhalts dienen. Soweit das Gutachten als Beweismittel fungiert, kann es - in Fällen, die der Verhandlungsmaxime unterliegen - nur auf Antrag einer Partei eingesetzt werden. Soll das Gutachten hingegen nur dem besseren Verständnis des Sachverhalts dienen, kann es auch von Amtes wegen angeordnet werden. Die Ernennung eines Gutachters von Amtes wegen ist somit zulässig, wenn dem Gericht die notwendigen Kenntnisse fehlen, um einen relevanten Sachverhalt zu erfassen und zu beurteilen.

Eine Beweisverfügung, wonach z.B. die Befragung von Zeugen vorgesehen ist, kann jederzeit geändert werden. Sofern die Vorinstanz der Auffassung ist, dass eine Zeugenbefragung unterbleiben könne, weil sich deren Position bereits aus Beweisurkunden ergibt, liegt eine antizipierte Beweiswürdigung vor, was als Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nur unter eingeschränkten Voraussetzungen gerügt werden kann.

Eine gültige letztwillige Verfügung setzt Urteilsfähigkeit voraus, d.h. die Fähigkeit, vernünftig zu handeln. Verfügungen von Todes wegen, die von einer Person errichtet wurden, die zum Zeitpunkt der Handlung nicht verfügungsfähig war, können für ungültig erklärt werden. Der Begriff der Urteilsfähigkeit umfasst zwei Elemente: ein intellektuelles Element, die Fähigkeit, den Sinn, die Zweckmässigkeit und die Auswirkungen einer bestimmten Handlung zu beurteilen, und ein willentliches oder charakterliches Element, die Fähigkeit, nach diesem vernünftigen Verständnis und nach freiem Willen zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit einer bestimmten Handlung zu beurteilen, je nach Schwierigkeit und Tragweite dieser Handlung. Es ist also denkbar, dass eine Person mit einer allgemein eingeschränkten Urteilsfähigkeit dennoch gewisse alltägliche Aufgaben erledigen kann und für die damit verbundenen Handlungen urteilsfähig ist, während bei komplexeren Angelegenheiten die Urteilsfähigkeit verneint werden kann. Im Gegensatz zu kleinen Einkäufen und Alltagsgeschäften gehört das Verfassen eines Testaments zu den anspruchsvolleren Handlungen, insbesondere wenn es sich um komplizierte Verfügungen handelt. Bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit darf jedoch nicht darauf abgestellt werden, ob die getroffenen Anordnungen weise, den Umständen entsprechend gerechtfertigt oder einfach nur fair sind; allenfalls kann eine absurde Anordnung als Indiz für einen Urteilsmangel gewertet werden.

Die Urteilsfähigkeit ist die Regel. Bei der Verfügungsfähigkeit von Todes wegen hat die Rechtsprechung daraus abgeleitet, dass bei Erwachsenen die Urteilsfähigkeit vermutet wird, da sie nach allgemeiner Lebenserfahrung in der Regel urteilsfähig sind. Wer behauptet, der Erblasser sei zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts nicht urteilsfähig gewesen, muss dies beweisen. Da es aufgrund der Natur der Sache unmöglich ist, den Geisteszustand einer verstorbenen Person absolut zu beweisen, wird der erforderliche Beweisgrad auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt. Steht hingegen fest, dass sich eine Person bei der Vornahme der streitigen Handlung in einem dauerhaften Zustand alters- oder krankheitsbedingter geistiger Beeinträchtigung befindet, der sie nach allgemeiner Lebenserfahrung daran hindert, vernünftig zu handeln, so wird vermutet, dass ihr die Fähigkeit fehlt, in Bezug auf die streitige Handlung vernünftig zu handeln. Diese Tatsachenvermutung gilt für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Handlung in einem dauerhaften Zustand alters- oder krankheitsbedingter geistiger Beeinträchtigung befinden. Die Vermutung der Unfähigkeit aufgrund einer allgemeinen geistigen Beeinträchtigung kann jedoch widerlegt werden, indem nachgewiesen wird, dass die betreffende Person die fragliche Handlung in einem klaren Moment vorgenommen hat die Person im konkreten Fall, d.h. je nach Art und Umfang der bestimmten Handlung, in der Lage war, vernünftig zu handeln.

Feststellungen über den Geisteszustand einer Person, die Art und das Ausmass möglicher Störungen der Geistestätigkeit und die Tatsache, dass die betroffene Person die Folgen ihrer Handlungen erkennen und ihren eigenen Willen gegen Personen, die sie zu beeinflussen versuchen, durchsetzen konnte, gehören zur Feststellung des Sachverhalts. Die Schlussfolgerung, die der Richter bezüglich der Testierfähigkeit gezogen hat, ist hingegen eine rechtliche Schlussfolgerung, die vom Bundesgericht frei überprüft werden kann. Das in einem Verfahren angeordnete medizinische Gutachten vermittelt dem Richter die Fachkenntnisse, die er benötigt, um bestimmte rechtlich relevante Tatsachen zu erfassen und/oder urteilen zu können. In Erbsachen muss das angeordnete Gutachten daher insbesondere eine Stellungnahme zum psychischen Gesundheitszustand des Betroffenen sowie zu den Auswirkungen enthalten, die etwaige Störungen der psychischen Gesundheit auf die intellektuelle und willentliche Fähigkeit des Betroffenen haben könnten, sein Vermögen zu verwalten. Auf der Grundlage des Gutachtens muss der Richter in der Lage sein, die sich aus Art. 16 ZGB und Art. 467 ZGB ergebenden rechtlichen Fragen zu beantworten, insbesondere, ob die Person an einer psychischen Störung oder einer ähnlichen Ursache leidet, die ihr die Fähigkeit abspricht, bei der testamentarischen Verfügung über ihr Vermögen vernünftig zu handeln. Einem Sachverständigen können nur Tatsachenfragen, nicht aber Rechtsfragen vorgelegt werden, deren Beantwortung zwingend dem Richter obliegt, der diese Prüfung nicht an einen Dritten delegieren kann. Der Richter beurteilt die Beweiskraft eines Gutachtens nach freiem Ermessen. Die Frage, ob er von der Argumentation des Gutachters überzeugt ist und dessen Schlussfolgerungen folgen wird, fällt somit in den Bereich der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht gegebenenfalls nur unter dem Aspekt der Willkür überprüft. Wenn das kantonale Gericht ein Gutachten als schlüssig beurteilt und sich dessen Ergebnis zu eigen macht, lässt das Bundesgericht den Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung nur dann zu, wenn der Gutachter Fragen nicht beantwortet hat, wenn seine Schlussfolgerungen widersprüchlich sind oder wenn das Gutachten auf andere Weise so offensichtlich und erkennbar mangelhaft ist, dass es auch ohne Ad-hoc-Kenntnisse nicht möglich war, diese Mängel zu übersehen. Es ist nicht seine Aufgabe zu prüfen, ob alle Aussagen des Gutachters frei von Willkür sind; seine Aufgabe beschränkt sich darauf, zu untersuchen, ob die kantonale Behörde die Schlussfolgerungen des Gutachtens ohne Willkür übernehmen konnte.

03/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_94/2023

Gemäss Art. 617 ZGB sind Grundstücke den Erben bei der Teilung der Erbschaft zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt nach Art. 619 ZGB das BGBB. Art. 17 Abs. 1 BGBB bestimmt, dass das landwirtschaftliche Gewerbe dem selbstbewirtschaftenden Erben zum Ertragswert an den Erbteil angerechnet wird. Der Ertragswert wird von einer Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag eines Berechtigten geschätzt (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BGBB). Die behördliche Schätzung unterliegt der Beschwerde nach Art. 88 f. BGBB. Sie ist endgültig und für die Zivilgerichte verbindlich, d.h. der freien gerichtlichen Beweiswürdigung entzogen. Nur wenn die Schätzung an groben Mängeln leidet, hat das Zivilgericht sie aufzuheben und die Sache zu neuer Schätzung zurückzuweisen. Ein derartiger Mangel liegt vor, wenn nach den einschlägigen Prozessvorschriften ein Nichtigkeitsgrund gegeben wäre, wenn das Ergebnis der Schätzung auf unrichtigen rechtlichen Grundlagen beruht oder es unmöglich richtig sein kann. Eine selbständige Bestimmung des Ertragswerts durch das Zivilgericht ist ausgeschlossen. Auch in der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist für ein landwirtschaftliches Gewerbe, das wie hier zur Selbstbewirtschaftung übernommen werden soll, der Ertragswert massgebend (Art. 212 Abs. 1 ZGB). Für die Bewertung des Gewerbes gilt das zur Erbteilung Ausgeführte (Art. 212 Abs. 3 ZGB).

Der Ertragswert entspricht dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei landesüblicher Bewirtschaftung zum durchschnittlichen Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden kann. Für die Feststellung des Ertrags und des Zinssatzes ist auf das Mittel mehrerer Jahre (Bemessungsperiode) abzustellen (Art. 10 Abs. 1 BGBB). Der Bundesrat regelt die Art der Berechnung, die Bemessungsperiode und die Einzelheiten der Schätzung (Art. 10 Abs. 2 BGBB). Dieser hat in Art. 2 Abs. 1 VBB die für die Schätzung geltenden Grundsätze festgelegt und verweist in Art. 2 Abs. 2 VBB auf den Anhang zur Verordnung und damit die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts des Bundesamts für Landwirtschaft. Die Schätzung des Ertragswerts ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt hin vorzunehmen, in dem der Übernehmer des fraglichen Objekts Eigentümer wird. Stichtag für die Schätzung ist vorliegend damit im Grundsatz der Zeitpunkt des Urteils über die Erbteilung bzw. die güterrechtliche Auseinandersetzung. Dies entspricht dem für das Erbrecht im Allgemeinen geltenden Grundsatz, wonach Grundstücke den Erben zum (Verkehrs-) Wert im Zeitpunkt der Teilung anzurechnen sind (Art. 617 ZGB).

Stichtag für die Bewertung ist wie dargelegt der Zeitpunkt des Urteils über die Erbteilung bzw. die güterrechtliche Auseinandersetzung. Dennoch ist es nicht zu vermeiden, dass die Schätzung in der Praxis bereits vor diesem Zeitpunkt durchgeführt wird. Dies ist dort unproblematisch, wo bis zur Urteilsfällung keine wertverändernden Ereignisse eintreten oder zwischen Schätzung und Urteil nicht mehrere Jahre vergehen. Dagegen kann eine Neuschätzung verlangt werden, wenn das Verfahren sehr lange dauert, weil diesfalls eine Wertveränderung der Liegenschaft möglich ist, oder wenn bei erst kurzer Verfahrensdauer die Möglichkeit einer Wertveränderung dargetan wird. Die Schätzung muss in diesen Fällen ebenfalls als grob unrichtig (geworden) qualifiziert werden. Auch dies entspricht allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen.

Der Ertragswert wird von einer Behörde nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BGBB von Amtes wegen oder auf Antrag eines Berechtigten geschätzt. Das Einholen einer Schätzung von Amtes wegen durch ein Zivilgericht bleibt indessen die Ausnahme, sofern das fragliche Verfahren von der Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) geprägt ist. Sowohl die Erbteilung als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 277 Abs. 1 ZPO) werden durch den Verhandlungsgrundsatz beherrscht. Selbst wenn vorliegend daher grundsätzlich Anlass für eine Neuschätzung des landwirtschaftlichen Gewerbes besteht, setzt eine solche folglich den gehörigen Antrag einer Partei voraus. Ob ein solcher vorliegt, bestimmt sich nach den einschlägigen zivilprozessualen Regeln.

03/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_180/2022

Gemäss Art. 630 Abs. 1 ZGB erfolgt die Ausgleichung nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös (Art. 630 Abs. 1 ZGB). Die zitierte Norm schweigt sich darüber aus, was unter einer Veräusserung zu verstehen ist. In der Lehre ist davon die Rede, dass der Erbe das Eigentum an der zugewendeten Sache überträgt, sei es durch Verkauf, Tausch oder Schenkung, oder dass er die Sache (entgeltlich oder unentgeltlich) mit beschränkten dinglichen Rechten belastet oder sie (schuldhaft) verliert oder vernichtet. All diesen Tatbeständen ist gemein, dass der Erbe seine Verfügungsmacht über die zugewendete Sache ganz oder teilweise aufgibt. Vorliegend wurde ein Geschäftsbereich aus einer lebzeitig übertragenen Kapitalgesellschaft mittels Sacheinlage in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft eingebracht. Als Veräusserung im beschriebenen Sinn könnte diese Umstrukturierung allenfalls dann gelten, wenn im Sinne eines Durchgriffs über die rechtliche Selbständigkeit der involvierten juristischen Personen hinweggesehen werden müsste, der Ausgleichungspflichtige in einer die übernommene Gesellschaft beherrschenden Stellung die neu gegründete Gesellschaft m.a.W. zum Zweck gegründet hätte, sich von seiner Beteiligung an der übernommenen Gesellschaft bzw. vom betroffenen Geschäftsbereich zu trennen. Weil der Ausgleichungspflichtige den betroffenen Geschäftsbereich weiterführen wollte und weitergeführt hat, wurde diese Umstrukturierung nicht als Veräusserung im Sinne von Art. 630 Abs. 1 ZGB qualifiziert.

03/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022

Eine Verfügung von Todes wegen wird auf Klage hin für ungültig erklärt, wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Letztwillig über sein Vermögen verfügen kann gemäss Art. 467 ZGB nur, wer urteilsfähig ist. Urteilsfähig ist jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen (auch: Willensbildungsfähigkeit), andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln (auch: Willensumsetzungsfähigkeit). Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit. Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Gesetzgeber zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit ohne jeden weiteren Beweis ausgeht. Wer sich für die Unwirksamkeit einer Handlung auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat demnach einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen.

 

Befand sich aber eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden. Die Partei, die aus der Urteilsfähigkeit der handelnden Person Ansprüche ableitet, kann die aus dem allgemeinen Zustand geistigen Abbaus folgende tatsächliche Vermutung der Unfähigkeit, auch im konkreten Fall vernunftgemäss zu handeln, entkräften, indem sie ein lucidum intervallum für die streitige Handlung darlegt. Sodann kann sie aufzeigen, dass die Person trotz ihres Allgemeinzustandes mit Bezug auf die streitige Handlung in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln.

Die Feststellungen über den geistigen Zustand einer Person und über Art und Tragweite möglicher störender Einwirkungen auf das Denkvermögen sowie die Feststellung, ob und inwieweit eine bestimmte Person die Folgen ihres Handelns beurteilen und Versuchen der Beeinflussung durch Dritte ihren eigenen Willen entgegensetzen konnte, betreffen Tatfragen, die das Sachgericht für das Bundesgericht - von ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen abgesehen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - verbindlich beantwortet (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Schlüsse, die das Sachgericht aus diesen Feststellungen mit Bezug auf die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, zieht, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage hingegen frei.

Die Vermutung der Urteilsunfähigkeit greift nur, wenn sich eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB befunden hat, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst. Kein solcher Schwächezustand ist die (angebliche) Abhängigkeit von einer bestimmten Person. Eine solche kann zwar Ausdruck eines bestehenden Schwächezustands sein und unter Umständen insbesondere die Willensumsetzungsfähigkeit der verfügenden Person einschränken. Sie ist aber kein selbständiges Verdachtsmoment im Hinblick auf eine mögliche Urteilsunfähigkeit und vermag für sich genommen eine Beweislastumkehr nicht zu begründen. Unter welchen Voraussetzungen eine Abhängigkeit bzw. Einflussnahme einer bestimmten Person die Urteilsfähigkeit im konkreten Fall entfallen lässt, ist mit anderen Worten gesondert zu prüfen.

Die Vermutung der generellen Urteilsunfähigkeit betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden (wie z.B. bei einer gutachterlich bestätigten demenziellen Entwicklung, gekennzeichnet durch eine Kombination von Gedächtnisstörungen mit einer Sprachstörung und einer eingeschränkten Planungs- und Handlungsfähigkeit und Unfähigkeit, im Vorfeld einer Entscheidung Informationen zu verarbeiten, Alternativen abzuwägen und eine ausgewogene Wahl zu treffen). Die Unfähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, wird hingegen nicht vermutet und ist zu beweisen (Hauptbeweis), wenn die handelnde Person z.B. zwar "mit delirantem Zustandsbild" in ein Spital eintrat, sich der Zustand in der Folge aber verbessert hat und daher gerade kein andauernder schwerer Verwirrtheitszustand oder ähnliches dokumentiert ist, oder bloss an altersbedingten Erinnerungslücken leidet.

Ein Erblasser muss dann als urteilsunfähig gelten, wenn einerseits eine abnorme Beeinflussbarkeit feststeht und andererseits auf den Erblasser Einfluss ausgeübt wurde. Lassen es die Umstände als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass auf den Erblasser Einfluss ausgeübt wurde, braucht nicht besonders nachgewiesen zu werden, dass der Beeinflussungsversuch wirksam war, sondern ist zu vermuten, wenn einerseits eine abnorme Beeinflussbarkeit feststeht und andererseits davon auszugehen ist, dass eine Beeinflussung versucht wurde. Die Vermutung gilt somit nur für die Kausalität ("wirksam"), nicht hingegen für den Beeinflussungsversuch und die Beeinflussbarkeit. Die Beeinflussbarkeit wird mit "abnorm" umschrieben. Gemeint ist damit allgemein, dass die Anforderungen an die Testierfähigkeit nicht überspannt werden dürfen, soll doch der Erblasser auch in prekären Situationen physischer oder psychischer Belastung oder Schwäche verfügen dürfen.

03/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2022

Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Die Erben werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Deshalb können einzelne Erben für den Nachlass grundsätzlich nicht handeln. Dies ist in der Regel nur allen Erben gemeinsam (Einstimmigkeitsprinzip) oder an deren Stelle einem Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB), einem Willensvollstrecker (Art. 518 ZGB) oder Erbschaftsverwalter (Art. 554 ZGB) möglich. Bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge kann davon bloss in dringlichen Fällen eine Ausnahme gemacht werden. Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Der Erbenvertreter wird für die Erbengemeinschaft bestellt und nicht als Vertreter und im Interesse eines einzelnen Erben. Er ist im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft, die er ohne ihre Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann, und schliesst im ihm übertragenen Tätigkeitsbereich eigenes Handeln der Erben für den Nachlass aus. Der Erbenvertreter kann mithin die Erbengemeinschaft ohne deren Ermächtigung, Mitwirkung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten. Er führt Prozesse in eigenem Namen als Partei, mithin anstelle der materiell berechtigten Erben. Es herrscht Prozessstandschaft.

Aus der zivilrechtlichen Universalsukzession fliesst die abgaberechtliche Steuernachfolge. Aufgrund der Steuernachfolge treten die Erben in die steuerrechtliche Rechtsposition des Erblassers ein. Soweit die erblasserischen Steuern zu einem Verfahren vor Bundesgericht führen, müssen die Erben folglich im selben Umfang parteifähig sei, wie der Erblasser dies gewesen wäre. Sollte die Bestellung eines Erbenvertreters in den Formen von Art. 602 Abs. 3 ZGB unterblieben sein, würde es - jedenfalls zivilrechtlich - beim Einstimmigkeitsprinzip bleiben. Abgaberechtlich verhält es sich freilich anders. So hat das Bundesgericht in abgaberechtlichem Zusammenhang festgehalten, dass jedem Mitglied einer Gesamthandschaft eine individuelle Parteistellung zukomme, soweit belastende oder pflichtbegründende Anordnungen in Frage stehen. Es hat dies damit begründet, dass unter den mehreren Erben - beschränkt auf verwaltungsrechtliche Angelegenheiten - keine notwendige Streitgenossenschaft herrsche. Im vorliegenden Fall wurde eine Höherbewertung von Liegenschaften beantragt, zumal diese in der parallelen erbrechtlichen Auseinandersetzung von Bedeutung sei. Die angebliche Reflexwirkung bezieht sich dabei auf die erbrechtliche Auseinandersetzung, die von Zivilrechts wegen anhand der Verkehrswerte vorzunehmen ist. Hier wie da ist im Streitfall eine Begutachtung anzuordnen, weswegen den abgaberechtlichen Werten von vornherein nur eine beschränkt präjudizierende Wirkung zukommt.

03/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 4A_475/2022

Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Die Pflicht zur Rückzahlung von erhaltenem Geld ergibt sich nicht schon aus der blossen Geldhingabe, sondern aus dem Rückzahlungsversprechen. Die Geldhingabe ist nur eine notwendige Voraussetzung für die Rückzahlungspflicht. Das Gericht muss gemäss den Regeln zur Vertragsauslegung bestimmen, ob die Parteien eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbarten; hierfür stützt es sich auf alle konkreten Umstände, die vom Darleiher zu beweisen sind (Art. 8 ZGB). Unter gewissen Umständen kann ausnahmsweise die blosse Tatsache, dass eine Person Geld erhalten hat, ein genügendes Element sein, um einen Darlehensvertrag und damit eine Rückzahlungsverpflichtung zu bejahen. Das setzt allerdings voraus, dass sich die Geldhingabe vernünftigerweise nicht anders denn als Darlehen erklären lässt.

Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 Abs. 1 OR). Es handelt sich um einen Vertrag, der den übereinstimmenden Willen der Parteien zur Übertragung eines Vermögenswertes ohne Gegenleistung voraussetzt, und entsprechend auch eine Annahme durch den Beschenkten. Da die Schenkung für den Beschenkten nur Vorteile bringt, kann die Annahme auch stillschweigend erfolgen.

Das Testament stellt eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei seiner Auslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Auszugehen ist vom Wortlaut. Ergibt dieser für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen. Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit guten Gründen mehrere Auslegungen vertreten, darf das Gericht das Geschriebene unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auslegen und es kann auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente zur Auslegung heranziehen, soweit sie den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen erhellen. Die Auslegung einer Willenserklärung setzt aber voraus, dass ein animus testandi aus der Verfügung hervorgeht. Daher darf durch die Auslegung "nichts in die Verfügung hineingelegt werden, was nicht darin enthalten ist".

03/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2022

Zu prüfen war die Parteifähigkeit einzelner Erben, vertreten durch einen "Generalerbenvertreter", im Zusammenhang mit der Beschwerde betreffend die Veranlagung der Steuern des Erblassers per Todestag. Was die Parteifähigkeit betrifft, ist von der erbrechtlichen Universalsukzession (Art. 560 Abs. 1 ZGB) auszugehen. Entsprechend gehen sämtliche Aktiven und Verbindlichkeiten, aber auch die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person uno actu auf den oder die Erben über, soweit diese Rechte nicht höchstpersönlicher Natur sind. Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Die Erben werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Deshalb können einzelne Erben für den Nachlass grundsätzlich nicht handeln. Dies ist in der Regel nur allen Erben gemeinsam (Einstimmigkeitsprinzip) oder an deren Stelle einem Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB), einem Willensvollstrecker (Art. 518 ZGB) oder Erbschaftsverwalter (Art. 554 ZGB) möglich. Bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge kann davon bloss in dringlichen Fällen eine Ausnahme gemacht werden.

Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Der Erbenvertreter wird für die Erbengemeinschaft bestellt und nicht als Vertreter und im Interesse eines einzelnen Erben. Er ist im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft, die er ohne ihre Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann, und schliesst im ihm übertragenen Tätigkeitsbereich eigenes Handeln der Erben für den Nachlass aus. Der Erbenvertreter kann mithin die Erbengemeinschaft ohne deren Ermächtigung, Mitwirkung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten. Er führt Prozesse in eigenem Namen als Partei, mithin anstelle der materiell berechtigten Erben. Es herrscht Prozessstandschaft.

Aus der zivilrechtlichen Universalsukzession fliesst die abgaberechtliche Steuernachfolge (Art. 12 Abs. 1 DBG). Aufgrund der Steuernachfolge treten die Erben in die steuerrechtliche Rechtsposition des Erblassers ein. Dies gilt jedenfalls, soweit es sich nicht um höchstpersönliche Rechte handelt. Solche sind unvererblich. Soweit die erblasserischen Steuern zu einem Verfahren vor Bundesgericht führen, müssen die Erben folglich im selben Umfang parteifähig sei, wie der Erblasser dies gewesen wäre.

Sollte die Bestellung eines Erbenvertreters in den Formen von Art. 602 Abs. 3 ZGB unterblieben sein, würde es - jedenfalls zivilrechtlich - beim Einstimmigkeitsprinzip bleiben. Abgaberechtlich verhält es sich freilich anders. So hat das Bundesgericht in abgaberechtlichem Zusammenhang festgehalten, dass jedem Mitglied einer Gesamthandschaft eine individuelle Parteistellung zukomme, soweit belastende oder pflichtbegründende Anordnungen in Frage stehen. Es hat dies damit begründet, dass unter den mehreren Erben - beschränkt auf verwaltungsrechtliche Angelegenheiten - keine notwendige Streitgenossenschaft herrsche. Dies alles spricht dafür, dass die drei Kinder (auch) im bundesgerichtlichen Verfahren zulässigerweise "zu dritt" auftreten bzw. nur sie ihre Rechte durch einen "Generalerbenvertreter" wahrnehmen lassen dürfen, während die Witwe abseits steht. Die Parteifähigkeit ist gegeben.

03/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RB220025

Art. 607 Abs. 3 ZGB statuiert unter den Erben eine solche Auskunftspflicht. Danach haben Miterben, die im Besitze von Erbschaftssachen sind, bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben. Art. 610 Abs. 2 ZGB konkretisiert die Auskunftspflicht von Art. 607 Abs. 3 ZGB insoweit, als sich die Erben auch über alle persönlichen Verhältnisse zum Erblasser gegenseitig Auskunft erteilen müssen. Jeder gesetzliche oder eingesetzte Erbe kann selbstständig, das heisst unabhängig von seinen Miterben, von einem oder mehreren Miterben Auskunft verlangen. Folglich ist auch jeder einzelne Erbe in einem Auskunftsprozess alleine aktivlegitimiert. Gleiches gilt für die beklagte Seite: Auch hier ist jeder Erbe einzeln zur Auskunft verpflichtet und damit passivlegitimiert. Zusammenfassend begründen die Art. 607 Abs. 3 ZGB und Art. 610 Abs. 2 ZGB weder auf der Aktiv- noch auf der Passivseite eine notwendige Streitgenossenschaft.

Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Gesetzesvorschrift zur Gemeinschaft verpflichtet ist (Art. 604 Abs. 1 ZGB). Da der Teilungsanspruch allen Erben persönlich zusteht, kann jeder Erbe unabhängig von den anderen Erben auf Teilung der Erbschaft klagen. Dabei bilden nach überwiegender Auffassung mehrere Erben, die gemeinsam klagen, eine einfache Streitgenossenschaft. Auch das Bundesgericht vertritt diese Auffassung, wenn es festhält: "Jeder Erbe ist unabhängig von seinen Miterben befugt, eine Beschwerde zu erheben, hat er doch einen eigenen Anspruch auf Teilung". Passivlegitimiert sind all diejenigen Erben, welche nicht auf Klägerseite mitwirken. Zusammen bilden sie eine notwendige Streitgenossenschaft.

Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung immer dann Sicherheit zu leisten, wenn die klagende Partei keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO). Im vorliegenden Fall wohnte eine Partei im Ausland. Folglich trifft sie eine Sicherheitsleistungspflicht für die Parteientschädigung. Art. 99 Abs. 2 ZPO ändert an dieser Tatsache nichts: Diese Bestimmung bezieht sich ausschliesslich auf die notwendige Streitgenossenschaft. Die Höhe der Sicherheit soll die mutmassliche Parteientschädigung abdecken. Dazu sind die Kosten der Rechtsvertretung aufgrund des Streitwertes nach dem kantonalen Gebührentarif zu schätzen (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 96 ZPO). Ist der Teilungsanspruch bestritten, entspricht der Streitwert im Erbteilungsprozess dem Wert des zu teilenden Nachlasses. Sind sich die Parteien hingegen über den Grundsatz der Teilung einig, entspricht der Streitwert dem Wert des eingeklagten Erbanteils. Bei einer einfachen Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO ist jeder Kläger gemäss seinen individuellen Gegebenheiten anteilmässig zur Sicherleistung verpflichtet. Die Kautionspflicht jedes einzelnen Streitgenossen beurteilt sich mithin unabhängig von den übrigen Streitgenossen.

03/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF220101

Gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZGB kann die zuständige Behörde die Testamentsauslegung im Zusammenhang mit der Testamentseröffnung in Wiedererwägung ziehen und in Wiedererwägung des bisherigen Urteils anderen/weiteren eingesetzten Erben auf Verlangen eine Erbbescheinigung in Aussicht stellen.

Sicherungsmassregeln, wozu auch die Eröffnung der letztwilligen Verfügung zählt, betreffen regelmässig den ganzen Nachlass, weshalb sich der Streitwert nach dem Bruttowert der Aktiven bestimmt.

02/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts BGE 149 III 165 (5A_784/2021)

Das Bundesgericht erinnert daran, dass die öffentliche Versteigerung in der Erbteilung (Art. 612 Abs. 3 ZGB) zu den "freiwilligen" Versteigerungen nach Art. 229 Abs. 2 OR zählt und ein Zusammenhang zur eigentlichen Zwangsvollstreckung verneint wird.

02/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF230001

Die Ausschlagung ist ein Gestaltungsrecht und muss als solche eindeutig, unmissverständlich und unbedingt abgegeben werden. So ist insbesondere die Ausschlagung unter dem Vorbehalt, dass auch bestimmte andere Erben ausschlagen (oder nicht ausschlagen), nicht zulässig (Art. 570 Abs. 1 und 2 ZGB). Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht – eine Ausschlagungserklärung ein, so hat sie diese entgegenzunehmen und zu protokollieren (Art. 570 Abs. 1 und 3 ZGB). Die Erbschaftsbehörde hat dies zu tun, ohne dass sie grundsätzlich befugt wäre, die Gültigkeit und namentlich die Rechtzeitigkeit der eingereichten Ausschlagungserklärung zu prüfen. Die Protokollierung schafft nur den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung und hat keinerlei Rechtskraftwirkung. Es wird die Abgabe einer Erklärung, jedoch nicht deren Wirkung beurkundet. Das Protokoll dient somit nur Informationszwecken und hat lediglich deklaratorische Wirkung. M.a.W. kann aus der Protokollierung oder Nichtprotokollierung einer Ausschlagungserklärung nicht darauf geschlossen werden, ob diese rechtsbeständig ist oder nicht. Die definitive Prüfung der Verhältnisse bleibt dem ordentlichen Gericht vorbehalten.

Eine Erklärung, wolle der Erbschaftsausschlagung zurücktreten zu wollen, könnte als Widerruf der Ausschlagung verstanden werden. Die Ausschlagungserklärung wird im Hinblick auf ihre Rechtsnatur (Gestaltungsrecht) und Funktion – unter den zur Erbschaft Berufenen wie auch im Verhältnis zu Dritten (insbesondere Gläubigern) Klarheit zu schaffen – von der Lehre sowie dem Bundesgericht als prinzipiell unwiderruflich angesehen. Das Gericht lässt einen Widerruf (innert Rechtsmittelfrist) aus Praktikabilitätsgründen jedoch ausnahmsweise zu, wenn kein nachberufener Erbe infolge der Ausschlagung selbst Erbansprüche geltend machen kann und diesfalls mit der konkursamtlichen Nachlassliquidation (Veröffentlichung der konkursamtlichen Liquidation und öffentlicher Schuldenruf) noch nicht begonnen wurde. Dies wird damit begründet, dass die Erbausschlagung eine dem Erben zur Verfügung gestellte Schutzmassnahme darstelle, von der er Gebrauch machen oder auf die er auch verzichten könne. Ein Widerruf der Ausschlagung sei nur dann nicht mehr möglich, wenn ein nachberufener Erbe infolge der Ausschlagung selbst Erbansprüche geltend machen könnte. Sei dies nicht der Fall, und müsste die konkursamtliche Nachlassliquidation erfolgen, beurteile sich die Zulässigkeit des Widerrufs einzig vom Gesichtspunkt der Erbschaftsgläubiger aus. Deren Stellung werde aber in der Regel eher gestärkt, wenn der Ausschlagende doch noch für die Erbschaftsschulden einstehe.

Die Protokollierung der Ausschlagungserklärung gemäss Art. 570 Abs. 1 ZGB stellt einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar. Gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO können Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit v.A.w. oder auf Antrag aufgehoben werden, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig erweisen, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit stünden entgegen. Zuständig für die Aufhebung oder Abänderung ist die Instanz, welche die Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erliess.

02/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF230009

Gestützt auf Art. 576 ZGB kann die zuständige Behörde aus wichtigen Gründen den gesetzlichen Erben eine Fristverlängerung gewähren oder – sofern die Frist bereits verstrichen ist – eine neue Ausschlagungsfrist ansetzen. Die Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 137 lit. e GOG. Im Rahmen von Art. 576 ZGB hat der Gesuchsteller darzutun, dass ihm eine rechtzeitige Erklärung aus wichtigen Gründen nicht zuzumuten war. Die wichtigen Gründe müssen sich auf Umstände beziehen, die während des Laufes der Ausschlagungsfrist eine sachgemässe Entscheidung verhindert haben, nicht aber auf solche, die die nachträgliche Nützlichkeit der Ausschlagung betreffen. Der Begriff der wichtigen Gründe lässt dem richterlichen Ermessen einen weiten Spielraum. Als wichtige Gründe werden in der Lehre und Praxis beispielsweise die Abwesenheit des Erben, Erbschaftsstreitigkeiten, komplizierte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, andauernde Krankheit des Erben, Vermögenslagen in verschiedenen Staaten, hängige Prozesse, von deren Ergebnis die Entscheidung abhängt, komplexe Rechtslagen (insbesondere internationalprivatrechtlicher Natur) oder vorgängige missverständliche Rechtsbelehrung durch die zuständige Behörde genannt. Von Belang sind auch die räumliche und persönliche Nähe des Erben zur Erblasserin sowie deren Alter, Gesundheitszustand und die Gewandtheit in geschäftlichen Angelegenheiten. Eine Fristwiederherstellung fällt ausser Betracht, wenn das Ausschlagungsrecht aus den in Art. 571 Abs. 2 ZGB genannten Gründen verwirkt ist.

02/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF22038

Mit der Siegelung wird der Nachlass vor tatsächlicher Veränderung, wie Wegnahme, Verbergung, Verminderung oder Zerstörung durch Erben oder Dritte, geschützt. In der Regel dient die Siegelung der nachfolgenden Erstellung eines Sicherungsinventars. Sie kann aber unter Umständen auch danach noch notwendig erscheinen. Eine Siegelung (oder eine sie ersetzende Massnahme), die erst nach Aufnahme des Sicherungsinventars angeordnet wird, bedarf einer Gefährdung von Erbschaftswerten, die durch das (Sicherungs-)Inventar nicht gebannt ist. Die Siegelung kann von einem Erben verlangt werden. Entsprechend kann auch ein einziger Erbe bei Aufhebung der Siegelung deren Fortführung verlangen. Grundsätzlich ist der Begriff der Erben, die die Siegelung verlangen können, weit zu fassen, wobei u.a. auch der bestrittene Erbe darunter fällt.

02/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF220094

Willensvollstrecker sind zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen Testamentseröffnungsentscheide oder Erbbescheinigungen lediglich dann legitimiert, wenn es um ihre Einsetzung, Stellung oder Funktion geht. Dies ist nicht der Fall in Bezug auf die Frage, wer Erbe ist. Legitimiert wären jene Personen, die von der Vorinstanz mutmasslich zu Unrecht nicht als Erben aufgeführt wurden. Als Alternative zur Berufung käme allenfalls ein Wiedererwägungsgesuch bei der Eröffnungsbehörde in Frage. Die Eröffnung eines Testamentes oder Erbvertrages stellt einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar. Gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO können Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben werden, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig erweisen, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen. Zuständig für die Aufhebung oder Abänderung ist die Instanz, welche die Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erliess.

02/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF230004

Die Erben sind befugt, bei dieser Behörde gegen die vom Erbschaftsverwalter bzw. Willensvollstrecker getroffenen oder beabsichtigten Massregeln Beschwerde zu erheben (Art. 518 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB). Spricht das Zivilgesetzbuch von einer Behörde, bestimmen die Kantone, welche Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sie als zuständig bezeichnen wollen (Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB). Dabei regeln die Kantone auch das Verfahren, soweit nicht die ZPO anwendbar ist (Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB). Im Kanton Zürich beurteilt das Einzelgericht Beschwerden und Anzeigen gegen die Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker (§ 139 Abs. 2 GOG). Das Einzelgericht eröffnet solche Verfahren nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Anstoss von Betroffenen oder Dritten.

02/23

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF220088

Beim Testamentseröffnungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem die Beteiligten im Sinne von Art. 558 Abs. 1 ZGB (welchen keine formelle Parteistellung zukommt) grundsätzlich nicht angehört werden. Wenn die Vorinstanz aber nach erfolgter Eröffnung eines Testamentes auf einseitiges Vorbringen eines Beteiligten tätig wird und dessen Anträge vollumfänglich (zu Ungunsten einer in einem anderen Testament bedachten Person) gutzuheissen gedenkt, ist eine vorhergehende Anhörung der übrigen Beteiligten in Nachachtung von Art. 53 ZPO angezeigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist damit zu bejahen. Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtsfrage frei – und damit mit derselben Kognition wie die Vorinstanz – prüfen kann.

Gestützt auf Art. 556 ZGB ist eine sich beim Tod des Erblassers vorgefundene letztwillige Verfügung der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird. Die eingelieferte letztwillige Verfügung ist daraufhin durch die Behörde binnen Monatsfrist nach der Einlieferung zu eröffnen; sind mehrere Verfügungen vorhanden, so sind sämtliche zu eröffnen (Art. 557 ZGB). Einzuliefern und zu eröffnen sind dabei alle Dokumente, die inhaltlich als letztwillige Verfügungen i.S. von Art. 498 ff. ZGB erscheinen; Bezeichnung oder Form sind nicht entscheidend, sondern vielmehr der Inhalt als Willenserklärung des Erblassers, durch welche er für den Fall seines Todes Vermögensverfügungen trifft. Das Einzelgericht prüft als Eröffnungsbehörde im Hinblick auf die Eröffnung (und ohne materiell-rechtliche Wirkung), ob das eingelieferte Dokument diese Voraussetzung – und zwar nur diese – erfüllt. Nicht entscheidend ist dabei (und zwar weder im Hinblick auf die Einlieferung noch die Eröffnung), ob die letztwillige Verfügung im Widerspruch zu anderen Verfügungen steht, ob sie aufgehoben wurde, echt oder formungültig, anfechtbar oder gar nichtig erscheint; auch Kopien sind einzureichen und schliesslich zu eröffnen, insbesondere wenn das Original nicht mehr vorhanden ist. Im Zweifelsfall ist die Eröffnung vorzunehmen, damit die am Nachlass Beteiligten die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor dem ordentlichen Richter geltend zu machen.

Mit Blick auf die Frage, an wen die Eröffnung nach Art. 556 ZGB und Mitteilung nach Art. 558 ZGB zu erfolgen hat und insbesondere im Hinblick auf die auszustellende Erbbescheinigung hat das Gericht eine vorläufige Auslegung des Testamentes vorzunehmen. Sind mehrere Testamente vorhanden, so beurteilt das Gericht in einem ersten Schritt, welche nach dem Willen des Erblassers mutmasslich aufgehoben wurden und welches Testament dem mutmasslich letzten Willen des Erblassers entspricht. Sodann hat das Gericht das massgebliche Testament auszulegen und zu bestimmen, wer nach dessen Wortlaut auf den ersten Blick als Berechtigter zu gelten hat. Bei dieser prima facie-Auslegung hat es nach billigem Ermessen und soweit erkennbar auf den wahren Willen des Erblassers abzustellen. Die Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und ist für das materielle Recht unpräjudiziell. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Auch wenn die Auslegung unpräjudiziell erfolgt und insbesondere nicht in materielle Rechtskraft erwächst, kommt dem entsprechenden Entscheid doch ein gewisses Gewicht zu: So wird die mit der Ausstellung der Erbbescheinigung getroffene provisorische Ordnung der Erbfolge – unterbleibt die Einsprache oder die Anfechtung – definitiv oder beeinflusst jedenfalls bei Anfechtung die prozessuale Rollenverteilung.

Ein Testament kann durch den Testator jederzeit in den gesetzlich vorgesehenen Formen widerrufen werden, namentlich durch Widerruf in einer für die Errichtung vorgeschriebenen Form (Art. 509 Abs. 1 ZGB) oder durch Vernichtung der Urkunde (Art. 510 Abs. 1 ZGB). Unter der Zerstörung der Urkunde oder des Textes ist das Zerreissen, Verbrennen, Wegwerfen, aber auch das Vernichten des Textes etwa durch Übermalen zu verstehen. Der Widerruf des Testamentes – sei er im Sinne von Art. 509 ZGB ausdrücklich erfolgt oder faktisch durch Vernichtung der Urkunde nach Art. 510 ZGB – verlangt einen erblasserischen Willen zur Zerstörung und Aufhebung des Testamentes (Aufhebungswillen, Widerrufswillen, animus revocandi). Erfolgt die Zerstörung ohne Widerrufswillen des Testators, mithin durch Zufall oder Verschulden anderer, hat die Vernichtung des Testamentes keinerlei Auswirkung auf die Gültigkeit des Testamentes, vorausgesetzt der Inhalt lässt sich wie auch immer rekonstruieren.

Im Rahmen der prima facie-Auslegung durch das Eröffnungsgericht ist der Widerruf eines Testamentes grundsätzlich beachtlich. In einer Konstellation, in welcher eine Testamentskopie eingereicht und die Zerstörung des Originals mit Widerrufswillen der Erblasserin behauptet wird, hat das Eröffnungsgericht unpräjudiziell zu prüfen, ob von einer gültigen Vernichtung im Sinne von Art. 510 Abs. 1 ZGB auszugehen ist. Denn eine Kopie eines Dokuments, welches die oben wiedergegebenen Anforderungen an eine letztwillige Verfügung erfüllt, bleibt solange beachtlich, als nicht nachgewiesen ist, dass der Verlust des Originals auf einer gültigen, willentlichen Vernichtung basiert. Über die Hintergründe einer Vernichtung und den animus recovandi des Testierenden, der eine innere Tatsache darstellt, dürfte das Eröffnungsgericht in der Regel keine detaillierten Kenntnisse haben. Wenn das Gericht jedoch aufgrund der Akten Zweifel am animus recovandi hat, ist dies in die unprädjudizielle Prüfung einzubeziehen.

Mit einem konkreten Fall, in welchem die Frage nach der Gültigkeit eines Widerrufs infolge Vernichtung nach Art. 510 Abs. 1 ZGB bei Vornahme der Vernichtungshandlung durch einen Dritten hätte geprüft werden müssen, hat sich das Bundesgericht soweit ersichtlich bis heute nicht auseinandersetzt. Damit lässt die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung einerseits die Frage offen, inwiefern eine Drittvernichtung überhaupt mit dem Wortlaut von Art. 510 Abs. 1 ZGB, der eine Vernichtung durch den Erblasser persönlich verlangt, vereinbar ist. Offen ist andererseits auch, wie genau eine solche Willensäusserung mit anschliessender Drittvernichtung in der Praxis auszusehen hätte, insbesondere in welcher Form und in welchem Rahmen eine Anweisung oder ein Auftrag an einen Dritten durch den Erblasser zu erfolgen und wie konkret der Dritte in der Folge vorzugehen hätte. Einschlägige Antworten auf diese Fragen finden sich auch in der Literatur keine. Zwar wird in einem Teil der Literatur die Meinung vertreten, dass eine (gültige) Vernichtung des Testamentes auch durch einen Dritten erfolgen könne. Die entsprechenden Meinungen beschränken sich aber weitestgehend darauf, die Möglichkeit der Vernichtung durch Dritte pauschal zu bejahen, ohne sich mit den sich stellenden rechtlichen als auch praktischen Fragen auseinanderzusetzen. Reicher an Argumenten erscheinen dagegen diejenigen Meinungen, welche der Möglichkeit der gültigen Vernichtung i.S.v. Art. 510 Abs. 1 ZGB durch einen Dritten ablehnend oder zumindest kritisch gegenüberstehen. Im vorliegenden Fall erscheint eine Vernichtung durch eine Drittperson ohne schriftliche Ermächtigung oder einen anderen Nachweis seitens der Erblasserin in rechtlicher Hinsicht derart heikel, dass im Rahmen der Testamentseröffnung kein gültiger Widerruf im Sinne von Art. 510 Abs. 1 ZGB anzunehmen ist.

01/23

Erbrecht | Inkrafttreten des revidierten Erbrechts

Das revidierte Erbrecht ist auf den 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Mit dem neuen Recht kann über einen grösseren Teil des Nachlasses frei verfügt werden. Der Pflichtteil der Nachkommen wird von (bisher) 3/4 auf (neu) 1/2 des gesetzlichen Erbteils reduziert. Der Pflichtteil der Eltern entfällt mit der Revision (nicht jedoch der gesetzliche Erbteil), jener des Ehepartners bleibt dagegen unverändert (1/2 des gesetzlichen Erbteils). Das revidierte Erbrecht bringt mit weiteren Neuerungen mehr Gestaltungsfreiheiten in der Nachlassplanung. Insbesondere ist dabei aber auch zu beachten, dass Verfügungen von Todes wegen sowie lebzeitige Zuwendungen (mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke) anfechtbar sind, wenn sie mit erbvertraglichen Verpflichtungen nicht vereinbar und im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind. Das revidierte Erbrecht gilt für alle Todesfälle ab dem 1. Januar 2023 und findet entsprechend auch auf bereits früher erstellte Testamente und Erbverträge Anwendung. Es ist daher zu empfehlen, bestehende Testamente und Erbverträge dahingehend zu überprüfen, ob ein Anpassungsbedarf besteht und wie die neuen Gestaltungsfreiheiten für die individuellen Bedürfnisse optimal genutzt werden können.

01/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_462/2022

 

Der Erblasser kann gemäss Art. 495 Abs. 1 ZGB mit einem Erben einen Erbverzichtsvertrag abschliessen. Der Erb(verzichts)vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung (Art. 512 Abs. 1 ZGB). Art. 512 Abs. 1 ZGB verweist damit auf Art. 499 ff. ZGB. Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind (Art. 499 ZGB). Für die Errichtung der öffentlichen letztwilligen Verfügung sieht das Gesetz zwei Vorgehensweisen vor: Nach der einen hat der Erblasser die von der Urkundsperson aufgesetzte Urkunde zu lesen und zu unterschreiben (Art. 500 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Urkundsperson hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben (Art. 500 Abs. 3 ZGB). Unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung hat der Erblasser den zwei Zeugen in Gegenwart der Urkundsperson zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte (Art. 501 Abs. 1 ZGB). Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustand der Verfügungsfähigkeit befunden habe (Art. 501 Abs. 2 ZGB). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten (Art. 501 Abs. 3 ZGB). Nach der anderen Vorgehensweise kann eine öffentliche letztwillige Verfügung ohne Lesen und Unterschrift des Erblassers errichtet werden. Diesfalls hat die Urkundsperson dem Erblasser die Urkunde in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung (Art. 502 Abs. 1 ZGB). Die Zeugen haben in diesem Fall nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser von der Urkundsperson vorgelesen worden sei (Art. 502 Abs. 2 ZGB).

Beim Abschluss eines Erb(verzichts)vertrags sind zusätzlich bzw. abweichend davon folgende Modalitäten zu beachten: Zum einen ist der Vertrag von beiden Parteien zu unterzeichnen, und zwar entgegen Art. 13 OR selbst dann, wenn eine Partei keine Gegenleistung erbringt. Zum anderen müssen beide Parteien vor dem Notar erscheinen und haben sie ihre Willensäusserung anlässlich des gleichen Vorgangs abzugeben. Schliesslich müssen die Zeugen beim Selbstlesungsverfahren nicht erst nach der Datierung und Unterzeichnung durch die Parteien beigezogen (vgl. Art. 501 Abs. 1 ZGB), sondern die Urkunde muss im Beisein der Zeugen und der Urkundsperson unterschrieben werden (Art. 512 Abs. 2 ZGB). Bezüglich der Reihenfolge der vorzunehmenden Handlungen hat das Bundesgericht gewisse Abweichungen vom Gesetzestext zugelassen.

Bei den vorstehend beschriebenen Vorgaben handelt es sich um Gültigkeitsvorschriften, deren Verletzung das Rechtsgeschäft bei Anfechtung auf der Grundlage von Art. 520 ZGB ungültig macht. Leidet die öffentliche Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt (Art. 520 Abs. 1 ZGB).

01/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_504/2021

 

Weil im Verfahren zur Vorbereitung und Erteilung der Erbbescheinigung nicht materiell über die Erbenstellung entschieden wird und dem entsprechenden Entscheid keine materielle Rechtskraft zukommt, stellt dieser eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG dar.

01/23

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_760/2022

 

Die gerichtliche Ungültigerklärung eines Testaments hat zur Folge, dass frühere gültige Verfügungen von Todes wegen, die durch das ungültige Testament aufgehoben wurden, wieder aufleben. Wurde die Ungültigkeitsklage von der Vorinstanz abgewiesen, ist der Kläger nicht beschwerdelegitimiert, wenn er auch nach der früheren Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen ist und hinsichtlich dieser Verfügung keine Rechtsbegehren gestellt hat.

12/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts BGE 149 III 145 (5A_425/2020 + 5A_435/2020)

 

In einem Feststellungsurteil äussert sich das Gericht zum Bestehen oder Nichtbestehen des strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses. Wenn das Gericht einen Anrechnungswert feststellt, stellt es kein Recht oder Rechtsverhältnis, sondern eine Tatsache fest: Der Urteilsspruch bildet ein blosses Beweisergebnis ab. Rechtliche Konsequenzen werden daraus nicht gezogen, noch ergeht ein Rechtsspruch über streitige zivilrechtliche Ansprüche. Der für die Bewertung des Anrechnungswerts massgebende Zeitpunkt ist zwar eine Rechtsfrage; dies ändert aber nichts daran, dass der massgebliche Bewertungszeitpunkt die Bestimmung des Anrechnungswerts betrifft.

Nach der Rechtsprechung sind Erbverträge grundsätzlich nach obligationenrechtlichen Regeln auszulegen. Ziel dieser Auslegung ist es in erster Linie, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzulegen (Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung. Sie ist also eine Tatfrage. Bleibt der tatsächliche Parteiwille unbewiesen, sind die Erklärungen und Verhaltensweisen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung als Rechtsfrage frei. Es ist aber an die Feststellungen der kantonalen Vorinstanz über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden. Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Umstände, die den Erklärungen der Parteien vorangegangen sind oder sie begleitet haben, können berücksichtigt werden. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hingegen nicht von Bedeutung. Es kann allenfalls auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen.

Demgegenüber stellt die letztwillige Verfügung eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Die Auslegung von Testamenten ist willensorientiert; eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung; es kommt somit nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblassers verstehen durften und mussten, sondern einzig darauf, was der Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte.

Nun kann ein Erbvertrag neben vertraglichen Bestimmungen auch testamentarische Anordnungen aufweisen. Ob eine bestimmte im Erbvertrag enthaltene Klausel vertraglicher oder einseitiger Natur ist, beurteilt sich aufgrund der Interessenlage der Vertragsparteien. Ausschlaggebend ist demnach, ob der Vertragspartner des Erblassers ein - für diesen erkennbares oder diesem bekanntes - Interesse an dessen Bindung gehabt hat. Dabei ist der gesamte in der Erbvertragsform verurkundete Text und nicht nur eine isolierte Klausel zu würdigen. Hat die Vertragspartei kein Interesse an einer solchen Klausel, wird diese als testamentarisch qualifiziert.

Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet hat (Art. 626 Abs. 1 ZGB). Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB sind jene Zuwendungen herabzusetzen, die ihrer Natur nach gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB der Ausgleichung unterständen, ihr aber durch eine Verfügung des Erblassers entzogen worden sind. Die Ausgleichung dient mithin der Gleichbehandlung der Erben, die Herabsetzung dem Schutz der pflichtteilsgeschützten Erben. Ausgleichung und Herabsetzung setzen in objektiver Hinsicht voraus, dass eine unentgeltliche lebzeitige Zuwendung vorliegt. Eine lebzeitige Verfügung des Erblassers ist ganz oder teilweise unentgeltlich, wenn sein Vermögen infolge der Zuwendung eine Einbusse erlitten hat, ihm also dafür kein ökonomisches Äquivalent zugeflossen ist. Ob und inwieweit eine Zuwendung als unentgeltlich zu qualifizieren ist, beurteilt sich aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Vornahme. Soweit die Ausgleichungspflicht nach Art. 626 Abs. 2 ZGB in Frage steht, fallen nur Zuwendungen mit Ausstattungs- oder Versorgungscharakter in Betracht. Das sind Verfügungen des Erblassers, die den Zweck haben, dem Empfänger eine Existenz zu verschaffen oder ihm die vorhandene Existenz zu sichern oder zu verbessern. Massgebend ist der vom Erblasser verfolgte Zweck, nicht die Art und Weise, wie der Empfänger die Vermögenswerte tatsächlich verwendet. Ob eine (vom Erblasser zur Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung getätigte) Zuwendung Ausstattungs- oder Versorgungscharakter hat, ist eine Rechtsfrage. Grundstücke fallen im Prinzip unter Art. 626 Abs. 2 ZGB, sofern erhebliche Werte in Frage stehen. Eine Zuwendung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB kann auch in der Bezahlung von Schulden der Nachkommen bestehen. Neben (gemischten) Schenkungen von Vermögenswerten können insb. Gebrauchsüberlassungen wie das unentgeltliche oder verbilligte Überlassen einer Wohnung unter Art. 626 Abs. 2 ZGB fallen (in BGE 76 II 195 wurde der Erlass der Wohnungsmiete für 18 Monate nicht als ausgleichungspflichtig angesehen). Die Gebrauchsüberlassung muss jedoch über das hinausgehen, was in Familien üblich ist. In subjektiver Hinsicht muss der Erblasser einen Zuwendungswillen (animus donandi) gehabt haben. Bei einer gemischten Schenkung müssen die Parteien eine unentgeltliche Zuwendung in dem Sinn beabsichtigen, dass sie den Preis bewusst unter dem wahren Wert des Kaufgegenstandes ansetzen, um die Differenz dem Käufer unentgeltlich zukommen zu lassen. Es muss mithin nicht nur der Erblasser einen Schenkungswillen haben, sondern der Beschenkte die Leistung auch als gemischte Schenkung empfangen wollen. Es liegt in der Natur der Sache, dass das, was der Erblasser gewusst, was er gewollt hat, als innere Tatsache einem direkten Beweis nicht zugänglich ist, sondern sich (nach dem Tod des Erblassers) nur mehr indirekt beweisen lässt, etwa durch (dokumentierte) Aussagen des Erblassers oder anderer Personen, durch Folgerungen aus deren äusseren Verhalten oder anhand der Umstände. Die Folgen der Beweislosigkeit trägt dabei derjenige, der aus der Erfüllung des Ausgleichungs- oder Herabsetzungstatbestands Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Mithin muss der Ausgleichungsgläubiger den objektiven und subjektiven Schenkungscharakter einer Zuwendung beweisen und obliegt in den Fällen von Art. 626 Abs. 2 ZGB dem Ausgleichungsschuldner der Nachweis eines allfälligen ausdrücklichen Ausgleichungsdispenses.

Mit Bezug auf Zuwendungen, die nicht direkt vom Erblasser oder nicht direkt an einen Erben, sondern von einer dazwischen stehenden juristischen Person oder an eine solche geleistet werden, stellt das Bundesgericht in einem Urteil betreffend die Informationsansprüche der Erben klar, dass die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen zu beachten sei, sofern sie im Einzelfall nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werde. Der so genannte Durchgriff habe - allgemein ausgedrückt - zur Folge, dass die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person ausser Acht gelassen wird und damit die juristische Person und die sie beherrschende Person rechtlich - vor allem in Vermögensbelangen - als Einheit behandelt werden. Er setze voraus, dass die juristische Person von der hinter ihr stehenden Person abhängig ist und zu missbräuchlichen Zwecken gegründet wurde oder verwendet wird. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, könne es sich ausnahmsweise rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen", das heisst - in der damals gegebenen Konstellation - Ausgleichungs- oder Herabsetzungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger zuzulassen für Zuwendungen der Erblasser an Gesellschaften, die der Kläger beherrscht.

 

In 5A_994/2014 bejahte das Bundesgericht die Auskunftspflicht des Klägers, da aufgrund der Vermögensverschiebungen der Erblasser an vom Kläger beherrschte Gesellschaften Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche bestehen könnten.

 

In 5A_620/2007 kam das Bundesgericht im Kontext des Auskunftsrechts des amtlichen Liquidators zum Schluss, dass die Übertragung von Vermögenswerten von einer Gesellschaft, deren wirtschaftlich Begünstigter der Erblasser ist, ebenso wie die Übertragung von Vermögenswerten, die dem Erblasser gehören oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, zugunsten eines Trusts eine lebzeitige Verfügung an die Begünstigten des Trusts darstelle.

 

In 5A_789/2016 handelte es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Grossaktionär und Direktor der Erblasser war. Die Aktiengesellschaft hatte an eigenen Grundstücken (Dritt-)Pfänder bestellt, um die Darlehensschuld eines Nachkommens des Erblassers zu sichern. Das Bundesgericht unterstellte diese Drittpfandbestellung nicht der Ausgleichungspflicht nach Art. 626 Abs. 2 ZGB. Im Drittpfandverhältnis liege erst dann eine Zuwendung des Erblassers vor, wenn der nachmalige Erblasser im Fall der Kündigung des Darlehens auf seine Regressansprüche gegenüber dem Nachkommen verzichte, mithin einen Schulderlass gewähre. Im konkreten Fall sei die Verringerung des Vermögens erst in demjenigen Zeitpunkt eingetreten, in welchem nach der Versteigerung der verpfändeten Grundstücke der Regressanspruch gegen den Nachkommen nicht erhoben wurde. Nachdem die Aktiengesellschaft als Eigentümerin der Grundstücke bereits mehr als drei Jahre zuvor in Konkurs gefallen gewesen sei, habe der Erstattungsanspruch allein der Konkursmasse, nicht jedoch dem Erblasser zugestanden. Fehle es aber an einer lebzeitigen Zuwendung des Erblassers, sei nicht auch zu prüfen, ob die angebliche Schenkung dem Erblasser direkt oder in Anwendung eines Durchgriffs durch die Aktiengesellschaft zuzuordnen ist.

Die erwähnten Urteile haben im Schrifttum Diskussionen darüber ausgelöst, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen, die nicht auf dem direkten Weg vom Erblasser an den Erben vollzogen werden, der Ausgleichung (und der Herabsetzung) unterstehen sollen. Unter dem Stichwort der "indirekten Zuwendung" wird postuliert, dass Zuwendungen einer vom Erblasser beherrschten juristischen Person an einen Erben (z.B. der von der Einmann-Aktiengesellschaft des Erblassers ausbezahlte überhöhte Lohn) und solche an eine von einem Erben beherrschte juristische Person (z.B. Teilnahme des Erblassers an einer Kapitalerhöhung mit überhöhtem Ausgabepreis) losgelöst von den herkömmlichen Voraussetzungen des Durchgriffs als lebzeitige Zuwendungen des Erblassers ausgleichungspflichtig sind, sofern bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Erbe dadurch bereichert wird und der Erblasser eine Vermögenseinbusse erleidet. Für eine Lehrmeinung steht fest, dass das Bundesgericht in 5A_620/2007 im beschriebenen Sinne von indirekten Zuwendungen ausgeht; es rechne dem Erblasser die Zuwendungen der von ihm beherrschten Gesellschaft an den Trust (und von dort weiter an dessen Begünstigte) an und lasse so letztlich ausser Acht, dass die Zuwendung nicht vom Erblasser selbst, sondern von der von ihm beherrschten Gesellschaft ausgeht Im Zusammenhang mit dem Urteil 5A_994/2014 bzw. dem Durchgriffsprinzip wird sodann darauf hingewiesen, dass es wenig Sinn mache, auf Seiten des Erblassers nach einem Rechtsmissbrauch zu suchen, da der Erblasser seine Nachkommen mit einem ausdrücklichen Ausgleichungsdispens ohnehin von der Ausgleichungspflicht befreien könne. Auch den begünstigten Nachkommen, die einem Ausgleichungsanspruch entgegenhalten, dass die Zuwendungen nicht vom Erblasser selbst geleistet wurden, könne kein missbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, da die Ursache des Rechtsmissbrauchs nicht durch sie verantwortet werde und sich die wirtschaftliche Identität von juristischer und natürlicher Person nicht auf sie, sondern auf den Erblasser beziehe. Angesichts dessen dürfe ein "erbrechtlicher" Durchgriff nicht allein von einem Rechtsmissbrauch abhängen, sondern müsse sich aus den Gerechtigkeits- und Gleichbehandlungsüberlegungen ergeben, die der gesetzlichen Ausgleichung nach Art. 626 Abs. 2 ZGB zugrunde liege.

Die Rechtsfigur des Durchgriffs, von der in 5A_994/2014 die Rede ist, beschreibt nach überkommener Rechtsprechung eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen zu beachten ist. Diese Ausnahme setzt die Abhängigkeit der juristischen Person von einer hinter ihr stehenden Person und damit die Identität der wirtschaftlichen Interessen der juristischen Person und der sie beherrschenden Person voraus. Die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person muss zweitens dazu führen, dass Gesetzesvorschriften umgangen, Verträge nicht erfüllt oder sonstwie berechtigte Interessen Dritter offensichtlich verletzt werden. Die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person muss rechtsmissbräuchlich, d.h. in der Absicht geltend gemacht werden, einen ungerechtfertigten Vorteil daraus zu ziehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann es sich ausnahmsweise rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen". Ein wichtiger (möglicher) Anwendungsfall für den Durchgriff ist die Einmanngesellschaft. Diese wird in der Praxis geduldet; sie behält trotz der wirtschaftlichen Identität von Gesellschaft und Alleinaktionär grundsätzlich ihre eigene Rechtspersönlichkeit bei, kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein und über ein eigenes Vermögen verfügen. Mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Identität von Gesellschaft und Allein- bzw. Hauptaktionär muss die formalrechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft in deren Beziehungen zu Dritten jedoch unbeachtet bleiben, wo der Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr dies erfordert, wo die Berufung auf die Verschiedenheit der Rechtssubjekte einem Rechtsmissbrauch oder einer offensichtlichen Verletzung legitimer Interessen gleichkommt. Zwar ist diese Rechtsprechung vor allem im Zusammenhang mit Haftungsfragen entwickelt worden. Sie beruht aber auf dem allgemeinen Grundgedanken, dass die Unterscheidung zwischen juristischer Person und dem hinter ihr stehenden, alles beherrschenden Aktionär in bestimmten Konstellationen eine juristische Fiktion darstellt, die den realen Gegebenheiten in keiner Weise entspricht.

Was den hier in Frage stehenden ausgleichungsrechtlichen Durchgriff angeht, haben die Nachkommen mit der wirtschaftlichen Identität des Erblassers und der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft nichts zu tun, weshalb sie nicht als Urheber einer (allenfalls) rechtsmissbräuchlichen Verwendung der Aktiengesellschaft in die Pflicht genommen werden können. Richtig ist auch, dass der Erblasser lebzeitige Zuwendungen an seine Nachkommen genauso gut mit einem ausdrücklichen Dispens von der Ausgleichungspflicht befreien kann, ohne sich hinter "seiner" Aktiengesellschaft verstecken zu müssen. Der Rechtsmissbrauch ist gerade im Fall der Einmanngesellschaft kein zwingendes Erfordernis für einen Durchgriff. Die Praxis orientiert sich (auch) daran, ob es sich unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben oder angesichts der drohenden Verletzung legitimer Interessen aufdrängt, über die formalrechtliche Selbständigkeit der juristischen Person hinwegzusehen. Hier, bei der Anwendung von Art. 626 Abs. 2 ZGB, geht es um das Interesse eines jeden Kindes, am väterlichen oder mütterlichen Nachlass zu einem gleichen Teil wie alle anderen Kinder zu partizipieren. Die Legitimität dieses Interesses beruht auf dem Willen des Gesetzgebers, mit der Gleichheits- oder Gerechtigkeitsidee im familiären Kontext dem besonderen Stellenwert Rechnung zu tragen, durch den sich die (naturgemäss) enge Beziehung der Kinder sowohl zu ihren Eltern als auch untereinander vom weiteren Familienkreis (und von ausserfamiliären Verhältnissen) abhebt. Ausgehend davon überbürdet das Gesetz dem Ausgleichungsschuldner auch den Nachweis eines ausdrücklichen Ausgleichungsdispenses des Erblassers.  Es besteht kein Grund, den gesetzlich verankerten Gleichbehandlungsgedanken wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Einmanngesellschaft, derer sich der Erblasser bei der Ausrichtung der Zuwendungen bedient, zurückzustellen. Aus den dargelegten Gründen steht im gegebenen Kontext nicht der "Missbrauch" der rechtlichen Selbständigkeit der vom Erblasser beherrschten juristischen Person im Fokus, sondern die Tatsache, dass der Erblasser seinen Nachkommen einen geldwerten Vorteil unentgeltlich zukommen lässt und damit auch sein eigenes Vermögen schmälert: Indem er - beispielsweise durch die Auszahlung eines zu hohen Arbeitslohns an die bei der juristischen Person angestellte Tochter oder durch die (gemischte) Schenkung eines Grundstücks aus dem Vermögen der juristischen Person an den Sohn - in der Geschäftstätigkeit seiner Aktiengesellschaft auf Marktkonditionen verzichtet, nimmt er eine Gewinneinbusse der Gesellschaft, mithin eine Werteinbusse der von ihm gehaltenen (100%-) Beteiligung in Kauf. Dass der Erblasser für diese Begünstigungen den Weg über die von ihm beherrschte juristische Person wählte, steht der (grundsätzlichen) Ausgleichungspflicht also nicht im Weg. Freilich müssen auch alle übrigen gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 626 Abs. 2 ZGB erfüllt sein. Für die Zwecke der hier gegebenen Ausgangslage einer vom Erblasser beherrschten Aktiengesellschaft ist die Rechtsfigur des Durchgriffs somit im beschriebenen Sinn an den Gegeben- und Besonderheiten des erbrechtlichen Ausgleichungsstreits auszurichten. In der Folge erübrigen sich Erörterungen zur Lehre von der "indirekten Zuwendung", der zufolge die Vermögensvorteile, die den Nachkommen indirekt über eine vom Erblasser beherrschte juristische Person ausgerichtet wurden, unabhängig von der Erfüllung eines eigentlichen Missbrauchstatbestands ausgleichungspflichtig sein können. Schliesslich ist mit den vorigen Erwägungen auch nichts Verbindliches über die (spiegelbildliche) Situation gesagt, in der die umstrittenen Zuwendungen nicht von einer vom Erblasser beherrschten juristischen Person herrührten, sondern einer von einem Nachkommen beherrschten juristischen Person zuflossen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob sich in dieser Situation ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Nachkommens als Voraussetzung für einen Durchgriff rechtfertigt. Schliesslich kann auch offenbleiben, ob bzw. wie sich das Bundesgericht in 5A_620/2007 und 5A_789/2016 zum Rechtsmissbrauch als Voraussetzung für einen ausgleichungsrechtlichen Durchgriff äusserte.

12/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2021

Der Erb(verzichts)vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung (Art. 512 Abs. 1 ZGB). Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig der Urkundsperson ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihr und den zwei Zeugen zu unterschreiben (Art. 512 Abs. 2 ZGB). Die Errichtungsform sowie die Mitwirkung der Urkundsperson und der Zeugen sind im Einzelnen in den Art. 499 ff. ZGB geregelt. Hierbei handelt es sich um Gültigkeitsvorschriften, deren Verletzung das Rechtsgeschäft bei Anfechtung auf der Grundlage von Art. 520 ZGB ungültig macht (BGE 133 I 259; BGE 113 II 270). Die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiet die öffentliche Beurkundung hergestellt wird (Art. 55 Abs. 1 SchlT ZGB). Ausserdem haben sie für die Errichtung von öffentlichen Urkunden in fremder Sprache ordnende Bestimmungen aufzustellen (Art. 55 Abs. 2 SchlT ZGB). Neben Zuständigkeit und Form des Verfahrens regeln die Kantone dergestalt insbesondere die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Urkundsperson, die Aufgaben und Berufspflichten der Urkundspersonen sowie das Gebühren- und Aufsichtswesen (BGE 133 I 259; BGE 131 II 639).

Gemäss Art. 500 Abs. 3 ZGB hat der Beamte im Rahmen der öffentlichen Beurkundung die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben. Nach der Darstellung des Obergerichts umfasst der Erbverzichtsvertrag eine abschliessende "notarielle Bescheinigung", in der der Notar die eigenhändige Unterzeichnung des Vertrags durch die Parteien und die Zeugen in seiner Gegenwart bescheinigt. Diese Bescheinigung sei mit den weiteren Dokumenten zusammengebunden worden und der Notar habe jedes Blatt der Urkunde unterzeichnet und mit einem Stempel versehen. Das letzte Blatt sei zusätzlich datiert worden. Die mehrseitige Urkunde erscheine somit als einheitliches Dokument, womit die einschlägigen bundesrechtlichen Anforderungen erfüllt seien. Das Bundesgericht hat dies bestätigt.

Bei einer im Erbverzichtsvertrag vorgesehenen Verpflichtung der Erblasserin, an die erbverzichtende Partei einen Geldbetrag zu bezahlen, wurde von einer aufschiebenden Bedingung im Sinne von Art. 151 OR ausgegangen. Der Bedingungseintritt wurde als erfüllt erachtet. Dabei wurde als notorisch erachtet, dass der erbverzichtenden Partei anlässlich der Banküberweisung keine Spesen angefallen sind, weshalb der gesamte Betrag bezahlt und die Bedingung eingetreten ist.

12/22

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF220056

Erbrechtliche Angelegenheiten sind grundsätzlich vermögensrechtliche Streitigkeiten. So auch die Ausschlagung, da auch dort finanzielle Interessen im Vordergrund stehen bzw. damit überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, etwa die Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers. Art. 566 Abs. 1 ZGB räumt den gesetzlichen und eingesetzten Erben die Möglichkeit ein, durch eine Erklärung die Erbschaft auszuschlagen, mit der Wirkung, dass der Erklärende nicht Erbe ist. Mit dieser Erklärung lässt der Erbe den von Gesetzes wegen eintretenden Erbschaftserwerb (vgl. Art. 560 Abs. 1 ZGB) mit Wirkung ex tunc dahinfallen, also im Ergebnis gar nicht erst eintreten. Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate. Das Einzelgericht als zuständige Behörde hat die Ausschlagungserklärung entgegenzunehmen und zu protokollieren. Die Protokollierung schafft dabei nur den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung und hat keinerlei Rechtskraftwirkung. Es beurkundet die Abgabe einer Erklärung, jedoch nicht deren Wirkung. Das Protokoll dient somit nur Informationszwecken und hat lediglich deklaratorische Wirkung. Nimmt die zuständige Behörde eine Erbausschlagung zu Protokoll, so bewirkt diese Amtshandlung Kosten, welche zulasten der ausschlagenden Erben gehen, die im eigenen Interesse die Behörde angerufen und zu handeln veranlasst haben.

12/22

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF220044

Die Kosten erbrechtlicher Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB sind zwar in der Regel Erbgangsschulden, die vom Nachlass zu tragen sind. Grund dafür ist, dass die Behörde (im Kanton Zürich das Einzelgericht Erbschaftssachen) auch ohne Begehren einer betroffenen Person handelt und die Anordnungen dem Nachlass als Ganzes dienen. Das Einspracheverfahren wird dagegen vom Einsprecher veranlasst. Der Einsprecher hätte denn auch, soweit er zur Einsprache legitimiert ist, vom Sicherungsbehelf der Einsprache bis zur Erledigung einer erbrechtlichen Klage profitiert, indem den eingesetzten Erben die Erbbescheinigung einstweilen nicht ausgestellt wird.

12/22

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB220080

Findet sich beim Tode eines Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern und binnen Monatsfrist nach der Einlieferung zu eröffnen. Gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB wird nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung der eröffneten letztwilligen Verfügung an die Beteiligten den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. Anspruch auf Ausstellung eines solchen Erbscheins haben entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht nur eingesetzte, sondern auch gesetzliche Erben. Der Zweck des Erbscheins erschöpft sich darin, sämtliche Erben auszuweisen, damit diese den Nachlass einstweilen in Besitz nehmen und provisorisch darüber verfügen können. Die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist nur zu verweigern, wenn die Erbberechtigung der betroffenen Personen bestritten wird. Die Erbberechtigung der gesetzlichen Erben kann, im Gegensatz zu derjenigen der eingesetzten Erben, allerdings nicht bestritten werden. Ist sodann im Zeitpunkt der Einsprache bereits klar, dass sich am Kreise der Erben nichts mehr ändern kann, vermag der Erbschein seinen vorstehend umschriebenen Zweck vollumfänglich zu erfüllen, sodass er trotz Einsprache auszustellen ist. Das gilt auch, wenn aufgrund des Streits der Erben eine Erbschaftsverwaltung angeordnet wurde und der Erbschein daher einstweilen kaum einen praktischen Nutzen hat.

12/22

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB200044

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Anspruch eines Erben auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks aus dem Nachlass, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, zum doppelten Ertragswert nach Art. 21 Abs. 1 BGG einerseits und dem Anspruch eines Erbens auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes aus dem Nachlass zum Ertragswert nach Art. 11 Abs. 1 BGBB i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BGBB andererseits. Ersterer Anspruch steht nur Erben zu, die ein landwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 7 BGBB (d.h. ein Gewerbe mit mindestens einer Standardarbeitskraft SAK) führen. Das ist insofern folgerichtig, als nur solche Erben das landwirtschaftliche Grundstück im Rahmen ihres (bereits bestehenden) landwirtschaftlichen Gewerbes nach BGBB landwirtschaftlich nutzen können, was dem Zweck des BGBB im Sinne des Erhalts des bäuerlichen Bodenbesitzes im Allgemeinen und der Strukturverbesserung im Besonderen entspricht. Beim zweiten Anspruch, demjenigen auf Integralzuweisung eines sich im Nachlass befindlichen landwirtschaftlichen Gewerbes, kommt es dagegen einzig darauf an, ob der Erbe (oder die Erbin) das Gewerbe selber bewirtschaften will und ob er oder sie dafür geeignet ist. Diese Bestimmung dient einem anderen Hauptzweck des BGBB, nämlich der Stärkung der Stellung des Selbstbewirtschafters, wobei der Fokus auf dem landwirtschaftlichen Gewerbe im Nachlass liegt, das der übernehmende Erbe erst in Zukunft selber bewirtschaften will. Ob dieser Erbe bereits vor dem Erbgang ein landwirtschaftliches Gewerbe führt, ist nicht von Belang. In der Regel wird der Erblasser das Gewerbe selber (allenfalls unter Inanspruchnahme von Hilfspersonen) bewirtschaftet haben, und es geht darum, die Selbstbewirtschaftung durch die nächste Generation zu fördern. Vom übernehmenden Erben zu verlangen, dass er bereits vor der Übernahme ein landwirtschaftliches Gewerbe führt, wäre vor diesem Hintergrund sach- und realitätsfremd.

Die Wertbestimmung von Nachlassgegenständen ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist, dass das landwirtschaftliche Gewerbe zum Ertragswert zu schätzen ist (Art. 17 BGBB). Bei der Vornahme einer solchen Schätzung hat die zuständige Behörde nach Art. 87 BGBB (gemäss § 1 Landwirtschaftsverordnung ist das im Kanton Zürich das Amt für Landschaft und Natur ALN) die jeweils geltenden Richtlinien anzuwenden (Art. 2 VBB). Dabei handelt es sich um ein vom Verwaltungsrecht beherrschtes Verfahren. In der Folge ist das Teilungsgericht im Zivilprozess an die Ertragswertschätzung der zuständigen Behörde gebunden. Das Teilungsgericht ist nur dann ausnahmsweise befugt, bei der Behörde eine neue Schätzung zu verlangen, wenn die vorliegende Schätzung an groben Mängeln leidet. Die Schätzung wird aufgrund des Inkrafttretens neuer Richtlinien nicht ohne weiteres grob mangelhaft oder geradezu nichtig.

Die fortgesetzte Erbengemeinschaft untersteht weiterhin sowohl im Aussen- als auch im Innenverhältnis den Regeln über die Erbengemeinschaft.

Die Nachlassgegenstände sind den Erben grundsätzlich zum Verkehrswert (zum Stichtag der Auseinandersetzung) anzurechnen - ausgenommen davon ist das dem selbstbewirtschaftenden Erben integral zugewiesene landwirtschaftliche Gewerbe, bei welchem der Ertragswert massgeblich ist (Art. 17 Abs. 1 BGBB). Die Regelung entspricht grundsätzlich derjenigen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung.

12/22

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF220107

Testamente werden vom Einzelgericht in einem nicht streitigen, summarischen Verfahren eröffnet. Sinn und Zweck der Testamentseröffnung ist, den Verfügungsinhalt bekanntzugeben. Dazu hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Dabei hat es eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiell-rechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Das Obergericht prüft lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebenen beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist.

11/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_418/2022

Beim Tod einer Person ist die zuständige Behörde verpflichtet, von Amtes wegen die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um den Erbgang sicherzustellen (Art. 551 ZGB); sie kann jede erforderliche Massnahme treffen, insb. die in den Artikeln 552 ff. ZGB vorgesehenen (5A_800/2013).  Sicherungsmassnahmen fallen in den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit; sie sind vorläufig und haben keine materielle Wirkung. Für Sicherungsmassnahmen gilt das summarische Verfahren; sie stellen vorsorgliche Massnahmen dar (5A_599/2016).

Der zu verteilende Nachlass umfasst die Vermögenswerte, die den (übertragbaren) Rechten entsprechen, über die der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbgangs verfügte. Zwischen dem Zeitpunkt des Todes und der Teilung des Nachlasses kann es zu Veränderungen kommen. Da der Nachlass ein vom Vermögen jedes Erben getrenntes Vermögen bildet, fallen Vermögenswerte, die mit Nachlassvermögenswerten erworben wurden, in das getrennte Nachlassvermögen. Neben diesen Ersatzbeschaffungen kann sich die Zusammensetzung des Nachlasses auch durch die Berücksichtigung von Einkünften aus den Nachlassvermögenswerten ändern, ebenso wie durch die Verwertung von Nachlassvermögenswerten, um die Verwaltung des Nachlasses zu gewährleisten.

11/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2022

Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat (Art. 482 Abs. 1 ZGB). Dieses zur Klage berechtigende Interesse muss näher bestimmt werden, denn nirgends ist "irgendwer" befugt. Berechtigt sind zunächst jene Personen, die ein eigenes rechtliches oder tatsächliches Interesse am Vollzug der Auflage haben, namentlich diejenigen Personen, denen die vom Erblasser festgelegte Leistung zukommen soll (BGE 108 II 278; BGE 105 II 253). Unter jenen, die nicht eigene Interessen geltend machen, gelten sodann die gesetzlichen Erben, der Willensvollstrecker sowie der Erbschaftsverwalter als berechtigt. Infrage kommen auch indirekte Erben (BGE 108 II 278; derjenige, der ohne Auflage die Erbin der Erblasserin beerben würde, hat ein legitimes Interesse an der korrekten Vollstreckung der Auflage) und nahe Verwandte (BGE 108 II 278; Neffe der Erblasserin). Sodann bejaht ein Teil der Lehre die Klagelegitimation für Freunde und weitere Verwandte des Erblassers, sofern diese aus Pietätsgründen handeln. Sodann soll nach gewissen Lehrmeinungen die Klagelegitimation ferner Interessenverbänden zuerkannt werden. Für Private genügt die Motivation, gleichsam stellvertretend die Interessen des Verstorbenen zu wahren bzw. dafür zu sorgen, dass der Wille des Erblassers erfüllt wird, hingegen nicht; vielmehr muss der Kläger in einer Sonderbeziehung zum Erblasser oder zum Nachlass stehen. Zusammengefasst muss der Kläger über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen oder zumindest - beispielsweise als Destinatär - einen praktischen Nutzen aus dem Vollzug der Auflage ziehen können. Die Beziehungsnähe kann persönlicher, räumlicher oder sachlicher Natur und der praktische Nutzen muss tatsächlich, sei es aktuell oder potentiell, sein. Ob diese Kriterien erfüllt sind, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen.

11/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts BGE 149 III 12 (5A_87/2022)

In der Schlichtungsverhandlung sollen die Parteien zu einer Aussprache zusammengebracht werden (4A_416/2019). Gemäss Art. 201 Abs. 1 ZPO besteht die Aufgabe der Schlichtungsbehörde darin, in formloser Verhandlung zu versuchen, die Parteien zu versöhnen. Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs stattzufinden (Art. 203 Abs. 1 ZPO), wobei mit Zustimmung der Parteien weitere Verhandlungen durchgeführt werden können (Art. 203 Abs. 4 ZPO). Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO) und können sich von einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO). Hintergrund dieser Spezialregel für das Schlichtungsverfahren war die Überlegung, dass eine Schlichtungsverhandlung meist dann am aussichtsreichsten ist, wenn die Parteien persönlich erscheinen, da nur so eine wirkliche Aussprache stattfinden kann. Auch wenn sich die Parteien begleiten lassen dürfen, sollen sie sich an der Verhandlung doch primär selber äussern. Durch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen soll mithin ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung ermöglicht werden. Art. 204 Abs. 1 ZPO zielt in diesem Sinne - wie das Schlichtungsverfahren überhaupt - darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die über den Streitgegenstand auch selber verfügen können (BGE 140 III 70). Von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen ausgenommen sind Parteien, die ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz haben oder wegen Krankheit, Alter oder anderweitigen Gründen verhindert sind, wobei sie sich vertreten lassen müssen (Art. 204 Abs. 3 Bst. a und b ZPO). Kommt es zu keiner Einigung, hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Gleich verfährt sie, wenn die beklagte Partei säumig bleibt (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Die Säumnis als Rechtsbegriff wird in Art. 147 ZPO geregelt. Im Kontext des Schlichtungsverfahrens liegt Säumnis namentlich vor, wenn eine Partei nicht persönlich zur Verhandlung erscheint oder - falls sie nicht persönlich erscheinen muss - sich nicht ordnungsgemäss vertreten lässt.

Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung (Art. 519 ZGB), liegen in der Regel sowohl aktiv- wie auch passivseitig einfache Streitgenossenschaften im Sinn von Art. 71 Abs. 1 ZPO vor (BGE 146 III 1; BGE 136 III 123). Die subjektiv gehäuften Klagen bleiben rechtlich selbständig, selbst wenn sie in einem einheitlichen Verfahren beurteilt werden (4A_444/2017, 4A_448/2017). Jeder einfache Streitgenosse macht unabhängig vom anderen eigenständige Ansprüche geltend (4A_23/2018); umgekehrt steht jeder eingeklagte Streitgenosse in einem eigenständigen Rechtsverhältnis zum Kläger bzw. zu den Klägern. Bei einfacher Streitgenossenschaft ist jeder Streitgenosse befugt, seinen Prozess unabhängig von den anderen zu führen (Art. 71 Abs. 3 ZPO). Jeder Streitgenosse kann selbst entscheiden, welche Behauptungen er erheben und welche Vorbringen der Gegenpartei er bestreiten will. Das Beweisthema muss nicht für alle Streitgenossen identisch sein (4A_601/2020). Prozesshandlungen und Säumnisse eines einfachen Streitgenossen gereichen den anderen Streitgenossen weder zum Vorteil noch zum Nachteil (BGE 140 III 520). Schliesslich entfaltet ein gegenüber einem einfachen Streitgenossen ergangenes Urteil grundsätzlich keinerlei Rechtskraftwirkung für die anderen einfachen Streitgenossen (BGE 140 III 520).

Richtet sich die Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit (Art. 540 ZGB) einer bestimmten Person, die bei gegebenen Voraussetzungen von Gesetzes wegen eintritt, von Behörden und Gerichten von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (5A_204/2007) und zur Folge hat, dass die erbunwürdige Person im Verhältnis zum betreffenden Erblasser dieselbe Stellung hat, wie wenn sie vorverstorben wäre (BGE 132 III 315), so kann diese ebenfalls von jeder Person, die die Erbberechtigung bzw. die Erbfähigkeit einer anderen Person bestreitet, selbständig geltend gemacht werden. Es besteht mithin auch hier keine notwendige Streitgenossenschaft.

Art. 206 Abs. 2 ZPO findet im Fall einer einfachen Streitgenossenschaft keine Anwendung; der Friedensrichter darf die Klagebewilligung allein gestützt auf die Säumnis einer der im Schlichtungsgesuch als Beklagte bezeichneten Parteien nicht ausstellen. Gewissermassen als Gegenstück zur Erscheinungspflicht der Parteien besteht eine Pflicht der Schlichtungsbehörde, tatsächlich eine Aussöhnung zwischen den Parteien zu versuchen. Vorliegend wurde die Klagebewilligung - ohne Aussprache unter den anwesenden Parteien - ausgestellte, weil einzelne Beklagte nicht an den Schlichtungsverhandlungstermin erschienen sind.

Die Gültigkeit der Klagebewilligung nach Art. 209 ZPO ist, sofern dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, eine Prozessvoraussetzung. Diese hat das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen (BGE 141 III 159; BGE 139 III 273). Es hat somit selbst ohne Einwand des Beklagten zu beurteilen, ob eine gültige Klagebewilligung vorliegt (BGE 146 III 185). Letztere ist - abgesehen vom Spruch über die Kosten - kein anfechtbarer Entscheid (BGE 141 III 159). Die beklagte Partei kann die Gültigkeit der Klagebewilligung von vornherein erst im erstinstanzlichen Klageverfahren bestreiten. Das Gericht hat alsdann im Rahmen der Klärung der Prozessvoraussetzungen zu prüfen, ob der geltend gemachte Mangel des Schlichtungsverfahrens die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirkt (BGE 146 III 185 E. 4.4.2; 4A_135/2018). Ist die Klagebewilligung ungültig, darf das Gericht auf die Klage nicht eintreten (BGE 140 III 70).

Auch wenn die Parteien bei ausreichendem Streitwert gestützt auf Art. 199 Abs. 1 ZPO auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens hätten verzichten können, ist dies kein Grund, die qualitativen Anforderungen an die Schlichtungsverhandlung in irgendwelcher Weise zu reduzieren.

Alle am Zivilprozess beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 ZPO). Sie sind daher gehalten, verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich vorzubringen, mithin bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels. Ansonsten können sie diese nicht mehr erheben (BGE 143 V 66; BGE 140 I 271; BGE 138 III 374; BGE 135 III 334). So muss die beklagte Partei, die am Schlichtungsverfahren teilnimmt, auf der persönlichen Teilnahme bzw. rechtskonformen Vertretung der klägerischen Partei insistieren (BGE 140 III 70). Ebenso muss sie den Einwand der fehlenden örtlichen Zuständigkeit vorbringen; vor Gericht kann sie sich nicht mehr auf die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde berufen und die Ungültigkeit der Klagebewilligung geltend machen. Hingegen kann sich die beklagte Partei, die nicht an der Schlichtungsverhandlung teilnahm oder die im Schlichtungsverfahren die Unzuständigkeitseinrede erhoben hat, im anschliessenden Gerichtsverfahren auf den Mangel der Klagebewilligung berufen. Schliesslich ist es der beklagten Partei, die es im Schlichtungsverfahren verpasst hat, die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde einzuwenden, nicht verwehrt, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu beanstanden (BGE 146 III 265).

Abschliessend wird die Frage aufgeworfen (ohne dies zu beantworten), ob Fallkonstellationen, in welchen Art. 63 ZPO, wonach ein Kläger seine Eingabe innert eines Monats seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu einreichen kann und diesfalls als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt, zum Zug kommt, von anderen Fallgruppen zu unterscheiden sind, namentlich von Fällen, in denen zwischenzeitlich eine materiell-rechtliche Verwirkungsfrist abgelaufen ist und der Nichteintretensentscheid zu einem Rechtsverlust führt. In der Tat erfasst Art. 63 ZPO nur den Nichteintretensentscheid zufolge fehlender (örtlicher oder sachlicher) Zuständigkeit (Abs. 1) und zufolge Klageeinleitung im unrichtigen Verfahren (Abs. 2), nicht aber Nichteintretensentscheide zufolge Fehlens anderer Prozessvoraussetzungen - wie hier die Ungültigkeit der Klagebewilligung - oder zufolge formeller Mängel der Eingabe (BGE 141 III 481).

Die Gerichtskosten werden vom Gericht von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Folglich bedarf es diesbezüglich keines Antrags. Die Parteientschädigung spricht das Gericht hingegen nur auf Antrag zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO; 4A_171/2017), der indes nach Massgabe der herrschenden Lehre nicht beziffert werden muss (BGE 140 III 444). Zu wessen Lasten die Parteientschädigung geht, hat das Gericht wiederum von Amtes wegen festzulegen. Der Kanton Zürich hat insofern von Art. 116 ZPO Gebrauch gemacht, als die kantonalen Gerichte dem Kanton in Zivilsachen keine Gerichtskosten auferlegen dürfen (§ 200 Bst. a GOG/ZH). Allerdings begründet der Kanton diese Befreiung damit, dass "bei Auferlegung von Prozesskosten an den Kanton letztlich auch wieder nur die Staatskasse belastet wird, sodass mit der Festlegung der Kostenfreiheit im Gesetz von vornherein verhindert wird, dass unnötiger Verrechnungsaufwand zwischen verschiedenen kantonalen Stellen betrieben wird". Im Ergebnis bedeutet die Befreiung nach § 200 Bst. a GOG/ZH, dass gegebenenfalls auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich RT110085). Enthält ein (kantonaler) Tarif oder eine gesetzliche Regelung eine Ober- und Untergrenze hinsichtlich der Gerichtskosten und/oder der Parteientschädigungen und hält das Gericht diese Bandbreite ein, muss der Entscheid über die Höhe der Beträge nicht gesondert begründet werden, es sei denn, eine Partei bringe aussergewöhnliche Umstände vor, oder wenn das Gericht von einer von der betreffenden Partei eingereichten Kostennote abweicht und ungeachtet einer bestehenden Praxis eine geringere als die übliche Entschädigung festsetzt (BGE 139 V 496; BGE 111 Ia 1; BGE 93 I 116). Das Obsiegen und Unterliegen bemisst sich grundsätzlich an den Rechtsbegehren der jeweiligen Parteien. Die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei kann nur dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie selber die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder zumindest keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (BGE 138 III 471).

11/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2022

Bei der Testamentseröffnung geht es um einen dem summarischen Verfahren zugeordneten Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie gehört zu den sichernden Massnahmen im Sinn von Art. 551 Abs. 1 ZGB und stellt damit eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG dar, so dass einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Bei der Testamentseröffnung wird die Gültigkeit des Testaments nicht geprüft; allfällige formelle Mängel wären mit Ungültigkeitsklage geltend zu machen.

11/22

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF220073

Unter Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fallen nicht nur Fälle, in welchen vollends ungewiss ist, ob neben dem oder den bekannten noch andere Erben existieren, sondern auch Fälle, in welchen sich die Ungewissheit darauf bezieht, ob bekannte Erben noch leben. Als Sofortmassnahme ist die Erbschaftsverwaltung unverzüglich anzuordnen und zu vollziehen, sobald die zuständige Behörde vom Todesfall und dem Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen Kenntnis erhalten hat, nötigenfalls auch ohne Anhörung der Betroffenen (Art. 551 ZGB).

11/22

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PQ220063

Die Adoption einer erwachsenen Person kann gemäss Art. 269a ZGB angefochten werden, wenn sie an schwerwiegenden Mängeln leidet. Als schwerwiegende Mängel gelten beispielsweise die wesentliche Unterschreitung des Mindestaltersunterschiedes, das Fehlen eines echten Pflegeverhältnisses oder eine erbrechtliche Zurücksetzung der eigenen Nachkommen als Hauptzweck. Schwerwiegend ist ein Mangel nur, wenn mit ihm der Wesensgehalt der Adoption unterlaufen wird. Es müssen wesentliche Interessen der Beteiligten oder der Öffentlichkeit das Kindesinteresse an der Adoption überwiegen. Die Adoption hat dem Wohl resp. dem Interesse der zu adoptierenden Person Rechnung zu tragen.

Vorliegend schien die Adoption aufgrund der langen persönlichen Verbundenheit und gelebten familiären Beziehung primär ein emotionales Anliegen der Involvierten zu erfüllen. Die Vorwürfe, es würden mit der Adoption primär finanzielle oder erbrechtliche Aspekte verfolgt, überzeugten nicht. Die mit der Adoption einhergehende Schmälerung der zukünftigen gesetzlichen Erbansprüche am Nachlass sei entsprechend als notwendige Konsequenz der Adoption hinzunehmen und bedeutet an sich noch keine unzulässige Zurücksetzung. Selbst gewisse finanzielle oder erbrechtliche Motive wiegten die im Vordergrund stehenden achtenswerten Gründe für eine Adoption nicht auf.

10/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_103/2022 (BGE 149 III 34)

Ein Arrestgesuch kann (auch) gegen die ungeteilte Erbschaft gerichtet werden, wenn die in der Schweiz belegenen Vermögenswerte des Erblassers im Zeitpunkt des Todes mit Arrest belegt und damit ein Betreibungsort (Art. 52 SchKG) hätte geschaffen werden können. Art. 49 SchKG schliesst nicht aus, dass erst das Vorliegen der mit Art. 49 SchKG verbundenen beschränkten passiven Parteifähigkeit die Frage nach dem Betreibungsort nach sich zieht (und nicht umgekehrt), so dass der fehlende Arrestvollzug zu Lebzeiten des Erblassers die Arrestfähigkeit der Erbschaft nicht ausschliesst.

10/22

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF220075

Die Testamentseröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB bedeutet, dass die Behörde vom Inhalt einer letztwilligen Verfügung Kenntnis nimmt und den Inhalt den Betroffenen zur Kenntnis gibt. Ihr Zweck ist die Information über das Vorhandensein sowie den Inhalt des Testaments und die Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die Erben. Das Einzelgericht hat im Rahmen der Testamentseröffnung nur eine vorläufige Prüfung und Auslegung des ihr eingelieferten Testaments vorzunehmen, soweit dies für die von ihm zu treffenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erforderlich ist. So ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments als Erbe zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter, d.h. sie ist für die materielle Rechtslage unpräjudiziell. Über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Gericht vorbehalten. Auch die Berufungsinstanz prüft lediglich, ob das Eröffnungsgericht in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist. In dessen Rahmen betrifft die Ermittlungstätigkeit der Erbschaftsbehörde in erster Linie das Auffinden von Erben (sog. Erbenruf, Art. 555 ZGB), nicht dasjenige von allfälligen (neueren) letztwilligen Verfügungen des Erblassers. Es besteht eine Einlieferungspflicht von jeder Behörde, jedem Beamten sowie jeder anderen Person, die eine letztwillige Verfügung des Erblassers in Verwahrung hat oder unter dessen Sachen vorfindet (Art. 556 ZGB). Die Erbschaftsbehörde kann jedoch nur eröffnen, was ihr eingereicht wird. Auf dem Weg der vorliegenden Berufung kann die Vorinstanz nicht zur Vornahme von Abklärungen hinsichtlich der Existenz weiterer (zu eröffnender) Testamente des Erblassers verpflichtet werden.

10/22

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF220070

Gestützt auf Art. 576 ZGB kann die zuständige Behörde aus wichtigen Gründen den gesetzlichen Erben eine Fristverlängerung gewähren oder – sofern die Frist bereits verstrichen ist – eine neue Ausschlagungsfrist ansetzen. Dazu muss die gesuchstellende Partei dartun, dass ihr eine rechtzeitige Erklärung aus wichtigen Gründen nicht zuzumuten war. Die wichtigen Gründe müssen sich auf Umstände beziehen, die während des Laufes der Ausschlagungsfrist eine sachgemässe Entscheidung verhindert haben, nicht aber auf solche, die die nachträgliche Nützlichkeit der Ausschlagung betreffen. Der Begriff der wichtigen Gründe lässt dem richterlichen Ermessen einen weiten Spielraum. Als wichtige Gründe werden beispielsweise die Abwesenheit des Erben, Erbschaftsstreitigkeiten, komplizierte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, andauernde Krankheit des Erben, Vermögenslagen in verschiedenen Staaten, hängige Prozesse, von deren Ergebnis die Entscheidung abhängt, komplexe Rechtslagen (insb. internationalprivatrechtlicher Natur) oder vorgängige missverständliche Rechtsbelehrung durch die zuständige Behörde genannt. Eine Härtesituation kann auch bei einer erst nachträglich entdeckten massiven Überschuldung eines zuvor aktiven Nachlasses vorliegen. Ob ein die Fristwiederherstellung rechtfertigender Grund vorliegt, hängt davon ab, was der Betroffene innert der ordentlichen Frist unternommen hat bzw. vernünftigerweise hätte unternehmen können, um sich einen Überblick über den Stand des Nachlasses zu verschaffen. Von Belang sind auch die räumliche und persönliche Nähe der Erbin zum Erblasser sowie deren Alter, Gesundheitszustand und die Gewandtheit in geschäftlichen Angelegenheiten.

Das Protokoll im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB schafft zwar den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung. Es hat aber keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den (ausschlagenden) Erben und den Gläubigern des Erblassers. Auf die zivilrechtliche Gültigkeit einer Ausschlagung hat das Protokoll keinen Einfluss. Selbst wenn die Ausschlagungserklärung eines Erben zurückgewiesen wurde, bleibt es dem betroffenen Erben somit unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu berufen, sollte er für Erbschaftsschulden belangt werden. Umgekehrt steht den Gläubigern des Erblassers ungeachtet der Protokollierung der Ausschlagungserklärung die Möglichkeit offen, gegen einen ausschlagenden Erben vorzugehen, indem sie auf dem ordentlichen Prozessweg eine ungültige Ausschlagung beseitigen (sei es als selbständige Feststellungsklage, sei es als Vorfrage im Rahmen einer Leistungsklage gegen den Erben). M.a.W. kann aus der Protokollierung oder Nichtprotokollierung einer Ausschlagungserklärung nicht darauf geschlossen werden, ob diese rechtsbeständig ist oder nicht. Die definitive Prüfung der Verhältnisse bleibt dem ordentlichen Richter vorbehalten.

10/22

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF220072

Das Protokoll über Ausschlagungen im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB schafft zwar den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung. Es hat aber keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den (ausschlagenden) Erben und den Gläubigern des Erblassers. Auf die zivilrechtliche Gültigkeit einer Ausschlagung hat das Protokoll keinen Einfluss. Selbst wenn die Ausschlagungserklärung eines Erben – wie im vorliegenden Fall – zurückgewiesen wurde, bleibt es dem betroffenen Erben unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu berufen, sollte er für Erbschaftsschulden belangt werden. Umgekehrt steht den Gläubigern des Erblassers ungeachtet der Protokollierung der Ausschlagungserklärung die Möglichkeit offen, gegen einen ausschlagenden Erben vorzugehen, indem sie auf dem ordentlichen Prozessweg eine ungültige Ausschlagung beseitigen (sei es als selbständige Feststellungsklage, sei es als Vorfrage im Rahmen einer Leistungsklage gegen den Erben). Mit anderen Worten kann aus der Protokollierung oder Nichtprotokollierung einer Ausschlagungserklärung nicht darauf geschlossen werden, ob diese rechtsbeständig ist oder nicht. Die definitive Prüfung der Verhältnisse bleibt dem ordentlichen Richter vorbehalten.

09/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_570/2021

Die Erbengemeinschaft als solche hat keine Rechtspersönlichkeit und ist nicht klagelegitimiert. Nach Art. 602 ZGB bleiben bei mehreren Erben alle Rechte und Pflichten, die zum Nachlass gehören, bis zur Teilung gemeinschaftlich; die Erben sind gemeinsam Eigentümer und verfügen gemeinsam über das Nachlassvermögen, mit Ausnahme der vertraglich oder gesetzlich vorbehaltenen Vertretungs- und Verwaltungsrechte; auf Antrag eines Erben kann die zuständige Behörde bis zur Teilung einen Vertreter der Erbengemeinschaft ernennen. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft können also nur gemeinsam über ein und dasselbe Recht oder eine und dieselbe Forderung, die ihnen gemeinsam gehört, verfügen. Sind sich die Erben nicht einig, muss einer der Erben bei der zuständigen Behörde beantragen, einen gemeinsamen Vertreter aller Erben zu ernennen.

 

Die prozessuale Folge dieses Rechtsverhältnisses ist, dass alle Mitglieder notwendigerweise gemeinsam klagen bzw. gemeinsam eine Berufung (Art. 308 ff. ZPO) oder eine Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) als notwendige Streitgenossen einlegen müssen. Art. 70 Abs. 1 ZPO enthält keine Definition des Rechtsverhältnisses, das nur durch eine einzige Entscheidung entschieden werden kann. Darüber entscheidet das materielle Recht, entweder ausdrücklich oder aufgrund der Natur der Sache. Man spricht von einer notwendigen "materiellen" Streitgenossenschaft, wenn sie durch das materielle Recht vorgeschrieben ist. Solche Rechtsverhältnisse sind zivilrechtliche Gemeinschaften wie die Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB), die Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB) und die einfache Gesellschaft (Art. 544 Abs. 1 OR) und Gestaltungsklagen, die auf die Aufhebung oder Änderung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sind und mehrere Personen betreffen. Sowohl für die Ausübung privatrechtlicher Rechtshandlungen (Art. 602 Abs. 2 ZGB; Rechtsgeschäfte) als auch für die Einreichung einer Klage (Art. 70 Abs. 1 ZPO) oder die Einlegung eines Rechtsmittels (Art. 70 Abs. 2 ZPO) gilt das Prinzip der Einstimmigkeit. Die Erben müssen gemeinsam handeln.

 

Eine Ausnahme von diesem Einstimmigkeitsprinzip gibt es nur in dringenden Fällen - und auch dann nur, solange die Dringlichkeit andauert -, d. h. wenn die Zustimmung aller Erben nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder wenn die Ernennung eines Vertreters der Erbengemeinschaft nicht rechtzeitig erfolgen kann (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Verwirkungs- oder Verjährungsfrist für das Recht der Erben demnächst abläuft.

 

Verzichtet ein Mitglied der Erbengemeinschaft auf einen Anspruch, der dem Nachlass zusteht, muss es nicht am Rechtsgeschäft teilnehmen; es handelt sich nicht um eine Ausnahme vom Einstimmigkeitsprinzip; die Erben müssen den Anspruch nicht einstimmig geltend machen, weil sich der Erbe, der zugunsten seiner Miterben auf seinen Anspruch verzichtet, diesbezüglich aus der Erbengemeinschaft ausscheidet.

Bei prozessualen Gestaltungsklagen muss ein Erbe, der formell erklärt, dass er sich dem Ausgang des Prozesses im Voraus unterwirft oder die Klage von vornherein anerkennt, nicht als Kläger auftreten, sondern seine Miterben müssen ihn auf der Beklagtenseite aufführen, sodass die Rechtskraft des Urteils gegen ihn wirkt.

Es gibt keine Ausnahme vom Einstimmigkeitsprinzip, wenn ein Erbe die Interessen der Erbengemeinschaft gegen einen Dritten schützen will. Im besonderen Fall einer (nicht erbrechtlichen) Klage der Erben gegen einen von ihnen, z.B. einer Klage auf Aufhebung eines Vertrags zwischen Miterben, wurde anerkannt, dass es ausreicht, wenn die klagenden Erben ihren Miterben als Beklagten aufführen. Verweigert ein Miterbe hingegen die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft über einen Nachlassgegenstand, ist eine Abweichung vom Einstimmigkeitsprinzip nicht gerechtfertigt und es muss ein Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB) bestellt werden.

In Bezug auf die Schulden des Erblassers bilden die Erben keine notwendige materielle Streitgenossenschaft. Sie haften vielmehr solidarisch (Art. 603 Abs. 1 ZGB). Sie haben also ein individuelles Recht, in Bezug auf diese Schulden zu klagen. Wenn also der Erblasser am Tag vor seinem Tod einen Kaufvertrag mit einem Dritten abgeschlossen hat, hat jeder Erbe das Recht, allein auf Feststellung der Nichtigkeit oder Ungültigkeit des Kaufvertrags zu klagen, da es nur darum geht, das Nichtbestehen seiner Schuld auf Übertragung des Eigentums festzustellen, für die er solidarisch haftet (Art. 603 Abs. 1 ZGB); er muss seine Miterben aber auf der Beklagtenseite aufführen, andernfalls wird seine Klage abgewiesen.

Die Ungültigkeitserklärung ist eine Willenserklärung, mit der die Partei, die den Mangel erlitten hat, die Ungültigkeit des Vertrags geltend macht, und die spätestens innerhalb der Verwirkungsfrist von einem Jahr nach Entdeckung des Mangels abgegeben werden muss (Art. 31 OR). Auch wenn sie dem Empfänger durch ein Schlichtungsgesuch oder eine Klage mitgeteilt wird, bleibt sie ein Rechtsgeschäft des materiellen Privatrechts, das dazu bestimmt und geeignet ist, die dem geäusserten Willen entsprechende Rechtswirkung zu erzeugen. Wenn Erben einen Nachlassgegenstand an einen Dritten verkaufen wollen, müssen sie den Kaufvertrag zwingend gemeinsam abschliessen (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Sobald die Ungültigkeit des Kaufvertrags durch Anfechtung dazu führt, dass der verkaufte Gegenstand in den Nachlass gelangt, was später seine Aufteilung erforderlich macht, steht das Recht, diesen Vertrag für ungültig zu erklären, den Erben gemeinsam zu (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Ebenso müssen die Erben gemeinsam auf Rückerstattung der Leistungen klagen. Die Tatsache, dass die Erben bereits andere Nachlassgegenstände geteilt haben, ändert daran nichts. Im vorliegenden Fall schlossen die beiden Erben den Kaufvertrag mit ihrer Mitaktionärin gemeinsam ab. Daher hätten sie ihre Erklärung, den Vertrag für ungültig zu erklären, gemeinsam ihrer Vertragspartnerin mitteilen müssen.

09/22

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF220046

Bei der Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen hat die Eröffnungsbehörde vorgängig zu prüfen, ob ein Dokument die Merkmale einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrags trägt. Nichtigkeit hat sie von Amtes wegen festzustellen, zu beachten und bei der Eröffnung mitzuteilen. Mit der Eröffnung beginnt unter anderem die absolute zehnjährige Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen. Über die formelle und materielle Gültigkeit letztwilliger Verfügungen und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht jedoch nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Gericht vorbehalten. Da im Rahmen der Eröffnung letztwilliger Verfügungen somit grundsätzlich über kein materielles Recht entschieden wird, prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist.

Weil mit der Eröffnung Klagefristen zu laufen beginnen, besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Eröffnung eines Vorsorgeauftrages, wenn dieser eine Verfügung von Todes wegen enthält.

Zunächst ist eine Verfügung von Todes wegen von einem Rechtsgeschäft unter Lebenden abzugrenzen. Das Kriterium hierfür ist der Zeitpunkt, in welchem das Rechtsgeschäft seine Wirkungen entfalten soll. Während Rechtsgeschäfte unter Lebenden schon vor dem Tod des Verpflichteten rechtliche Bindungen begründen, entstehen bei den Verfügungen von Todes wegen die Verpflichtungen grundsätzlich erst mit dem Tod des Erblassers. Unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen (und die Gültigkeit) einer letztwilligen Verfügung ist insbesondere, dass die Erblasserin ihren Testierwillen (animus testandi) erklärt, das heisst ihren rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen, über ihr Vermögen für die Zeit nach ihrem Tod zu verfügen. Dieser Testier- bzw. Gestaltungswille umfasst zum einen den Geschäftswillen, das heisst den (endgültigen und aktuellen) Willensentschluss der Erklärenden, ein Rechtsverhältnis in bestimmter Weise zu gestalten, zum andern den Erklärungswillen, also den Entschluss der Erklärenden, den Geschäftswillen zu äussern. Der Testierwille muss aus dem Testament selber, d.h. aus seinem Wortlaut, hervorgehen. Ergibt der Wortlaut für sich selber betrachtet kein eindeutiges Ergebnis bzw. sind die testamentarischen Anordnungen unklar und so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, darf das Gericht die von der Erblasserin verwendeten Formulierungen unter Berücksichtigung des Testamentes als Ganzes auslegen. Es kann auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente (Externa) zur Auslegung heranziehen, aber nur soweit, als dadurch eine im Text enthaltene Angabe geklärt oder erhärtet und der in gesetzlicher Form manifestierte Wille der Erblasserin dadurch erhellt wird. Es gilt die Vermutung, dass Gewolltes und Gesagtes übereinstimmen. Der Wortlaut ist primäres Auslegungsmittel, zusammen mit dem systematischen Zusammenhang, der "inneren Logik" bzw. der erkennbaren "Leitidee" der Anordnung. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen der Erblasserin beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung; es kommt mit andern Worten nicht darauf an, wie sie die Erklärung der Erblasserin verstehen durften und mussten, sondern einzig darauf, was die Erblasserin mit ihrer Äusserung sagen wollte. Blosse Empfehlungen, Wünsche oder Bitten, die die Erblasserin gegenüber den Erben äussert, sind keine Verfügungen, weil deren Befolgung ins Belieben des Adressaten gestellt wird. Sie bedeuten ihrem Inhalt nach keine verbindlichen Anordnungen und sind in einer letztwilligen Verfügung unwirksam. Ob eine Erklärung der Erblasserin ein blosser Wunsch, Entwurf oder dergleichen ist oder ob tatsächlich eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, ist auf dem Wege der Auslegung zu ermitteln.

Eine Vollmacht über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmacht) erlangt nach juristischem Verständnis im Gegensatz zur Vollmacht auf den Todesfall (sog. postmortale Vollmacht) nicht erst auf den Zeitpunkt des Ablebens der Vollmachtgeberin Wirksamkeit, sondern grundsätzlich schon zu Lebzeiten – es sei denn, der Bevollmächtigte soll tatsächlich erst nach dem Ableben der Vollmachtgeberin auftreten. Nur in letzterem Fall handelt es sich bei einer Vollmacht über den Tod hinaus um ein Rechtsgeschäft von Todes wegen.

09/22

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF220033

Gemäss Art. 557 Abs. 1 ZGB muss die (letztwillige) Verfügung des Erblassers binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht – eröffnet werden. Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen (Art. 557 Abs. 2 ZGB). Eröffnung bedeutet Bekanntgabe des Inhalts der Verfügung durch die Eröffnungsbehörde an die Eröffnungsempfänger, wobei die Erben die Eröffnungsempfänger sind. Die Eröffnung ist sobald wie möglich nach der Einlieferung, spätestens jedoch innert der gesetzlichen Maximalfrist von einem Monat vorzunehmen. Die Maximalfrist darf dann überschritten werden, wenn gar kein Erbe bekannt ist und angeschrieben werden kann. Die Frist ist zwar eine Ordnungsvorschrift, aber für die Behörde zwingend. Da gemäss Art. 557 Abs. 2 ZGB nur die der Behörde bekannten Erben vorzuladen sind, hat die Behörde kein Ermessen, die Eröffnung erst anzusetzen, wenn ihr alle Erben bzw. deren Adressaten bekannt sind. Den Erben, die bei der Eröffnung abwesend sind, erwachsen keine Nachteile. Praxisgemäss erfolgt die Eröffnung in vielen Kantonen, auch im Kanton Zürich, durch Zusendung von Kopien der zu eröffnenden Verfügungen. Eine solche Eröffnung fällt mit der Zustellung einer Abschrift nach Art. 558 Abs. 1 ZGB zusammen. Die Überschreitung besagter Frist lässt sich nicht mit der Erbenermittlung rechtfertigen, es sei denn, es seien gar keine Erben bekannt.. Wenn die Monatsfrist in der Praxis oft nicht eingehalten wird, so steht deren Überschreitung im Widerspruch zur gesetzlichen Ordnung und kann, sobald es beanstandet wird, nicht gerechtfertigt werden. Die bereits erfolgte Zustellung des Willensvollstreckerzeugnisses befreit nicht von der Pflicht zur Testamentseröffnung innert der gesetzlichen Frist, zumal die bekannten Erben ein Anrecht haben, neben der Einsetzung des Willensvollstreckers von den sie angehenden Bestimmungen des Testaments unverzüglich Kenntnis zu erlangen. Bei einer entsprechenden Beschwerde wird die Eröffnungsbehörde angewiesen, die letztwilligen Verfügungen zu eröffnen.

08/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_812/2020

Eine Zwischenverfügung, mittels welcher eine Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt wird, ist ein Entscheid, welcher ungeachtet eines Rechtsmittels sofort vollstreckbar ist. Sofern mit einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung beantragt wird, ist innerhalb der angesetzten Frist der Kostenvorschuss zu bezahlen oder eine Fristerstreckung zu beantragen (Art. 144 Abs. 2 ZPO); andernfalls besteht das Risiko, dass das Gericht auf die Klage nicht eintritt (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

08/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_579/2021

Prozessvollmachten über den Tod hinaus sind grundsätzlich zulässig. Stirbt der Auftraggeber im Laufe des Prozesses und mangelt es an einer diesbezüglichen Vereinbarung, muss das Auftragsverhältnis fortbestehen, wenigstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem - nachdem die Erben ermittelt sind - abgeklärt ist, ob diese den Prozess fortzuführen gedenken und wer gegebenenfalls hierzu ermächtigt ist. Eine über den Tod hinaus erteilte Prozessvollmacht ist demnach nicht einfach unbeachtlich. Sinn und Zweck einer transmortalen Vollmacht ist es unter anderem, die vermögensrechtliche Interessenwahrung nach dem Tod des Erblassers bis zur Ausstellung der Erbbescheinigung sicherzustellen, um so die Zeit bis zur Legitimation der Erben, die sehr lang sein kann, zu überbrücken.

08/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_1034/2021

Das Testament stellt eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei seiner Auslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Auszugehen ist vom Wortlaut. Ergibt dieser für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen. Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit guten Gründen mehrere Auslegungen vertreten, darf das Gericht das Geschriebene unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auslegen und es kann auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente zur Auslegung heranziehen, soweit sie den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen erhellen. Die Auslegung einer Willenserklärung setzt aber voraus, dass ein animus testandi aus der Verfügung hervorgeht. Daher darf durch die Auslegung "nichts in die Verfügung hineingelegt werden, was nicht darin enthalten ist". In diesem Sinn ist die erwähnte Rechtsprechung zu verstehen, wonach der Richter sogenannte Externa nur insoweit zur Auslegung heranziehen darf, als sie ihm erlauben, eine im Text enthaltene Angabe zu klären oder zu erhärten und den Willen zu erhellen, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck kommt. Dabei ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR, der bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen Anwendung findet (Art. 7 ZGB), der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. In gleicher Weise kann sich das Gericht auf die allgemeine Lebenserfahrung abstützen oder die Verfügung in favorem testamenti auslegen. Stets hat es jedoch bei der willensorientierten Auslegung zu bleiben; eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung; es kommt mit andern Worten nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblassers verstehen durften und mussten, sondern einzig darauf, was der Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen. Auch die Frage, ob sich aus einem eigenhändig festgehaltenen Text selbst ein bestimmter Inhalt ergibt, ist eine solche der Interpretation. Das aber bedeutet nichts anderes, als dass es eine "an sich" klare Erklärung nicht geben und der Wortlaut als solcher keinen selbständigen Bestand haben kann. Denn bewusst oder unbewusst stellt der Leser das, was er als Erklärung wahrnimmt, in einen grösseren Zusammenhang, von dem er sich eine bestimmte Vorstellung macht. Daher lässt sich auch die Frage, ob der Erblasser seinen Testierwillen klar erklärt hat, nicht losgelöst von jeglicher Auslegung beantworten.

Die rechtsgeschäftliche Regelung der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen ist von absolut höchstpersönlicher Natur. Der letztlich ungeschriebene Grundsatz der Höchstpersönlichkeit hat eine formelle (Stellvertretungsfeindlichkeit bei der Verfassung einer letztwilligen Verfügung) und eine materielle Seite. Letztere bedeutet, dass der Erblasser den Inhalt seiner Verfügung von Todes wegen selbst festzulegen hat; er darf also seine Verfügungsbefugnisse nicht delegieren. Namentlich kann es der Erblasser nicht dem Willensvollstrecker überlassen zu bestimmen, wer mit einem Vermächtnis bedacht werden soll. Den Verwendungszweck wie auch die Zuwendungsempfänger zu bestimmen obliegt gemäss Testament allein der Willensvollstreckerin; damit steht die letztwillige Verfügung im Widerspruch zum Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit, was grundsätzlich die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge hat.

Der Grundsatz des favor testamenti ist ein Anwendungsfall des ungeschriebenen Grundsatzes der sog. Konversion. Das Bundesgericht umschreibt diesen Grundsatz wie folgt: "Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Geschäfts, das einen ähnlichen Zweck und Erfolg hat wie der mit dem nichtigen erstrebte, so gilt [...] jenes andere Geschäft, wenn anzunehmen ist, die handelnden Personen hätten das bei Kenntnis der Nichtigkeit ihres Geschäfts gewollt". Der Grundsatz des favor testamenti ist sowohl hinsichtlich der Verfügungsformen als auch für die Ermittlung des materiellen Verfügungsgehalts anzuwenden. Zwischen zwei möglichen Deutungen einer letztwilligen Verfügung muss also diejenige gewählt werden, welche die weitestmögliche Aufrechterhaltung des erblasserischen Willens gewährleistet. Die Frage, ob eine ungültige letztwillige Verfügung durch Konversion gerettet werden kann, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen.

Zuwendungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Personen insgesamt werden, wenn dieser das Recht der Persönlichkeit nicht zukommt, von allen Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestellten Zweckbestimmung erworben oder gelten, wo dieses nicht angeht, als Stiftung (Art. 539 Abs. 2 ZGB). Im vorliegenden Fall ist der Kreis der potentiellen Empfänger unbestimmt; es fehlt jedoch jeglicher Hinweis auf den Zweck, für welchen das Vermögen eingesetzt werden soll. Damit kommt eine Konversion der letztwilligen Verfügung in eine Stiftung nicht infrage.

Eine Auflage ist die aus einer Verfügung von Todes wegen für einen gesetzlichen oder eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer entspringende Verpflichtung, etwas zu tun oder zu unterlassen. Sie begründet keine Forderung auf Erfüllung, sondern nur ein Klagerecht auf Vollziehung. Wer Begünstigter einer Auflage (Auflagedestinatär) ist, muss sich grundsätzlich aus der Verfügung selber ergeben. Ist das nicht der Fall, stellt sich die Frage, ob auch hier der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit greift. Die Antwort darauf ist in der Lehre umstritten. Fehlt der Zweck, gibt es nichts zu konkretisieren und können die Auflagedestinatäre nicht ermittelt werden; die Auflage ist selbst in Anwendung der liberalsten Lehrmeinung ungültig, weshalb die streitgegenständliche Verfügung nicht in ein Vermächtnis mit Auflagen konvertiert werden kann.

08/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_966/2021

Von der Ausgleichung sind nur unentgeltliche Zuwendungen erfasst, wobei Unentgeltlichkeit grundsätzlich vorliegt, wenn die Zuwendung im Zuwendungszeitpunkt objektiv ganz oder zumindest teilweise ohne Gegenleistung und subjektiv mit Schenkungswille erfolgte. Auch im "Verjährenlassen" eines Darlehens kann eine ausgleichungspflichtige Zuwendung liegen. Die Beweislast für das Vorliegen einer ausgleichungspflichtigen bzw. herabsetzbaren Zuwendung trifft diejenige Partei, welche daraus Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Eine "Beweisnot", die eine Herabsetzung des Beweismasses erlauben würde, liegt nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne Weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen. Es bleibt damit beim Regelbeweismass der vollen Überzeugung.

Bei der Erbteilungsklage handelt es sich um eine sog. doppelseitige Klage ( actio duplex). Bei Vorliegen einer solchen Klage kann jede Partei Anträge stellen, ohne formell Widerklage erheben zu müssen. An übereinstimmende Anträge ist das Gericht gebunden. Indem die Beschwerdeführer zu ihren eigenen Lasten ausgleichungspflichtige Erbvorbezüge anführten, liegt gemäss der Vorinstanz eine Klageanerkennung vor.

Nach Art. 494 ZGB kann sich der Erblasser durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen (Abs. 1). Er kann über sein Vermögen frei verfügen (Abs. 2). Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen im Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen jedoch der Anfechtung (Abs. 3). Neben vertraglichen Bestimmungen, die beide Parteien binden, kann das in der Form eines Erbvertrags abgefasste Rechtsgeschäft auch einseitige, testamentarische Klauseln enthalten, die im Sinne von Art. 509 Abs. 1 ZGB frei widerrufen werden können. Spätere Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen können deshalb gestützt auf Art. 494 Abs. 3 ZGB nicht angefochten werden, wenn der streitige Teil des Erbvertrags keine vertraglichen Bestimmungen enthält, sondern einseitige, testamentarische Klauseln. Die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung gelten auch für Erbverträge. Massgebend ist in erster Linie daher der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien, dessen Feststellung eine Tatfrage ist (Art. 18 Abs. 1 OR). Die Vorinstanz kam unter Würdigung der Umstände zum Schluss, dass die Vertragsparteien den tatsächlichen Willen hatten, im Erbvertrag eine durch den überlebenden Ehegatten nicht widerrufbare Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Erben vorzusehen. Mit der testamentarischen Pflichtteilssetzung eines Kindes verstiess die Erblasserin gegen den Erbvertrag.

08/22

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF220058

Zuständig für die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen und die damit zusammenhängenden Anordnungen ist im Kanton Zürich das Einzelgericht im summarischen Verfahren am letzten Wohnsitz des Erblassers bzw. der Erblasserin. Dass die Ausschlagung entgegennehmende Einzelgericht entscheidet nicht materiell über die Berechtigung zur Ausschlagung oder die Gültigkeit der Ausschlagung, sondern nimmt lediglich eine summarische Prüfung dieser Fragen vor. Demnach kommt der Protokollierung der Ausschlagungserklärung (Art. 570 Abs. 3 ZGB) keine Rechtskraftwirkung zu. Das für die Ausschlagung zuständige Einzelgericht kann aber z.B. insoweit verbindliche Anordnungen treffen, als ihm gemäss Art. 576 ZGB die Kompetenz zukommt, den gesetzlichen und eingesetzten Erben die dreimonatige Ausschlagungsfrist aus wichtigen Gründen zu erstrecken oder ihnen eine neue Frist im Sinne einer Nachfrist anzusetzen. Sofern der Erbe beim Gericht rechtzeitig einen Antrag zur Verlängerung der Ausschlagungsfrist stellt, das Gericht diesen Antrag abweist, dem Erben die entsprechende Verfügung (ohne Hinweis auf die inzwischen abgelaufene Ausschlagungsfrist) jedoch erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist zustellt, signalisiert das Gericht u.U., dass dem Erben eine kurze neue Frist zur Ausschlagung eingeräumt wird, womit ein schutzwürdiges Vertrauen begründet werden kann.

07/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_183/2022

Ein Rechtsstreit über die Absetzung des Willensvollstreckers betrifft eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung, deren Streitwert sich nach dem Wert der vom angefochtenen Willensvollstrecker vorgenommenen oder noch vorzunehmenden Handlungen bestimmt.

Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen einen Willensvollstrecker mit der Ausführung seines letzten Willens beauftragen (Art. 517 Abs. 1 ZGB). Grundsätzlich hat der Willensvollstrecker die Rechte und Pflichten eines amtlichen Erbschaftsverwalters (Art. 518 Abs. 1 ZGB), aber der Erblasser kann die Befugnisse des Willensvollstreckers erweitern oder sie stattdessen auf bestimmte Aspekte der Nachlassabwicklung, auf bestimmte Vermögenswerte oder auf eine bestimmte Dauer beschränken. Der Willensvollstrecker ist für die gute und getreue Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich; diese Verantwortung gegenüber den Erben wird wie diejenige eines Beauftragten beurteilt und diesem gleichgestellt (Art. 398 Abs. 2 OR). Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt, hat der Willensvollstrecker die Aufgabe, den Willen des Erblassers durchzusetzen, insbesondere den Nachlass zu verwalten, die Schulden zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung vorzubereiten, wie es der Erblasser angeordnet hat oder wie es das Gesetz vorsieht (Art. 518 Abs. 2 ZGB). Der Willensvollstrecker muss seine Tätigkeit unverzüglich aufnehmen, sie zügig und ohne Unterbrechung durchführen. Er muss die dringlichsten Angelegenheiten identifizieren und die notwendigen Sicherungsmassnahmen treffen, um die Rechte der Erben bestmöglich zu wahren. Als Folge seiner Rechenschaftspflicht gegenüber den Erben ist er verpflichtet, ein Inventar der Aktiven und Passiven des Nachlasses zu erstellen. Darüber hinaus hat er die Pflicht, das Nachlassvermögen zu verwalten, d.h. alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die Erhaltung des Nachlasses und seine Liquidation nützlich sind. Dabei hat er einen grossen Ermessensspielraum, der einerseits durch das Beschwerderecht der Erben bei der Aufsichtsbehörde und andererseits durch seine Sorgfaltspflicht, die mit einer Haftung gegenüber den Erben verbunden ist, eingeschränkt wird.

Der Willensvollstrecker untersteht der Aufsicht der Behörde (Art. 518 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB), die insbesondere die Befugnis hat, Disziplinarmassnahmen zu ergreifen, von denen die schwerwiegendste die Amtsenthebung wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtverletzung ist. Letztere Massnahme kommt nur in Betracht, wenn eine konkrete Gefahr für das Nachlassvermögen besteht und eine weniger strenge Massnahme nicht zum Ziel führt, weil sie erhebliche Auswirkungen auf die künftige Verwaltung des Nachlasses hat, da die Aufsichtsbehörde nicht befugt ist, einen Ersatz für den abgesetzten Willensvollstrecker zu ernennen, da die Erben den Nachlass selbst liquidieren müssen. Als Gründe, die eine Anrufung der Behörde rechtfertigen können, nennen Praxis und Lehre die Unfähigkeit des Willensvollstreckers (Handlungsunfähigkeit oder Privatkonkurs), die Verzögerung bei der Erfüllung des Mandats, die Unangemessenheit einer Entscheidung oder das Fehlen von Informationen. Die Aufsichtsbehörde überprüft die vom Willensvollstrecker getroffenen oder geplanten Massnahmen; materiell-rechtliche Fragen bleiben jedoch in der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

06/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_740/2021

Gemäss Art. 28 Abs. 1 BGBB hat jeder Miterbe, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe oder eine landwirtschaftliche Liegenschaft in der Erbteilung einem Erben zu einem Anrechnungswert unter dem Verkehrswert zugewiesen wird, bei der Veräusserung Anspruch auf einen Gewinnanteil im Verhältnis zu seinem Erbanteil. Nach Art. 29 Abs. 1 lit. d BGG wird eine Nutzungsänderung (Übergang von einer landwirtschaftlichen zu einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung) als Veräusserung qualifiziert. Die nichtlandwirtschaftliche Nutzung muss einen gewissen Umfang erreichen, damit eine Nutzungsänderung als Veräusserung qualifiziert wird. Dieser Umfang wird im Einzelfall anhand der Dauer und der Intensität der Nutzung sowie der Ertragssteigerung, die durch die Nutzungsänderung erzielt werden kann, beurteilt. Beispiele einer Nutzungsänderung sind insbesondere der Abbau grosser Kiesvorkommen auf einem landwirtschaftlichen Grundstück, eines Wohnhauses, das später in Stockwerkeigentum überführt wurde, wobei die Stockwerkeinheiten, die der Landwirt nicht zu Wohnzwecken nutzt, nicht in den Anwendungsbereich des BGBB fallen, oder der Umbau eines Bauernhauses in ein Mietobjekt, das der Landwirt dann an Dritte vermietet, wobei das Bauernhaus als Lagerraum vermietet und die Einrichtungen für andere Zwecke genutzt werden können. Ob die Vermietung einer Betriebswohnung an Dritte eine Nutzungsänderung darstellen kann, muss im Einzelfall je nach Umfang der Vermietung geprüft werden. So kann z.B. nicht davon ausgegangen werden, dass die Vermietung eines Studios in einem landwirtschaftlich genutzten Gebäude in räumlicher und nutzungsartlicher Hinsicht eine ausreichende Intensität aufweist, um eine solche Veränderung darzustellen, während dies grundsätzlich der Fall ist, wenn der Landwirt ein ganzes Wohn- oder Wirtschaftsgebäude vermietet.

06/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_631/2021

Gemäss Art. 260 Abs. 3 ZGB erfolgt die Kindesanerkennung durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn die Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht. Ungeachtet des Gesetzeswortlautes setzt die Rechtsprechung für die Anerkennung im Sinne von Art. 260 Abs. 3 ZGB "eine deutliche Willensäusserung" voraus, und die Lehre fordert, dass der Wille, ein Kindesverhältnis zu begründen, aus dem Wortlaut des Testamentes klar hervorgehen muss bzw. dass die Verfügung den eindeutigen Willen des Verfügenden zum Ausdruck bringen muss. Die im Gesetzeswortlaut fehlende, von der Rechtsprechung und Lehre aber geforderte Deutlichkeit, Klarheit oder Eindeutigkeit der Willensäusserung des Anerkennenden ist jedenfalls aus der Sicht der Registerbehörden gerechtfertigt. Denn im Zusammenhang mit einer unklaren und streitigen Anerkennungserklärung hat das Bundesgericht betont, dass Berichtigungen in den Zivilstandsregistern durch das Gericht angeordnet werden (Art. 42 ZGB), während die Zivilstandsbehörden nur Fehler beheben dürfen, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen (Art. 43 ZGB). Die behördliche Berichtigung ist mit anderen Worten nur in klaren und nicht streitigen Fällen zulässig. Diese Grundsätze finden auch Anwendung, wenn eine Eintragung nachträglich erfolgen soll, obwohl Ungewissheit über Gültigkeit und Tragweite einer Tatsache besteht, von der die Eintragung abhängt, oder mit der Anfechtung durch andere Beteiligte zu rechnen ist.

06/22

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB220016

Wird eine Vergleichsvereinbarung dem Gericht nicht eingereicht und erhält das Gericht keine Kenntnis vom Inhalt des Vergleichs, kommt eine Abschreibung gestützt auf Art. 241 ZPO nicht in Betracht. Da auch kein Rückzug des Gesuchs bzw. der Berufung oder eine Anerkennung des Gesuchs erklärt wurde, ist das Verfahren aus anderen Gründen ohne (Sach-) Entscheid gegenstandslos geworden und unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

06/22

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF220021

Zweck der gerichtlichen Mitwirkung des Einzelgerichts Erbschaftssachen nach §§ 137-139 GOG ist in einem weiten Sinne die Sicherung des Erbganges. Es handelt sich um "verwaltungsähnliche" Anordnungen, welche die korrekte Regelung sämtlicher Nachlassbelange sicherstellen sollen, in Berücksichtigung des Gesetzes und (gegebenenfalls) der letztwilligen Anordnungen der Erblasserin. Solche Vorkehren betreffen die materielle Rechtslage nicht direkt. Soweit Rechte und Pflichten der am Nachlass Beteiligten eine Rolle spielen, haben sie höchstens den Stellenwert von Vorfragen, die nur soweit nötig und nur provisorisch geprüft werden. Einen definitiven Entscheid trifft das Einzelgericht Erbschaftssachen weder über konkrete zivilrechtliche Ansprüche der Erben untereinander noch über solche Ansprüche gegenüber Dritten. Über materielle Rechtsfragen, die ein streitiges zivilrechtliches Verhältnis in endgültiger und dauernder Weise regeln, kann nur das ordentliche Zivilgericht entscheiden. Verfahren betreffend die erwähnte gerichtliche Mitwirkung zur Sicherung des Erbgangs gehören zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit. Im Kanton Zürich ist für diese Verfahren erstinstanzlich grundsätzlich das Einzelgericht in Erbschaftssachen zuständig, das diese als Einparteienverfahren im summarischen Verfahren führt (vgl. § 137 GOG; § 142a GOG). Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht; die ZPO gelangt als kantonales Verfahrensrecht zur Anwendung (vgl. Art. 551 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB i.V.m. § 125a GOG; BGE 139 III 225). Diese in erster Instanz nicht streitige Erbschaftsangelegenheit wandelt sich in zweiter Instanz in eine strittige Angelegenheit bzw. in ein kontradiktorisches Verfahren.

Angelegenheiten betreffend Willensvollstrecker sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (5A_635/2015); insbesondere dann, wenn eine Änderung in der Nachlassverwaltung angestrebt wird (BGer 5A_395/2010). Der Berufungskläger beantragt die Verpflichtung des Berufungsbeklagten, das Willensvollstreckermandat zu vollziehen, weil er als Treuhänder der Erblasserin, Verfasser des Erbvertrages und bei der von der Vorinstanz angeordneten Vermögensinventarisierung involviert gewesen und mit Urteil der Vorinstanz als Erbschaftsverwalter eingesetzt worden sei.

Zum einen sind die Rechte und Pflichten einer zur Willensvollstreckung ernannten Person während der Dauer der Erbschaftsverwaltung sistiert; die Willensvollstrecker-Funktionen ruhen. Ein Willensvollstrecker könnte sein Mandat zurzeit somit ohnehin nicht ausüben. Es ist fraglich, ob der Berufungskläger durch die vorinstanzliche Vormerknahme von der Niederlegung des Willensvollstreckermandates überhaupt beschwert ist. Zum anderen konnte die Vorinstanz mit ihrer Vormerknahme in diesem (summarischen) Verfahren mangels entsprechender Kognition betreffend materiellrechtliche Fragen insbesondere von vornherein nicht darüber befinden, ob ein Willensvollstreckermandat besteht oder nicht bzw. nicht mehr, und hat darüber auch nicht entschieden. Diese Frage wäre denn auch vom Zivilgericht zu beantworten. die Die zur Willensvollstreckung ernannte Person ist von vornherein nicht zur Annahme des Mandates verpflichtet; selbst dann nicht, wenn sie der Erblasserin die Übernahme des Amtes zugesichert hatte. Denn deren Einsetzung ist eine einseitige Verfügung der Erblasserin, welche diese widerrufen kann. Deshalb ist die zur Willensvollstreckung ernannte Person, hat sie das Amt einmal angetreten, auch nur solange zur Durchführung ihrer Aufgabe verpflichtet, wie sie das Amt nicht mit einer ausdrücklichen an die zuständige Behörde gerichteten Erklärung – wie der Berufungsbeklagte – vorzeitig aufgegeben hat. Zum Rücktritt vom Amt ist sie jederzeit berechtigt; falls der Rücktritt allerdings zur Unzeit erfolgt, kann dies in analoger Anwendung von Art. 404 Abs. 2 OR eine Schadenersatzpflicht der zur Willensvollstreckung ernannten Person auslösen. Eine Verpflichtung der zur Willensvollstreckung ernannten Person zur Mandatsführung im Sinne einer Realerfüllung sieht das materielle Recht nicht vor. Für eine entsprechende Verpflichtung des Berufungsbeklagten – der das Mandat als Willensvollstrecker aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aufgegeben hat – fehlte es daher an einer gesetzlichen Grundlage.

Die Kosten einer gerichtlichen Mitwirkung beim Erbgang sind in der Regel Erbgangsschulden, für welche die Erben solidarisch haften. Ausnahmsweise können Kosten für Anordnungen des Einzelgerichts Erbschaftssachen nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden – so beispielsweise bei der Bestellung einer Erbenvertretung, wenn die Anordnung nötig wurde, weil ein Miterbe querulatorisch oder zum eigenen Vorteil die Mitwirkung verweigerte. Eine definitive Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip muss in diesem Zusammenhang jedoch die Ausnahme bleiben. Der Willensvollstrecker ist diejenige Person, die aufgrund der letztwilligen Verfügung der Erblasserin und gemäss deren Anordnungen den Nachlass zu sichern, zu verwalten, abzuwickeln und zu teilen hat. Mit Blick auf diesen Zweck der Willensvollstreckung, das jederzeitige Rücktrittsrecht des Willensvollstreckers und die gesundheitlichen Gründe, mit welchen der Berufungsbeklagte seinen Rücktritt als Willensvollstrecker begründete, rechtfertigte sich hier keine Kostenauflage zu dessen Lasten.

05/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_844/2021

Wird ein Nichteintretensentscheid des Obergerichts vor Bundesgericht mittels Beschwerde angefochten, ist Streitgegenstand einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die bei ihm erhobene Berufung nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden. Erweist er sich hingegen als bundesrechtswidrig, ist die Sache an das Obergericht zurückzuweisen zur weiteren Beurteilung des Rechtsmittels. Das Bundesgericht kann die Sache nicht inhaltlich entscheiden. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehende Feststellungs- bzw. Leistungs- oder Gestaltungsbegehren stellt und begründet, ist darauf nicht einzutreten.

Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist. Der Anspruch aus Art. 604 Abs. 1 ZGB geht, Teilungsvorschriften des Erblassers vorbehalten, nur auf Vornahme der Teilung, nicht auch auf Zuweisung bestimmter Objekte, denn die Erben haben bei der Teilung alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft. In prozessualer Hinsicht genügen daher die Begehren, den Nachlass aufgrund entsprechender Behauptungen und Beweisanträge festzustellen, die Erbteile festzustellen und den Nachlass zu teilen, sowie Sachvorbringen, aus denen wenigstens sinngemäss hervorgeht, welche Feststellungen zu treffen sind und wie zu teilen ist. Das Prozessrecht darf deshalb weder die Aufstellung eines genauen Teilungsplans voraussetzen noch mehr verlangen als die gegenständliche Umschreibung des Nachlasses.

 

Stellt der Berufungskläger bezifferte Anträge hinsichtlich der Höhe des Nachlassvermögens des Erblassers, der Höhe der Erbteile der Parteien, der Höhe der jeweiligen Vorempfänge und der Höhe der verbleibenden Guthaben, hat dies, sollte er mit seinen Anträgen durchdringen, naturgemäss einen Einfluss auf die Teilung des Nachlasses. Nachdem der gesetzliche Anspruch auf Vornahme der Teilung, nicht aber auf Zuweisung bestimmter Objekte gerichtet ist, kann auch für das Berufungsverfahren weder die Aufstellung eines genauen Teilungsplans noch mehr verlangt werden als die gegenständliche Umschreibung des Nachlasses.

Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken, namentlich wenn es dadurch einen Teilentscheid oder einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 237 ZPO zu fällen in der Lage ist. Die ZPO regelt den Teilentscheid nicht ausdrücklich; der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass es keiner Regelung bedarf, zumal es sich um eine Variante eines Endentscheids handelt, mit welchem im Rahmen einer objektiven oder subjektiven Klagehäufung über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren abschliessend befunden wird. Demgegenüber stellen Zwischenentscheide im Sinn von Art. 237 ZPO nur einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar. Anders als beim Endentscheid wird dadurch das Verfahren vor der damit befassten Instanz nicht abgeschlossen. Mit dem Zwischenentscheid wird vielmehr eine Vorfrage beurteilt. Diese kann materiell-rechtlicher oder prozessrechtlicher Natur sein. Indes sieht die ZPO eine selbständige Ausfällung und Eröffnung von Zwischenentscheiden nur vor, wenn durch eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO). Ein derartiger Zwischenentscheid ist selbständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen (Art. 237 Abs. 2 ZPO). Einem Zwischenentscheid kommt nur innerprozessuale Bedeutung zu, indem der Zwischenentscheid im fortgesetzten Verfahren verbindlich ist. Auch soweit die Lehre davon spricht, dem unangefochtenen Zwischenentscheid komme materielle Rechtskraft zu, ist damit nur die Bindungswirkung für das laufende Verfahren gemeint. Falls es sich bei einem Zwischenentscheid um keinen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO handelt, kann er zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.

Eine Ausgleichszahlung (zur Übernahme einzelner Vermögenswerte) ohne Zustimmung aller Erben sollte in einem vernünftigen Verhältnis zwischen der Ausgleichssumme und dem Wert des Erbteils stehen bzw. nach der Lehre höchstens 10 % eines Loses betragen. Der Anrechnungswert beschlägt den Wert des Nachlasses insgesamt. Hinsichtlich der konkreten Teilung müssen keine spezifischen Anträge gestellt werden, auch nicht mit Bezug auf allfällige Ausgleichszahlungen. Das Teilungsgericht kann zwar nicht beliebig hohe Ausgleichszahlungen anordnen, doch steht es den Erben grundsätzlich frei, sich auf von diesem Grundsatz abweichende Ausgleichszahlungen zu einigen.

05/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2021

Die gesetzlichen Erben können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren. Können sich die Erben über die Teilung indessen nicht einigen und hat auch der Erblasser keine anderslautenden Vorschriften aufgestellt, finden die gesetzlichen Teilungsregeln Anwendung. Danach sollen die Erbschaftssachen - wenn immer möglich - in natura unter die Erben verteilt werden, da alle Erben den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft haben. Aus den Erbschaftssachen sind so viele Lose zu bilden, als Erben oder Erbstämme sind. Würde eine Erbschaftssache aber durch Teilung - in mehrere Lose - an Wert wesentlich verlieren, soll sie - in einem einzigen Los untergebracht und damit - einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden. Nur dann, wenn die Erbschaftssache nicht in einem Los Platz findet, weil z.B. ihr Wert den Betrag eines Erbteils erheblich übersteigt, ist sie zu verkaufen und der Erlös zu teilen.

Der Verkauf der Erbschaftssache hat auf Verlangen eines Erben auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll. Das Gesetz gibt keiner der beiden Varianten den Vorzug. Bei der Wahl zwischen der öffentlichen Versteigerung oder der Versteigerung nur unter den Erben muss das Gericht sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Wenn keiner der Erben die Liegenschaft übernehmen will, kommt ausschliesslich die öffentliche Versteigerung infrage; dasselbe gilt, wenn nicht alle Erben bzw. nur einer von mehreren Erben über die erforderlichen Mittel verfügen, um die Liegenschaft zu erwerben. Während die öffentliche Versteigerung in aller Regel einen besseren Preis ermöglicht, sind nicht allein die pekuniären Interessen der Erben massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Wünsche der Erben, namentlich wenn aus Pietätsgründen die Liegenschaft im Eigentum der Familie verbleiben soll. Dabei ist das Gericht in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen.

05/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_1071/2021

Beim Entscheid über Sicherungsmassregeln (Art. 551 ff. ZGB) handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen, weshalb vor der zweiten kantonalen Instanz nur eine Beschwerde zulässig ist und vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Eine Konversion eines unzulässigen Rechtsmittels in ein zulässiges Rechtsmittel ist denkbar, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des korrekten Rechtsmittels erfüllt sind, die Eingabe insgesamt umgewandelt werden kann, die Konversion die Rechte der Gegenpartei nicht beeinträchtigt und der Fehler weder auf eine bewusste Entscheidung der anwaltlich vertretenen Partei, nicht den im erstinstanzlichen Entscheid genannten Rechtsweg zu beschreiten, noch auf einen groben Fehler zurückzuführen ist.

05/22

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF220031

Die Eröffnung eines Testaments – in deren Rahmen das Testament ausgelegt wird – gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat. Erbrechtliche Angelegenheiten sind naturgemäss vermögensrechtlicher Art, was auch für die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln – wie die Testamentseröffnung – gilt.

Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen, wozu insbesondere die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen gehört. Insoweit gilt die Offizialmaxime. Der Sachverhalt wird von Amtes wegen festgestellt. Das Gesetz sieht die Eröffnung letztwilliger Verfügungen somit zwingend und deren Durchführung von Amtes wegen vor. Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht. Dies erlaubt es ihnen, von der Verfügung Kenntnis zu nehmen und sie gegebenenfalls anzufechten oder gestützt darauf eine Erbschaftsklage zu erheben. Die Eröffnung ist unter anderem für die Klagefrist der Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), der Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und der Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) massgebend. Deshalb hat das Eröffnungsgericht die Eröffnungsempfänger – insbesondere alle Erben, Vermächtnisnehmer und einen allfälligen Willensvollstrecker – zu ermitteln. Zu diesem Zweck ist allenfalls eine Auslegung des Testaments nötig. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen, unpräjudiziellen Charakter, d.h. sie hat keine materiell-rechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich nicht über materielles Recht entschieden wird, prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist.

Materiell-rechtliche Fragen – wie etwa, ob der Erblasser verfügungsfähig war und ob eine Person erbberechtigt ist – sind auf dem Weg der Klage im ordentlichen Verfahren zu klären. Die Eröffnungsbehörde hat demnach den für materiell-rechtliche Fragen relevanten Sachverhalt nicht im Rahmen der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime gemäss Art. 255 ZPO von Amtes wegen festzustellen.

05/22

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LU220007

Art. 126 Abs. 1 ZPO, der die Sistierung des Verfahrens regelt, sagt nichts zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Entscheid. Es sind demnach die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO anzuwenden, welche dem Normgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV entsprechen. Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass die Parteien zur Frage der Sistierung vorgängig anzuhören sind. Hintergrund ist die besondere Tragweite des Sistierungsentscheides, welcher im Konflikt mit dem Beschleunigungsgebot steht und damit das verfassungsmässige Verbot der Rechtsverzögerung tangieren kann. Die Bedeutung, die der Gesetzgeber dem (positiven) Sistierungsentscheid zumisst, zeigt sich darin, dass ausdrücklich die Beschwerdemöglichkeit eingeräumt wird (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Die Nichtgewährung der Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme verletzt daher den Anspruch auf rechtliches Gehör. Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leidet der Entscheid an einem Mangel und wird aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs, unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben. Ausnahmsweise kann die Verletzung von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz.

05/22

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF220032

Die Eröffnung eines Testaments – in deren Rahmen das Testament ausgelegt wird – gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat. Erbrechtliche Angelegenheiten sind naturgemäss vermögensrechtlicher Art, was auch für die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln – wie die Testamentseröffnung – gilt.

Gemäss Art. 557 ZGB muss ein Testament binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden (Abs. 1), wobei die bekannten Erben zur Eröffnung vorzuladen sind (Abs. 2). Dabei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, von deren Einhaltung die Gültigkeit der Eröffnung nicht abhängt. Selbst wenn man aber mangels Einbeziehung der (durch das Testament ausgeschlossenen) gesetzlichen Erben eine Verletzung des rechtlichen Gehörs annähme, könnte diese Verletzung als geheilt gelten. Die Berufungskläger konnten sich in ihrer Berufung vor der Kammer äussern und diese kann sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wäre auch deshalb abzusehen, weil diese zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, da eine allfällige Verletzung des Anspruchs der Berufungskläger auf rechtliches Gehör keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang vor Vorinstanz gehabt hätte.

Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen, wozu insbesondere die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen gehört. Insoweit gilt die Offizialmaxime. Der Sachverhalt wird von Amtes wegen festgestellt. Das Gesetz sieht die Eröffnung letztwilliger Verfügungen somit zwingend und deren Durchführung von Amtes wegen vor. Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht. Dies erlaubt es ihnen, von der Verfügung Kenntnis zu nehmen und sie gegebenenfalls anzufechten oder gestützt darauf eine Erbschaftsklage zu erheben. Die Eröffnung ist unter anderem für die Klagefrist der Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), der Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und der Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) massgebend. Deshalb hat das Eröffnungsgericht die Eröffnungsempfänger – insbesondere alle Erben, Vermächtnisnehmer und ein allfälliger Willensvollstrecker – zu ermitteln. Zu diesem Zweck ist allenfalls eine Auslegung des Testaments nötig. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen, unpräjudiziellen Charakter, d.h. sie hat keine materiell-rechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Da im Testamenteröffnungsverfahren somit grundsätzlich nicht über materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Gericht vorbehalten bleibt, prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist.

Die Testamenteröffnungsbehörde hat grundsätzlich alle der Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen zu eröffnen; auch jene, die von der Eröffnungsbehörde als formungültig oder nichtig betrachtet werden. Denn die Testamentseröffnung dient den an der Erbschaft Beteiligten wie bereits dargelegt namentlich dazu, die letztwillige Verfügung zur Kenntnis nehmen und sie gegebenenfalls anfechten zu können. Mangelhafte letztwillige Verfügungen sind in der Regel lediglich anfechtbar, weshalb sie gültig bleiben, sofern sie nicht (mit Erfolg) angefochten werden. Nur bei extremen Formmängeln kommt die Nichtigkeit einer Verfügung in Frage, doch auch das ist strittig. Daher ist es an den Berufungsklägern – sollten sie die Verfügung für formungültig oder nichtig halten –, diese anzufechten. Eine Anfechtung des eröffneten Testaments hätte durch Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt am letzten Wohnsitz der Erblasserin zu erfolgen. Das Ergebnis einer allfälligen Anfechtung ist im (summarischen) Verfahren der Testamentseröffnung und Ausstellung der Erbbescheinigung nicht (auch nicht provisorisch) vorwegzunehmen.

05/22

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF220010

Das Einzelgericht hat als zuständige Behörde im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB die Ausschlagungserklärung entgegen zu nehmen und zu protokollieren. Nachdem die Ansichten über die Befugnisse der protokollierenden Behörde zunächst uneinheitlich waren, hielt das Bundesgericht jüngst fest, die Behörde habe auch Erklärungen zu protokollieren, die wegen Fristablaufs oder Verwirkung keine Wirkung entfalten könnten. Eine beschränkte Kognition hinsichtlich der Gültigkeit einer Ausschlagungserklärung komme der Behörde insofern zu, als sie davon abhängige Massnahmen zu treffen habe, wie die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation oder die Ausstellung der Erbbescheinigung (5A_398/2021). Diese Auffassung steht in Einklang mit dem Grundsatz, dass die Protokollierung lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung erbringt, aber keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den (ausschlagenden) Erben und den Gläubigern des Erblassers hat. Selbst wenn eine Ausschlagungserklärung zurückgewiesen wurde, was nach einer älteren Praxis im Falle anerkannter oder offenkundiger Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis grundsätzlich statthaft war, blieb es dem betroffenen Erben somit unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu berufen, sollte er für Erbschaftsschulden belangt worden sein. Umgekehrt steht den Gläubigern des Erblassers ungeachtet der Protokollierung der Ausschlagungserklärung die Möglichkeit offen, gegen einen ausschlagenden Erben vorzugehen, indem sie auf dem ordentlichen Prozessweg die Ausschlagung in Zweifel ziehen. Dem Protokoll kommt somit keine rechtsbegründende Wirkung zu. Die definitive Prüfung der Verhältnisse bleibt dem ordentlichen Richter vorbehalten.

05/22

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF220004

Für die Stellung und Aufgaben des Erbenvertreters können analog die Regelungen für die Willensvollstreckung und die Erbschaftsverwaltung herangezogen werden. Der Erbenvertreter verfügt innerhalb der ihm gesetzten Grenzen über ein weites Ermessen. Die Aufsichtsbehörde hat lediglich bei willkürlichen oder offenbar unsachlichen, also schlichtweg unhaltbaren Handlungen des Erbenvertreters einzuschreiten. Eine eigentliche Ermessensprüfung oder die Überprüfung, ob eine von mehreren vertretbaren Entscheidungsmöglichkeiten angemessen oder sachgerecht war, ist nicht ihre Aufgabe. Prüft die Aufsichtsbehörde die Handlungen des Erbenvertreters nur auf Willkür hin, muss sie sich mit einzelnen Rügen nicht bis ins letzte Detail auseinandersetzen.

Die Aufsichtsbehörde kann vom Erbenvertreter Auskunft über seine Tätigkeit verlangen, ihm Weisungen oder Empfehlungen erteilen, ihn absetzen und eventuell Handlungen rückgängig machen. Die Absetzung rechtfertigt sich nur, soweit alle anderen Massnahmen nicht geeignet sind, eine pflichtgemässe Amtsführung in Zukunft verlässlich sicherzustellen. Sie ist insbesondere bei wiederholter und/oder schwerer Pflichtverletzung sowie bei Unfähigkeit zu ordnungsgemässer Geschäftsführung denkbar. Die Aufsichtsbeschwerde gegen den Erbenvertreter ist mindestens in der Nähe von summarischen Verfahren einzuordnen. Es gilt die einfache Untersuchungsmaxime.

Der Erbenvertreter hat alle Erben laufend, unaufgefordert und gleichzeitig über geplante oder vorgenommene Handlungen und wichtige Ereignisse zu orientieren. Die Rechenschaftspflicht richtet sich nach auftragsrechtlichen Vorschriften.

Die Vorbereitung der Erbteilung ist eine der Hauptaufgaben des Erbenverteters. Der Erbenvertreter hat bei Beginn seiner Tätigkeit ein vollständiges Inventar aufzunehmen, d.h. ein genaues Vermögensverzeichnis zu erstellen, das Auskunft über Aktiven und Passiven des Nachlasses gibt.

04/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_890/2021

Das Kriterium für die Unterscheidung zwischen einer Verfügung von Todes wegen und einem Rechtsgeschäft unter Lebenden ist der Zeitpunkt, in welchem das Rechtsgeschäft seine Wirkungen entfalten soll. Die Abgrenzung besteht darin, dass Rechtsgeschäfte unter Lebenden schon vor dem Tod des Verpflichteten rechtliche Bindungen begründen, während bei den Verfügungen von Todes wegen die Verpflichtungen grundsätzlich erst mit dem Tod des Erblassers entstehen. Es geht letztlich darum zu beurteilen, ob das Geschäft das Vermögen des Verpflichteten (zu dessen Lebzeiten) oder erst den Nachlass belastet. Schliesslich ist eher ein gültiges Rechtsgeschäft unter Lebenden als ein ungültiges Rechtsgeschäft von Todes wegen anzunehmen, wenn die Parteien die Formvorschriften nicht beachten und beide Arten von Rechtsgeschäften möglich sind.

04/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_435/2021

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz, wonach eine Erbunwürdigkeit angenommen worden ist. Das Testament (mit Erbeneinsetzungen) ist unter teilweise massivem Druck zustande gekommen. Der primär eingesetzte Erbe habe seine Stellung als Vertrauensperson des Erblassers benutzt, um diesen durch die Hinterlegung des Testaments bei einer Drittperson aktiv und dauerhaft an der physischen Vernichtung der Urkunde zu hindern (eine Kopie des Testaments wurde dem Erblasser nicht gegeben). Angesichts des Drucks, den der primär eingesetzte Erbe auf den Erblasser ausgeübt habe, sei nicht anzunehmen, dass dieser dem Wunsch des Erblassers, ihm das Testament zurückzugeben, auch nachgekommen wäre. Die Ausschlagung durch den primär eingesetzten Erben zugunsten seiner Ehefrau (Ersatzerbin) wurde als Umgehung von Art.540 Abs.1 Ziff. 3 ZGB qualifiziert.

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind. Für die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren ist massgebend, ob das Rechtsmittel aus Sicht einer vernünftigen Partei hinreichend erfolgversprechend war. Die Prognose ist vom Inhalt des angefochtenen Entscheides sowie davon abhängig, in welchen Punkten sowie mit welchen Rügen und (allenfalls neuen) Tatsachen die rechtsuchende Partei sich gegen diesen Entscheid wendet und ob die Vorbringen im Rechtsmittel zulässig sind.

03/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_286/2021

Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt. Die neue Verfügung tritt folglich vermutungsweise an die Stelle der früheren. Eine der Vermutung entgegengesetzte Willensmeinung des Erblassers kann sich aus der neuen Verfügung selbst ergeben oder daraus, dass der Wille des Erblassers "zweifellos" auf blosse Ergänzung der früheren Verfügung gerichtet war. Das Gesetz verlangt also zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung einen strikten Beweis. Ob ein von der gesetzlichen Vermutung abweichender Wille des Erblassers bestanden hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Das Testament stellt eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei seiner Auslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Auszugehen ist vom Wortlaut. Ergibt dieser für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen. Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit guten Gründen mehrere Auslegungen vertreten, dürfen ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Beweismittel zur Auslegung herangezogen werden. Stets hat es jedoch bei der willensorientierten Auslegung zu bleiben; eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung; es kommt mit andern Worten nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblassers verstehen durften und mussten, sondern einzig darauf, was der Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte. Dabei ist der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen.

Dass sich spätere und frühere testamentarische Verfügung nicht widersprechen und somit beide zur Ausführung gelangen könnten, ändert nichts an der genannten Vermutungslage. Denn allein die Tatsache der Errichtung einer weiteren Verfügung hebt die frühere auf. Gegenüber dieser Lösung des Gesetzes vermag sich nur der Wille des Erblassers durchzusetzen, sei es, dass das frühere im späteren Testament ausdrücklich aufrecht erhalten wird, oder sei es, dass aus dessen Inhalt deutlich ("zweifellos") hervorgeht, das frühere Testament solle ganz oder zum Teil fortbestehen. Die Beweislast dafür trägt, wer aus der Aufrechterhaltung des früheren Testaments ein Recht ableitet. Ein gewisses Indiz für blosse Ergänzungsabsicht kann darin bestehen, dass der Erblasser das frühere Testament weder ausdrücklich aufgehoben noch vernichtet hat.

03/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_187/2021

Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres vom Zeitpunkt an, in dem die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die in ihrem Pflichtteilsanspruch verletzte Person die tatsächlichen Elemente kennt, die auf den günstigen Ausgang einer allfälligen Herabsetzungsklage vertrauen lassen. Wurde sie nicht vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen, ist eine ungefähre Kenntnis von der Höhe des Nachlasses erforderlich. Der vollständig von der Erbfolge ausgeschlossene Erbe hingegen erfährt schon aus der entsprechenden letztwilligen Verfügung von der Verletzung seines Pflichtteils.

Eine gemischte Schenkung liegt nur vor, wenn die Parteien eine unentgeltliche Zuwendung in dem Sinne beabsichtigten, dass sie den Preis bewusst unter dem wahren Wert des Kaufgegenstandes ansetzten, um die Differenz dem Käufer unentgeltlich zukommen zu lassen. Eine obergerichtliche Feststellung, wonach dem Erblasser die Absicht gefehlt hat, einer Person anlässlich des Liegenschaftsverkaufs einen bestimmten Betrag zu schenken, ist tatsächlicher Natur. Als innere Tatsache ist die Absicht einem direkten Beweis naturgemäss nicht zugänglich. Sie lässt sich direkt nur durch Parteiaussage, im Übrigen aber lediglich durch Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder anhand der Umstände beweisen. Die Berücksichtigung des Erfahrungssatzes, wonach der Erblasser eher seine eigenen Kinder als deren Ehegatten/Partner beschenkt, verstösst nicht gegen das Willkürverbot. Auch das Fehlen von Belegen mit Bezug auf eine allfällige Schenkungssteuer darf willkürfrei als Indiz gegen eine Schenkung gewürdigt werden.

Privatgutachten stellen nach der Rechtsprechung blosse Parteibehauptungen dar, können aber dem Gericht gegebenenfalls Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage liefern, ob das gerichtlich eingeholte Gutachten überzeugend sei. Ein Privatgutachten kann geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Es ist aber mit Zurückhaltung zu würdigen, da ein Privatgutachten in der Regel nur eingereicht wird, wenn es für den Auftraggeber günstig lautet. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte handelt es sich bei Pflegedienstleistungen zugunsten des Erblassers ohne vertragliche Grundlage (und damit ohne Vereinbarung einer Entschädigung) um freiwillige Leistungen, die als unentgeltlich zu qualifizieren sind.

Die güterrechtliche Auseinandersetzung geht der erbrechtlichen - zumindest rechnerisch - voraus, da erst nach ihrer Durchführung feststeht, woraus die Erbschaft des verstorbenen Ehegatten besteht. Sie stellt eine Vorfrage in der Erbteilung zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehegatten dar.

03/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 2C_735/2021

Bei einem Vermächtnis handelt es sich um einen Vermögensvorteil, den der Erblasser einem Bedachten zuwendet, ohne ihn als Erben einzusetzen. Das Vermächtnis verschafft dem Begünstigten einen einklagbaren obligatorischen Anspruch auf den vermachten Vermögensvorteil, jedoch keine Erbenstellung. Da der Vermächtnisnehmer nicht Erbe ist, gehen die sich im Nachlass befindlichen Gegenstände beim Tod des Erblassers nicht von Gesetzes wegen auf ihn über. Ein Erwerb durch Erbgang im Sinne von Art. 62 lit. a BGBB findet somit nicht statt. Bei der zweiten Tatbestandsvariante dieser Bestimmung, der erbrechtlichen Zuweisung, werden Nachlassgegenstände auf einen Erben übertragen. Als Nichterbe kann ein Vermächtnisnehmer keine Gegenstände durch erbrechtliche Zuweisung erwerben. Der Erwerb durch einen Vermächtnisnehmer fällt daher weder unter den Erbgang noch unter die erbrechtliche Zuweisung im Sinn von Art. 62 lit. a BGBB. Liegt kein anderer Ausnahmetatbestand vor, ist der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch ein Vermächtnis daher bewilligungspflichtig.

02/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2021

Art. 277 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht die Parteien in Scheidungsverfahren zur Nachreichung von Urkunden auffordert, falls für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, ist auf erbrechtliche Verfahren nicht analog anwendbar. Ihre analoge Anwendung auf den Erbteilungsprozess ist unzulässig, auch wenn sich güterrechtliche Fragen stellen. Da sich Güterrechtsfragen im Erbteilungsprozess als Vorfragen stellen, entscheidet das Gericht darüber im Grundsatz nach den für die Erbteilung geltenden Verfahrensbestimmungen. Auch die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. 

02/22

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF220007

Gesetzliche und eingesetzte Erben können die ihnen zugefallene Erbschaft ausschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu prüfen und darüber Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Kosten der Protokollierung trägt die Person, welche die Ausschlagung erklärt bzw. das Gericht zum Handeln veranlasst hat. Dies erscheint auch deshalb als gerechtfertigt, als der ausschlagende Erbe die Behörden im eigenen Interesse, zum Beispiel – wie von der Vorinstanz erwähnt – zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers, anruft und zum Handeln veranlasst. Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. zur nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheit. Nach § 8 Abs. 3 GebV OG ist die Gerichtsgebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts festzusetzen. Da die Protokollierung der Erbausschlagung der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist, hat die protokollierende Behörde den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 142a GOG i.V.m. Art. 255 lit. b ZPO). Für die Protokollierung nach Art. 570 Abs. 3 ZGB bedeutet dies, dass die Behörde das Bestehen eines Erbfalls sowie die Ausschlagungsbefugnis des Erklärenden abzuklären hat. Die dafür anfallenden Kosten hat der Antragsteller zu tragen.

02/22

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF210093

Bei der Eröffnung letztwilliger Verfügungen handelt es sich um eine erbrechtliche Sicherungsmassregel. Das entsprechende Verfahren gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat. Gegen erstinstanzliche Entscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung zulässig, sofern im Falle einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Streitwert mindestens CHF 10'000 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Erbrecht regelt die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person und beschränkt sich auf deren Vermögenswerte. Ein erbrechtliches Verfahren ist demnach stets eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO.

Im Rahmen der Testamentseröffnung hat das Eröffnungsgericht lediglich eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen, soweit dies für die ihm obliegenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erforderlich ist. So ist für die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung und die nach Art. 517 Abs. 2 ZGB vorzunehmende Mitteilung des Willensvollstreckermandats zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments als Erbe bzw. als Willensvollstrecker zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter. Über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitiven Rechtsverhältnisse befindet das Testamentseröffnungsgericht nicht. Die Kognition der auslegenden Behörde ist nur beschränkt und provisorisch – eine Auseinandersetzung über die materielle Rechtslage ist dem ordentlichen Richter vorbehalten und hat nicht durch das Testamentseröffnungsgericht zu erfolgen, stellt doch die Erbbescheinigung nicht die Anerkennung eines materiellen Rechts dar, sondern lediglich die Anerkennung der Sachlage.

Die Frage der Erbunwürdigkeit ist eine Frage des materiellen Rechts. So ist gestützt auf die materiellrechtliche Bestimmung von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (u.a. und soweit hier relevant) unwürdig, Erbe zu sein oder aus der Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran gehindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen. Gefordert ist, dass ein vorsätzliches, rechtswidriges Handeln bzw. Unterlassen eines "Täters" vorliegt, welches zudem adäquat kausal für den Erfolgseintritt war. Die Erbunwürdigkeit tritt von Gesetzes wegen ein und ist – soweit diese feststeht – durch Behörden und Gerichte von Amtes wegen zu berücksichtigen; es bedarf hierfür weder einer amtlichen oder gerichtlichen Feststellung noch der Geltendmachung durch die Erben oder Dritte. Eine Verfügung von Todes wegen zu Gunsten einer erbunwürdigen Person ist nichtig. Ist der Erbunwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erblassers, sofern keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt. Da die Frage der Erbunwürdigkeit eine materiellrechtliche Frage beschlägt, welche durch das Eröffnungsgericht gerade nicht geprüft werden darf, wäre die Berücksichtigung einer Erbunwürdigkeit durch das Eröffnungsgericht einzig dann denkbar, wenn die Erbunwürdigkeit ohne Zweifel feststeht bzw. bereits gerichtlich festgestellt wurde.

Zwar ist das Testamentseröffnungsverfahren ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und hat die Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 255 lit. b ZPO, sog. eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz), womit das Gericht die prozessrelevanten Akten von Amtes wegen – insbesondere ohne Bindung an allfällige Anträge der Parteien – beschaffen muss und für den Beweis zu sorgen hat. Indes hat es sich auch beim Handeln von Amtes wegen an die gesetzlichen Vorgaben zu halten und formell rechtswidrig beschaffte Beweise dürfen nicht berücksichtigt werden.

Die Echtheit des Testamentes oder das Vorliegen eines Willensmangels ist nicht durch das Eröffnungsgericht zu prüfen. Die Geltendmachung der Ungültigkeit des Testamentes hat nicht im Eröffnungsverfahren, sondern bei dem für die Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse zuständigen ordentlichen Gericht zu erfolgen.

01/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_69/2021

Nach Art. 603 Abs. 1 ZGB sind die Erben für die Schulden des Erblassers solidarisch haftbar. Das Gesetz ist in der Frage der Schuldenhaftung mit Rücksicht auf die Gläubiger vom sonst massgebenden Prinzip der gesamten Hand abgewichen. Die Gläubiger sollen nach dem Tod des Erblassers nicht eine Mehrheit von Schuldnern belangen müssen, sondern sich für die ganze Forderung nach ihrer Wahl an einen einzelnen oder an mehrere Erben halten können, wobei es dann Sache der belangten Erben ist, auf ihre Miterben Rückgriff zu nehmen. Das Bundesgericht hat den Grundsatz der Solidarhaftung auf die Ausrichtung von Vermächtnissen ausgedehnt, obwohl es sich dabei streng genommen nicht um Schulden des Erblassers, sondern der Erben handelt. Die gesetzlichen Erben bilden zumindest bei einem Barlegat (Geldforderung) für die Vermächtnisklage keine notwendige passive Streitgenossenschaft. Ob Gleiches gilt, wenn die Vermächtnisklage eine bestimmte Sache betrifft, wird offen gelassen.

01/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_212/2020

Nach Art. 481 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Ver­mögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfü­gen. Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben (Art. 481 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz von Art. 481 Abs. 2 ZGB gilt nicht nur, wenn der Erblasser über sein Vermögen oder einen Teil davon nicht verfügt hat, sondern ganz allgemein immer dann, wenn eine Verfügung von Todes wegen nicht die vom Erblasser beabsichtigte Wirkung hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein eingesetzter Erbe die Erbschaft nicht antritt, es sei denn, die Verfügungen von Todes wegen lassen eine gegenteilige Absicht des Verfassers erkennen (auch Art. 572 Abs. 2 ZGB ist analog auf Fälle anwendbar, in denen ein Erbe die Erbschaft aus einem anderen Grund als der Ausschlagung nicht antritt). Damit soll eine mögliche Substitution, die der Erblasser vorgesehen hat, vorbehalten bleiben (Art. 487 ZGB). Eine solche Klausel muss nicht ausdrücklich sein, sie muss jedoch aus der Verfügung von Todes wegen hervorgehen; diese muss nämlich ausreichende Elemente enthalten, die es erlauben, festzustellen, dass der Erblasser eine solche Substitution gewollt hat.

Bei der Auslegung eines Testaments muss der Richter von dessen Wortlaut ausgehen. Ist die letztwillige Verfügung jedoch unklar, kann das Gericht den Wortlaut unter Berücksichtigung des gesamten Testaments und äusserer Elemente auslegen, jedoch nur insoweit, als sie einen im Wortlaut enthaltenen Aspekt klarstellen oder bestätigen und den vom Erblasser in der gesetzlichen Form erklärten Willen verdeutlichen. Das Bundesgericht überprüft die Auslegung von letztwilligen Verfügungen nach freiem Ermessen. Es ist jedoch an die Tatsachenfeststellungen gebunden, aus denen der innere Wille des Erblassers und die Motive, die ihn bewogen haben, abgeleitet werden können.

01/22

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_398/2021

Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. Die Ausschlagung ist eine einseitige Willenserklärung. Sie wird in der Lehre fast einhellig als prinzipiell unwiderruflich bezeichnet. Hingegen befürwortet die Lehre, die Ausschlagungserklärung in sinngemässer Anwendung von Art. 23 ff. OR der Anfechtung zu unterstellen. Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen. Das Protokoll im Sinn von Art. 570 Abs. 3 ZGB schafft lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung und hat keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den (ausschlagenden) Erben und den Gläubigern des Erblassers. Selbst wenn eine Ausschlagungserklärung zurückgewiesen wird, bleibt es dem betroffenen Erben mit anderen Worten unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu berufen, sollte er für Erbschaftsschulden belangt werden, und ungeachtet der Protokollierung der Ausschlagungserklärung steht den Gläubigern des Erblassers die Möglichkeit offen, gegen einen Erben vorzugehen, der die Ausschlagung erklärt hat. Mit anderen Worten beurkundet das Ausschlagungsprotokoll die Abgabe der Erklärung, nicht deren Wirkung. Die Behörde hat denn auch Erklärungen zu protokollieren, die wegen Fristablaufs oder Verwirkung keine Wirkung entfalten können. Eine beschränkte Kognition hinsichtlich der Gültigkeit einer Ausschlagungserklärung kommt der Behörde insofern zu, als sie davon abhängige Massnahmen zu treffen hat, wie die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation oder die Ausstellung der Erbbescheinigung.

12/21

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_1038/2020

Weil Streitigkeiten um erbrechtliche Ansprüche vermögensrechtlicher Natur sind, kann die Zuständigkeit eines schweizerischen Gerichts auch durch eine Einlassung (Art. 6 IPRG) begründet werden. Als Ausnahme davon steht einer Einlassung im Bereich des Erbrechts immerhin die Zuständigkeit des Staates entgegen, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht (Art. 86 Abs. 2 IPRG). Der Begriff der erbrechtlichen Streitigkeit (Art. 86 Abs. 1 IPRG, Art. 6 IPRG) ist nach schweizerischem Erbrecht zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung betreffen erbrechtliche Streitigkeiten Klagen, mit denen der Bestand oder die Höhe erbrechtlicher Ansprüche geltend gemacht oder bestritten wird. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem Klagebegehren und den zu seiner Begründung angerufenen Tatsachen.

Ein schweizerisches Gericht, das seiner Beurteilung ausländisches Recht zugrunde zu legen hat, muss dieses fremde Recht so auslegen und anwenden, wie dies ein Gericht im ursprünglichen Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts tun würde. Das bedeutet, dass das schweizerische Gericht sich in das Rechtssystem des betreffenden Landes versetzen und beispielsweise die in der fremden Rechtsordnung geltende Auslegungsmethodik oder eine allenfalls unterschiedliche Einordnung von Rechtsfiguren beachten muss.

12/21

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB210038

Während die Klagebewilligung selber keinen anfechtbaren Entscheid darstellt, kann  ihre Gültigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren bestritten werden. Das Gericht hat im Rahmen der Klärung der Prozessvoraussetzungen zu prüfen, ob der geltend gemachte Mangel des Schlichtungsverfahrens die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirkt. Bei der Frage, ob ein Mangel des Schlichtungsverfahrens zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führt, wird darauf abgestellt, ob ein schwerwiegender oder ein geringfügigerer Verfahrensmangel vorliegt, wobei sich die Unterscheidung aus Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt, sowie namentlich, ob Aussicht bestehe, ein ordnungsgemässes Schlichtungsverfahren führe zu einer gütlichen Einigung. Wenn anlässlich der Schlichtungsverhandlung ein tatsächlicher Versuch einer Aussöhnung zwischen den Parteien stattgefunden habe, sollten unwesentliche Verfahrensfehler nicht zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führen. Kern des Schlichtungsverfahrens ist die Schlichtungsverhandlung. Angelpunkt der Schlichtungsverhandlung ist wiederum der Versuch, zwischen den Parteien eine Einigung zu erzielen. Diesem Ziel dient die strikt durchzusetzende Verpflichtung der Parteien, persönlich zu erscheinen. Die Erscheinungspflicht ist kein Selbstzweck und würde ihres Sinns entleert, wenn im Falle des tatsächlichen Erscheinens der klagenden und beklagten Seite keinerlei Schlichtungsbemühungen stattfinden müssten. Vielmehr besteht eine Pflicht der Schlichtungsbehörde, tatsächlich eine Aussöhnung zwischen den Parteien zu versuchen. Würde die Schlichtungsverhandlung darauf reduziert, die Parteien erscheinen zu lassen und deren Anwesenheit zu protokollieren, verkäme sie zur blossen Formalie. Das Schlichtungsverfahren leidet in einem solchen Fall an einem schwerwiegenden Mangel, der die Ungültigkeit der Klagebewilligung zur Folge hat. Wenn der Friedensrichter  von Anfang an sinngemäss zum Ausdruck bringt, keine Äusserungen zur Sache hören zu wollen, widerspricht dies Sinn und Zweck des Schlichtungsobligatoriums und kann von einem Schlichtungsversuch nicht gesprochen werden. Mangels Schlichtungsversuch liegt keine gültige Klagebewilligung vor.

Auf Beklagte, die eine einfache Streitgenossenschaft bilden, findet Art. 206 Abs. 2 ZPO keine Anwendung. Die Streitgenossen sind voneinander unabhängig und auch entsprechend zu behandeln. Mit Bezug auf die Anwesenden hat ein Schlichtungsversuch stattzufinden. Wenn mit einzelnen von ihnen eine Einigung erzielt werden kann, ist die Klagebewilligung nur mit Bezug auf die anderen (die nicht erschienen sind oder mit denen keine Einigung getroffen wurde) auszustellen. Entsprechendes gilt im Übrigen bei objektiver Klagenhäufung: Haben sich die Parteien über einen Teil der geltend gemachten Ansprüche geeinigt, so wird eine Klagebewilligung (nur) über den strittig gebliebenen Teil der Rechtsbegehren ausgestellt.

(vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2022)

11/21

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_993/2020

Das Verhindern am Errichten oder Widerrufen einer Verfügung von Todes wegen erzeugt Erbunwürdigkeit. Die Verhinderung ist durch physische Gewalt möglich, kann aber auch - im Falle der Arglist wohl stets - durch geistige Beeinflussung stattfinden, die bis zum Tod des Erblassers aufrecht erhalten bleiben muss. Das Verhindern kann auch in einem Unterlassen bestehen, z.B. im Ausnützen einer beim Erblasser vorhandenen Fehlvorstellung, die der Erbunwürdige korrigieren könnte und müsste. Eine entsprechende Pflicht, z.B. zur Aufklärung oder Mitteilung, kann sich aus dem Gebot ergeben, nach Treu und Glauben zu handeln. Wann dies zutrifft, ist im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Massgebende Kriterien sind unter anderem das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder eines Dauerschuldverhältnisses, der Grad der Erkennbarkeit und die Schwere des Mangels.

 

Erbunwürdigkeit setzt "Arglist" voraus. Arglist kann im Bewirken oder Ausnützen einer schon vorhandenen falschen Vorstellung beim Erblasser bestehen. Zusätzlich muss dieses Bewirken oder Ausnützen auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls eine schwere Verfehlung gegen den Erblasser bedeuten, die nach dem Empfinden der Allgemeinheit als unerträglich erscheint und zu missbilligen ist. Dass das Verhalten einen Straftatbestand erfüllt, mag einen Anhaltspunkt für die Schwere der Einflussnahme auf den erblasserischen Willen abgeben, ist aber nicht notwendig.

 

Die Verhinderung im Sinne von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB muss kausal dafür sein, dass der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen nicht errichtet oder nicht widerrufen hat. Besteht das Verhindern in einer Unterlassung, bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder widerrufen hätte, wenn die unterlassene Handlung vorgenommen worden wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen muss. Wird die hypothetische Kausalität ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung ermittelt und nicht gestützt auf Beweismittel, unterliegt sie der Überprüfung im Beschwerdeverfahren.

Wer Erbunwürdigkeit behauptet, hat deren Tatsachengrundlage zu beweisen. Nach der allgemeinen Beweisregel gemäss Art. 8 ZGB tragen somit die Beschwerdegegner die Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit. Die Ansprüche auf Beweis und Gegenbeweis schliessen vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus. Es bleibt daher dem Sachgericht unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie zum vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten.

11/21

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF210078

Eine Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung durch eine zur Bestreitung legitimierte Person gegenüber einem von mehreren auf den Nachlass Anspruch erhebenden Erben genügt, um Wirkung für und gegen alle Erben zu haben. Erhebt der Einsprecher fristgemäss eine Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage und versucht er so die behauptete Erbenstellung durchzusetzen, so wird im ordentlichen Verfahren unter anderem über die Erbenstellung entschieden. Das Urteil dient dann als Legitimationsausweis für die Erben, ohne dass es der Ausstellung einer neuen Erbbescheinigung oder der Aufhebung einer allenfalls früher bereits ausgestellten Erbbescheinigung bedürfte. Wird nach Erhebung der Einsprache nicht fristgerecht eine Hauptklage eingereicht, so kann der eingesetzte Erbe die Ausstellung der Erbbescheinigung verlangen.

10/21

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF210065

Gestützt auf Art. 576 ZGB kann das Gericht aus wichtigen Gründen den gesetzlichen Erben eine Fristverlängerung gewähren oder – sofern die Frist bereits verstrichen ist – eine neue Ausschlagungsfrist ansetzen. Dazu muss die gesuchstellende Partei dartun, dass ihr eine rechtzeitige Erklärung aus wichtigen Gründen nicht zuzumuten war. Die wichtigen Gründe müssen sich auf Umstände beziehen, die während des Laufes der Ausschlagungsfrist eine sachgemässe Entscheidung verhindert haben, nicht aber auf solche, welche die nachträgliche Nützlichkeit der Ausschlagung betreffen. Der Begriff der wichtigen Gründe lässt dem richterlichen Ermessen einen weiten Spielraum. Als wichtige Gründe werden in der Lehre und Praxis beispielsweise die Abwesenheit des Erben, Erbschaftsstreitigkeiten, komplizierte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, andauernde Krankheit des Erben, Vermögenslagen in verschiedenen Staaten, hängige Prozesse, von deren Ergebnis die Entscheidung abhängt, komplexe Rechtslagen (insbesondere internationalprivatrechtlicher Natur) oder vorgängige missverständliche Rechtsbelehrung durch die zuständige Behörde genannt. Von Belang sind auch die räumliche und persönliche Nähe der Erbin zur Erblasserin sowie deren Alter, Gesundheitszustand und die Gewandtheit in geschäftlichen Angelegenheiten. Eine Fristwiederherstellung fällt ausser Betracht, wenn das Ausschlagungsrecht aus den in Art. 571 Abs. 2 ZGB genannten Gründen verwirkt ist. Dies ist beim Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins nicht der Fall.

 

Das Protokoll im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB schafft lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung und hat keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den (ausschlagenden) Erben und den Gläubigern des Erblassers. Auf die zivilrechtliche Gültigkeit einer Ausschlagung hat das Protokoll keinen Einfluss. Selbst wenn die Ausschlagungserklärung eines Erben zurückgewiesen wurde, bleibt es dem betroffenen Erben unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu berufen, sollte er für Erbschaftsschulden belangt werden. Umgekehrt steht den Gläubigern des Erblassers ungeachtet der Protokollierung der Ausschlagungserklärung die Möglichkeit offen, gegen einen ausschlagenden Erben vorzugehen, indem sie auf dem ordentlichen Prozessweg eine ungültige Ausschlagung beseitigen (sei es als selbständige Feststellungsklage, sei es als Vorfrage im Rahmen einer Leistungsklage gegen den Erben). Mit anderen Worten kann aus der Protokollierung oder Nichtprotokollierung einer Ausschlagungserklärung nicht darauf geschlossen werden, ob diese rechtsbeständig ist oder nicht. Die definitive Prüfung der Verhältnisse bleibt dem ordentlichen Richter vorbehalten.

09/21

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF210034

Das Eröffnungsgericht hat die Eröffnungsempfänger – insbesondere alle Erben, Vermächtnisnehmer und ein allfälliger Willensvollstrecker – zu ermitteln. Zu diesem Zweck ist allenfalls eine Auslegung des Testaments nötig. Diese Auslegung hat indes immer nur provisorischen, unpräjudiziellen Charakter, d.h. sie hat keine materiell-rechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse entscheidet im Streitfall das ordentliche Zivilgericht.

09/21

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF210059

Die Testamentseröffnung dient der Bekanntgabe des Inhalts des Testamentes und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die betroffenen Personen. Diese sollen sich vom Inhalt und Zustand der Testamentsurkunde selbst ein Bild machen können. Auf der einen Seite hat das Gericht die Erben zu ermitteln, um diese gegebenenfalls vorzuladen, damit sie vom Testament Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Mit der Eröffnung des Testamentes beginnen unter anderem die relative einjährige Verjährungs- bzw. die absolute zehnjährige Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen. Andererseits hat das Eröffnungsgericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testamentes vorzunehmen. Das Gericht hat im Hinblick auf die Ausstellung einer Erbbescheinigung an die eingesetzten Erben nach Art. 559 ZGB insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testamentes prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit eines Testamentes und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich über kein materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Richter vorbehalten bleibt, prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist.

Bei der Erbbescheinigung handelt es sich um einen provisorischen Legitimationsausweis der auf den ersten Blick als berechtigt erscheinenden Erben. Die Erbbescheinigung hat keine materiellrechtliche Wirkung und gilt unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage.

08/21

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF210050

Die Testamentseröffnung  dient der Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die betroffenen Personen. Diese sollen sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen können. Einerseits hat das Gericht somit die Erben zu ermitteln, um diesen den Inhalt der letztwilligen Verfügung bekannt zu geben, damit sie ihre Rechte wahren können. Mit der Eröffnung beginnt unter anderem die Verjährungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen. Andererseits hat das Eröffnungsgericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie, das heisst auf den ersten Blick, als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell, d.h. sie hat keine materiell-rechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich kein materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Gericht vorbehalten bleibt, prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist.

07/21

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_1036/2020

Die Aufnahme eines Inventars nach Art. 553 ZGB ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Inventar nach Art. 553 ZGB bezweckt nur die Sicherung des bei Eröffnung des Erbgangs vorhandenen Vermögens. Es erbringt im Sinn von Art. 9 ZGB Beweis dafür, dass die aufgeführten Vermögenswerte bei Eröffnung des Erbgangs in der im Inventar aufgeführten Weise vorhanden waren und gemäss den inventarisierten Angaben in diesem Zeitpunkt zum Nachlass gehörten. Hingegen dient das Inventar nicht der Berechnung der Erb- und Pflichtteile und kann deshalb auch nicht Grundlage für die Erbteilung bilden. Entsprechend sieht das Bundesrecht für das Sicherungsinventar im Gegensatz zum öffentlichen Inventar nach Art. 581 ZGB keine Schätzung der Vermögenswerte vor. Wird dennoch eine Schätzung vorgenommen, so ergeben sich daraus keinerlei zivilrechtliche Folgen; es steht dem kantonalen Gesetzgeber nicht zu, irgendwelche zivilrechtlichen Wirkungen an die Schätzung zu knüpfen. Aus Art.553 ZKB kann keine kantonale Kompetenz abgeleitet werden, das Inventar mit einer über das Bundesrecht hinausgehenden materiell-rechtlichen Wirkung auszustatten. Auch gestützt auf Art. 609 Abs. 2 ZGB kann der Behörde nur die Befugnis zur Einleitung von Teilungsverhandlungen und zur Aufstellung eines Teilungsvertragsentwurfs übertragen werden.

Beim Abschluss eines Erbteilungsvertrags in Briefform bedarf es eines Austausches der Willensäusserungen.

07/21

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF210027

Der Zweck des Erbscheins erschöpft sich darin, sämtliche Erben auszuweisen (einschliesslich des überlebenden Ehegatten im Anwendungsbereich von Art. 473 ZGB), damit diese den Nachlass einstweilen in Besitz nehmen und provisorisch darüber verfügen können. Allfälligen Angaben im Erbschein bezüglich den Erbteilen kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Den gesetzlichen und eingesetzten Erben darf auf Einsprache hin der Erbschein nur dann verweigert werden, wenn die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft an sich strittig ist bzw. (noch) nicht ohne Weiteres feststeht. Ist im Zeitpunkt der Einsprache hingegen bereits klar, dass sich am Kreise der Erben nichts mehr ändern kann, vermag der Erbschein seinen vorstehend umschriebenen Zweck vollumfänglich zu erfüllen, sodass er trotz Einsprache auszustellen ist.

Nach der Einlieferung einer letztwilligen Verfügung hat die zuständige Behörde entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Ein Grund für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung besteht etwa dann, wenn der Erbschein zufolge Einsprache nicht ausgestellt werden konnte. Andererseits schliesst die Ausstellung eines Erbscheins die Anordnung der Erbschaftsverwaltung aber nicht per se aus. Ob eine Erbschaftsverwaltung unter dem Titel von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Art. 556 Abs. 3 ZGB anzuordnen ist, hängt nämlich insbesondere vom Sicherungsbedürfnis der Erben und allfälliger Vermächtnisnehmer ab, mithin also vom Umstand, inwiefern die Verwaltung der Erbschaft durch die gesetzlichen Erben oder einen vom Erblasser allenfalls bezeichneten Willensvollstrecker ein besonderes Risiko für gewisse (gesetzliche oder eingesetzte) Erben oder Vermächtnisnehmer darstellen würde.

06/21

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5D_163/2021

Der Zweck der Erbunwürdigkeit (Art. 540 ZGB) besteht darin, eine Person daran zu hindern, Vermögen aus dem Nachlass des Erblassers zu erben, wenn dieser keine Möglichkeit hatte, den Betroffenen durch Verfügung von Todes wegen auszuschliessen. Die Unwürdigkeit muss von Behörden und Gerichten von Amts wegen festgestellt werden. Art. 540 ZGB ist zwingender Natur. Die Erbunwürdigkeit tritt ein, ohne dass die Erben sie geltend machen müssen. Diese können auf die Geltendmachung der Unwürdigkeit auch nicht verzichten.

05/21

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5D_305/2020

Die Erbbescheinigung verschafft den ausgewiesenen Personen das provisorische Recht, den Nachlass in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen. Angaben in der Erbbescheinigung zum Erbteil und damit auch zu dessen Umfang kommt  keine rechtliche Bedeutung zu. Anspruch auf Ausstellung einer Erbbescheinigung haben neben eingesetzten Erben auch gesetzliche Erben. Die Ausstellung ist (nur) zu verweigern, wenn die Erbberechtigung der betroffenen Person bestritten wird.  Unter Umständen steht selbst eine Einsprache der Ausstellung der Erbbescheinigung nicht entgegen.

Ob die Behörde die Erbschaftsverwaltung bei Einlieferung einer letztwilligen Verfügung anordnet, orientiert sich namentlich am Sicherungsbedürfnis der Erben. Dabei kann eine Erbschaftsverwaltung insbesondere eingesetzt werden, wenn die Verwaltung durch die Erben oder den Willensvollstrecker ein besonderes Risiko beinhaltet, insbesondere mit Bezug auf die Auslieferung der Vermögenswerte an die besser berechtigten Erben, etwa weil die Erben uneinig sind oder weil die Situation unter ihnen unklar ist.

05/21

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2021

Leistungsklagen im Rahmen von Herabsetzungs- und Erbteilungsklagen können grundsätzlich (Ausnahmen vorbehalten) als unbezifferte Forderungsklagen gemäss Art. 85 ZPO ausgestaltet werden.

05/21

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 4A_147/2021 (BGE 147 III 537)

Ein Erbe, der Mitglied einer Erbengemeinschaft ist, kann als Nebenintervenient (Art. 74 ZPO) an einem Prozess teilnehmen, den der Willensvollstrecker gegen eine Aktiengesellschaft, deren Aktionäre die Erben als Mitglieder der Erbengemeinschaft sind, wegen eines Organisationsmangels (Art. 731b) OR eingeleitet hat. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht in sämtlichen Gerichtsverfahren. Dem Erben steht es deshalb frei, sich in Widerspruch zu den Prozesshandlungen des Willensvollstreckers zu setzen.

Art. 74 ZPO betrifft die abhängige und unabhängige Nebenintervention. Wenn das Urteil nur eine indirekte Wirkung auf das Verhältnis zwischen dem Intervenienten und der unterstützten Partei hat, ist es eine abhängige Nebenintervention. Hat das Urteil aber eine materiell-rechtlich direkte Wirkung zwischen dem Intervenienten und der Gegenpartei, handelt es sich um eine unabhängige Nebenintervention. Ein Urteil zu Organisationsmängeln (Art. 731b OR) hat eine direkte Auswirkung für alle Aktionäre und wirkt somit direkt für alle Mitglieder der Erbengemeinschaft. Entsprechend ist der neben dem Willensvollstrecker auftretende Erbe ein unabhängiger Nebenintervenient und kann anders handeln, als es der Willensvollstrecker bisher getan hat.

05/21

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_862/2020

Das Testament stellt eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei seiner Auslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Auszugehen ist vom Wortlaut. Ergibt dieser für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen. Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit guten Gründen mehrere Auslegungen vertreten, dürfen ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Beweismittel zur Auslegung herangezogen werden. Stets hat es jedoch bei der willensorientierten Auslegung zu bleiben; eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung; es kommt mit andern Worten nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblassers verstehen durften und mussten, sondern einzig darauf, was der Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte.

Jeder Mensch hat grundsätzlich das Recht, über seinen Leichnam zu verfügen. Dieses Recht erlaubt einer Person, die Form der Bestattung sowie die Art und den Ort der Bestattung zu bestimmen. Solche Anordnungen müssen die Formvorschriften einer Verfügung von Todes wegen nicht einhalten. In Ermangelung einer diesbezüglichen Entscheidung können die Angehörigen innerhalb gewisser Grenzen über das Schicksal des Leichnams des Erblassers entscheiden, Art und Ort der Bestattung bestimmen und sich gegen ungerechtfertigte Eingriffe wehren. Dieses subsidiäre Recht der Angehörigen findet seine Grenze im Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen. Das Recht der Angehörigen greift auch nur, wenn der Erblasser weder schriftlich noch mündlich über das Schicksal seines Leichnams entschieden hat.

05/21

Erbrecht | Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF210006

Gesetzliche und eingesetzte Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate, wobei sie für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt beginnt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist. Die Ausschlagung ist vom Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären und die Behörde führt über die Ausschlagungen ein Protokoll. Im Kanton Zürich ist die zuständige Behörde das Einzelgericht am Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.

04/21

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_685/2020

Die Teilungsklage muss gegen alle Miterben erhoben werden, weil sie (i) zu einem Urteil führt, das gegenüber allen Erben wirkt, und (ii) das Schicksal von Vermögensgegenständen regelt, die den Miterben und dem Kläger als Gesamteigentümern gehören. Eine Ausnahme von der Notwendigkeit der Beteiligung sämtlicher Miterben lässt die Praxis zu, wenn einzelne Erben erklären, sie wollen auf ihren Anteil an der Erbschaft verzichten oder sich dem ergehenden Teilungsurteil unterziehen, wie auch immer es ausfallen werde. Auch in solchen Fällen wird jedoch dazu geraten, sämtliche - auch den Prozessabstand erklärende - Miterben formell als Beklagte oder zumindest als Verfahrensbeteiligte einzubeziehen.

03/21

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2020

Der Willensvollstrecker hat u.a. die Aufgabe, die Erbschaft zu verwalten und die Teilung vorzubereiten. Für die Erbteilung bedarf es der Zustimmung der Erben, wobei der Willensvollstrecker vermittelnd tätig ist. Falls keine Einigung zustandekommt, kann sich der Willensvollstrecker auf die Nachlassverwaltung beschränken oder das Mandat niederlegen. Falls eine Einigung zustandekommt, obliegt es dem Willensvollstrecker, die Erbteilung umzusetzen. Die Aufgabe des Willensvollstreckers endet grundsätzlich mit der Durchführung der Erbteilung und der Vorlage der Schlussrechnung.

02/21

Erbrecht | Urteil des Bundesgerichts 5A_472/2020 und 5A_481/2020

Der Zeitpunkt der Erbgangseröffnung ist ausschlaggebend für die Frage, welche Vermögenswerte vererbt werden. Diese Vermögenswerte werden aber nach ihrem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Teilung bewertet (Art. 617 ZGB). Der massgebliche Zeitpunkt für Hinzurechnungen gemäss Art. 475 ZGB ist, sofern keine vorzeitige Veräusserung erfolgt ist, der Zeitpunkt der Erbgangseröffnung (Art. 474 Abs. 1 ZGB, Art. 537 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB unterliegt die Zuwendung eines Vermögenswertes der Herabsetzung, wenn die Verfügungshandlung des Erblassers ganz oder teilweise unentgeltlich erfolgte, d.h. wenn keine oder eine wesentlich geringere Gegenleistung erbracht wurde, so dass ein Missverhältnis zwischen den Leistungen besteht, m.a.W. wenn das Vermögen des Erblassers durch die Zuwendung geschmälert und dafür keine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung erhalten wurde. Ob eine Zuwendung als unentgeltlich zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen im Zeitpunkt der Zuwendung ab. Umfangreiche Zuwendungen, die Immobilien zum Gegenstand haben, sind grundsätzlich immer Zuwendungen im Sinne von Art. 527 Ziff. 1 ZGB, da sie dazu bestimmt sind, die Existenzgrundlage des Empfängers zu schaffen, zu sichern oder zu verbessern.

Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Übertragung einer Liegenschaft, die mit einem Wohnrecht oder einer Nutzniessung belastet ist, einen Sonderfall einer gemischten Schenkung dar, bei der der kapitalisierte Wert dieser Rechte für die Bemessung des Umfangs der Zuwendung zu berücksichtigen ist. Auch wenn dieses Recht mit dem Tod des Begünstigten endet und der massgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Zuwendung zu ihrem Verkehrswert der Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs ist (Art. 537 Abs. 2 ZGB), kann dies bei der Bemessung des Umfangs der Zuwendung nicht ausser Acht gelassen werden, da zum Zeitpunkt der Zuwendung bestimmt werden muss, ob sie völlig unentgeltlich erfolgt ist oder nicht. Der kapitalisierte Wert der Nutzniessung oder des Wohnrechts ist somit als Gegenleistung des Beschenkten anzusehen, die der Zuwendung den Charakter einer gemischten Schenkung verleiht. Der Wert der hinzuzurechnenden Zuwendung muss nach der Quotenmethode bestimmt werden, die darin besteht, zum Zeitpunkt der Zuwendung zu bestimmen, welcher Bruchteil des Wertes der Immobilie den unentgeltlichen Anteil darstellt, und diesen Bruchteil dann auf den Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls anzuwenden. Die Qualifizierung solcher Zuwendungen als gemischte Schenkungen wird in der Lehre kritisiert.

Im vorliegenden Fall wurde in Abweichung von dieser Rechtsprechung entschieden, dass der Wert einer geschenkten Liegenschaft ohne Berücksichtigung des Wohnrechts zu bewerten ist, weil die Beschenkte trotz Wohnrecht von der Nutzung der Liegenschaft profitiert (bzw. in der Liegenschaft wohnte) und der Erblasser alle mit der Liegenschaft verbundenen Lasten, einschliesslich der Hypothekarlast, getragen hat; die Beschenkte hat nicht nachgewiesen, dass diese Leistungen von geringerem Wert als der Kapitalwert des Wohnrechts war. Unter diesem Umständen ist die Rechtsprechung, wonach der kapitalisierte Wert des Wohnrechts für die Bemessung des Umfangs der herabzusetzenden Zuwendung heranzuziehen ist, nicht anwendbar. Die Beschenkte hat eine Leistung erhalten, die mindestens der Einräumung des Wohnrechts entspricht, sodass kein Fall einer gemischten Schenkung mehr vorliegt. 

"Update" bearbeitet durch Dr. iur. Christian Moser, Fachanwalt SAV Erbrecht, Moser Advokatur AG, Dorfstrasse 138, 8706 Meilen, www.moser-advokatur.ch

Es besteht keine Garantie der Aktualität, Vollständigkeit und/oder Korrektheit der in diesem "Update" enthaltenen Angaben.

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